BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 123/03 vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 29. Juni 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 24. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 123.416,71 . Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor. Es ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin unter-breiteten Prozeßstoff zur Kenntnis genommen hat. Das Berufungsgericht hat ferner - 3 - dargelegt, weshalb es dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ge-folgt ist. Soweit es bei der Ermittlung der angemessenen Erhöhung des Erb-bauzinses im Jahr 1991 den für das Jahr 2003 zu erwartenden Heimfall mitbe-rücksichtigt hat, kann von objektiver Willkür keine Rede sein. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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