BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 123/05 vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.309.413,20 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die aufgeworfenen Fragen weisen keine Grundsatzbedeutung auf. In der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grunds344tze des Anscheinsbeweises f374r beratungsgem344337es Handeln auch bei Entscheidungen mit weit reichenden gesellschaftsrechtlichen Ver344nderungen anwendbar sein 2 - 3 - k366nnen (vgl. BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164). Die hypothetische Entscheidung einer juristischen Person ist grunds344tzlich nicht anders zu beurteilen als die einer nat374rlichen Person, weil insoweit auf die ma337geblichen Entscheidungstr344ger (Gesch344fts-f374hrer, Gesellschafter) abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes sind bei der Sicht der Schadensentstehung die steuerlichen Inter-essen des Mandanten mit einzubeziehen. Bei der Schadensbeurteilung ist die Verm366genslage der tats344chlich 374bernehmenden Gesellschaft mit derjenigen zu vergleichen, in der sich die Gesellschaft bef344nde, auf die bei richtiger Gestal-tung die in Betracht kommende Umgestaltungsma337nahmen vorgenommen worden w344re. Ma337geblich ist alleine die Verm366gensmasse, deren Bestand durch zutreffende Gestaltungsma337nahmen zu sichern ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1996 - IX ZR 61/96, NJW 1997, 1001, 1002). Nach diesen Grunds344tzen kommt es nicht darauf an, dass es sich jeweils um einen anderen Rechtstr344ger handelte. Dies hatte das Berufungsgericht zutreffend beachtet. 2. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsversto337 liegt nicht vor. Das als 374bergangen angesehene Vorbringen zur Einkommensteuer war im Hin-blick darauf, dass die vorgesehene offene Handelsgesellschaft als Gesellschaf-ter zwei juristische Personen haben sollte, nicht entscheidungserheblich. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.07.2004 - 1 O 275/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2005 - 1 U 165/04 -
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