BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 123/07 vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 77.570,17 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 Im Blick auf den Nachweis der haftungsausf374llenden Kausalit344t ist das Berufungsgericht ersichtlich von der Anwendbarkeit des 247 287 ZPO ausgegan-gen. Eine Parteianh366rung des Kl344gers war nicht geboten, um ihm die Gelegen-heit zu geben, der Annahme des Oberlandesgerichts entgegenzutreten, bei ihm habe eine angespannte Liquidit344tssituation bestanden. Ausweislich des Tatbe-standes des angefochtenen Urteils hat der Kl344ger derartige Liquidit344tsschwie-rigkeiten selbst einger344umt. Diese tatbestandliche Feststellung kann nur mit Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrags (247 320 ZPO), jedoch nicht im 2 - 3 - Rahmen eines Rechtsmittels angegriffen werden (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 f). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden im Streitfall verschiedene Handlungsalternativen. Da - wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt - der erm344337igte Steuersatz nur im Falle einer noch im Jahre 1998 verwirklichten Betriebsaufgabe erlangt werden konnte, stand der Kl344ger vor der ernsthaften Alternative, dieser M366glichkeit im Blick auf seinen nur durch einen Grundst374cksverkauf zu beseitigenden Liquidit344tsbedarf n344her zu treten. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 18.10.2006 - 7 O 497/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 -
Full & Egal Universal Law Academy