BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 123/08 Verk374ndet am: 13. Januar 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gr374nde f374r eine Ver-l344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Vollendung des dritten Lebensjah-res des Kindes hinaus vortr344gt. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - OLG K366ln AG Wermelskirchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts K366ln vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zu 2 zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt nach 247 1615 l BGB f374r die Zeit ab April 2004. 1 Die Kl344gerin zu 2 (im Folgenden: Kl344gerin) und der Beklagte waren ver-lobt und lebten in der Zeit von Mai 1997 bis zum 7. Januar 2004 zusammen. Am 9. Juni 2000 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren, f374r die die Parteien die elterliche Sorge gemeinsam aus374ben. 2 Die Kl344gerin war vor der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten verwit-wet und bezog wegen der Erziehung ihres im Jahre 1994 geborenen Sohnes eine Erziehungsrente in H366he von 709 200, die sie nach wie vor erh344lt. Nach dem Vortrag des Beklagten ist sie seit Januar 2008 neben der Betreuung ihrer Kin-der berufst344tig. 3 - 3 - Amtsgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dage-gen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der die Kl344gerin ihren Antrag auf Betreuungsunterhalt weiter verfolgt. 4 Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG K366ln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG Stuttgart OLGR 2009, 872; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - ver366ffentlicht bei juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W 1077/09 - ver366ffentlicht bei juris). 6 I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin gegen das klagab-weisende Urteil des Amtsgerichts zur374ckgewiesen, weil ihr f374r die Zeit ab April 2004 kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zustehe. 7 F374r die Zeit ab dem 1. Januar 2008 seien die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs auf der Grundlage der Neufassung des 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht hinreichend dargelegt. Der Gesetzgeber sei bei der Gleich-stellung des Anspruchs auf Unterhalt wegen Betreuung eines ehelich bzw. nichtehelich geborenen Kindes durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz davon ausgegangen, dass es angesichts der grunds344tzlichen M366glichkeit der Fremdbetreuung f374r sich betrachtet und vorbehaltlich der konkreten Umst344nde 8 - 4 - des Einzelfalles dem Kindeswohl nicht zuwiderlaufe, den Unterhaltsanspruch auf drei Jahre zu befristen und der Mutter nach Ablauf der drei Jahre eine Er-werbst344tigkeit zuzumuten. Eine solche Regelung sei mit der Verfassung verein-bar. Dem stehe nicht entgegen, dass der Betreuungsunterhalt eines geschiede-nen Ehegatten gem344337 247 1570 Abs. 2 BGB auch aus elternbezogenen Gr374nden verl344ngert werden k366nne. Denn solche Gr374nde k366nnten auch nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB Ber374cksichtigung finden, wonach bei der Pr374fung der Billig-keit einer Verl344ngerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" die Belange des Kindes und die bestehenden M366glichkeiten der Kinderbetreuung zu be-r374cksichtigen seien. Die Formulierung verdeutliche, dass auch im Rahmen des Unterhaltsanspruchs bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes weite-re Umst344nde, also auch solche der Gestaltung von Kinderbetreuung und Er-werbst344tigkeit w344hrend des Zusammenlebens sowie dessen Dauer, zu ber374ck-sichtigen seien. Einen gleichen Ma337stab habe das Bundesverfassungsgericht lediglich f374r die kindbezogenen Verl344ngerungsgr374nde gefordert. Gr374nde, der Kl344gerin auch vier Jahre nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch zuzuerkennen, seien von ihr bewusst nicht vorgetragen worden; solche Gr374nde seien auch sonst nicht ersichtlich. Unter den gegebe-nen Umst344nden habe auch die Mutter eines ehelich geborenen Kindes keinen Unterhaltsanspruch, zumal sich die Einkommenssituation der Kl344gerin durch das zeitweilige Zusammenleben mit dem Beklagten nicht verschlechtert habe. Sie beziehe heute wie fr374her eine Erziehungsrente von rund 709 200. Ein Unter-haltsanspruch der Kl344gerin scheide auch deswegen aus, weil sie nicht bed374rftig sei. Das Ma337 des zu gew344hrenden Unterhalts richte sich nach der Lebensstel-lung der Kl344gerin und ergebe sich aus einem Vergleich ihrer Situation vor und nach der Geburt ihres Kindes. Vor der Geburt habe die Kl344gerin eine Erzie-hungsrente in H366he von rund 709 200 bezogen, diese beziehe sie in gleicher Wei-se seit der Geburt des gemeinsamen Kindes. Die tats344chlichen Lebensverh344lt- 9 - 5 - nisse w344hrend des Zusammenlebens der Parteien f374hrten im vorliegenden Fall nicht zu einem h366heren Unterhaltsbedarf der Kl344gerin. Die Parteien h344tten in ihrer Lebensgemeinschaft auch nach der Geburt der gemeinsamen Tochter nach dem Prinzip getrennter Kassen gelebt, zumal die Kl344gerin wegen ihrer Erziehungsrente wirtschaftlich unabh344ngig gewesen sei. 10 F374r die Zeit von April 2004 bis Ende 2007 gelte im Ergebnis nichts ande-res. Zwar stehe aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest, dass die bis dahin geltende Regelung des 247 1615 l Abs. 2 BGB mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Fest stehe aber auch, dass sie nicht nichtig sei. Die Kl344gerin k366nne daher allenfalls einen Anspruch darauf haben, so behandelt zu werden, als ob die seit dem 1. Januar 2008 geltende, f374r die Betreuung ehe-licher und nichtehelicher Kinder inhaltlich gleichlautende Regelung des Betreu-ungsunterhalts bereits ab April 2004 gegolten habe. In diesem Fall stehe ihr aber ebenfalls kein Unterhaltsanspruch zu. Die Verfassung gebiete nicht, die Kl344gerin auch f374r die Vergangenheit so zu stellen, wie die Mutter eines eheli-chen Kindes bis Ende 2007 gestanden habe. Gemessen an dem, was die Ver-fassung aus kindbezogenen Gr374nden vorgebe, habe die Kl344gerin in der Zeit von April 2004 bis Dezember 2007 nicht zu wenig an Unterhalt erhalten, son-dern M374tter ehelicher Kinder h344tten in dieser Zeit zu hohen bzw. zu lange Un-terhalt bekommen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zu-gelassen, weil die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts zu 247 1615 l BGB a.F. und deren Umsetzung durch das Unterhaltsrechts-344nderungsgesetz nicht abschlie337end h366chstrichterlich gekl344rt seien. 11 - 6 - II. 12 Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die Instanzgerichte haben die Klage zu Recht abgewiesen. 13 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kl344gerin neben der Betreuung der im Juni 2000 geborenen gemeinsamen Tochter bereits ab April 2004 eine Obliegenheit zu einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit traf, was einen Unter-haltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 BGB schon dem Grunde nach ausschlie337en w374rde. Denn sie konnte einen verbleibenden Unterhaltsbedarf jedenfalls durch eine ihr obliegende Teilzeiterwerbst344tigkeit decken. 1. Abweichend von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts be-tr344gt der monatliche Unterhaltsbedarf der Kl344gerin allerdings nicht lediglich 709 200, sondern 770 200. 14 a) Das Ma337 des nach 247 1615 l Abs. 2 BGB zu gew344hrenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach 247 1615 l Abs. 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Eltern-teils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften 374ber die Unterhalts-pflicht zwischen Verwandten und somit auch 247 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als beim Trennungsunterhalt oder beim nachehelichen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den ehelichen Lebensverh344ltnissen be-stimmt wird (247247 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB), sind daher die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils f374r die Bedarfsbemessung grunds344tzlich nicht ma337gebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Ge-burt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten. Sp344tere 304nderungen, etwa die vom Beklagten behauptete Erwerbst344tigkeit der Kl344gerin ab Januar 2008, be-einflussen den Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung des Unterhaltsberech- 15 - 7 - tigten hingegen nicht. Neben den 374brigen Voraussetzungen des Unterhaltsan-spruchs hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsbedarf und seine Be-d374rftigkeit darzulegen und zu beweisen, w344hrend der Unterhaltspflichtige eine eventuelle Leistungsunf344higkeit, auf die er sich beruft, beweisen muss (Senats-urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). b) Weil die Kl344gerin hier bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes ledig-lich eine Erziehungsrente in H366he von monatlich 709 200 erhalten hatte, hat das Oberlandesgericht keine h366here Lebensstellung festgestellt. Entgegen der Rechtsauffassung der Kl344gerin bestimmen sich ihre Lebensstellung und damit ihr Unterhaltsbedarf auch nicht als Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen des Beklagten innerhalb ihrer nichtehelichen Lebens-gemeinschaft. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass sich die Lebensstel-lung des Unterhaltsberechtigten im Sinne der 247247 1615 l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nicht allein aus den tats344chlichen Umst344nden ergibt, sondern stets eine nachhaltig gesicherte Rechtsposition voraussetzt. Wenn die Eltern - wie hier - vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, beruht ein gemeinsamer Lebensstan-dard regelm344337ig auf freiwilligen Leistungen des besser verdienenden Partners. Denn ein Unterhaltsrechtsverh344ltnis entsteht nicht schon mit der Aufnahme ei-ner nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern gem344337 247 1615 l BGB erst aus Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes. Weil der Partner seine Leistun-gen vor Beginn des Mutterschutzes deswegen jederzeit einstellen kann und das Gesetz au337erhalb von Verwandtschaft und Ehe lediglich den Unterhaltsan-spruch nach 247 1615 l BGB vorsieht, ist der in einer nichtehelichen Lebensge-meinschaft ohne gemeinsames Kind erreichte tats344chliche Lebensstandard nicht geeignet, eine Lebensstellung f374r den sp344teren Unterhaltsanspruch zu begr374nden (Senatsurteile BGHZ 177, 272, 284 ff. = FamRZ 2008, 1739, 1742 16 - 8 - und vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ be-stimmt). 17 c) Gleichwohl ist das Berufungsgericht hier von einem zu geringen Un-terhaltsbedarf der Kl344gerin ausgegangen, weil dieser unter dem Mindestbedarf liegt, der nach der neueren Rechtsprechung des Senats f374r den Betreuungsun-terhalt und den Ehegattenunterhalt gilt. Der Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 BGB soll dem Berechtigten - wie auch der nacheheliche Betreuungsun-terhalt nach 247 1570 BGB - eine aus kind- und elternbezogenen Gr374nden not-wendige pers366nliche Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjahren erm366glichen. Er muss deswegen jedenfalls das Exis-tenzminimum des Unterhaltsberechtigten abdecken. Auch wenn der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes von Sozialleistungen gelebt hat oder seine Eink374nfte darunter lagen und er deswegen auf erg344nzende Sozialleistungen angewiesen war, konnte er von einer gesicherten Lebensstellung in H366he des Existenzminimums ausgehen. Einem Unterhaltsbedarf in H366he des Existenzmi-nimums stehen auch keine sonstigen unterhaltsrechtlichen Argumente entge-gen, zumal der Unterhaltsanspruch minderj344hriger und privilegiert vollj344hriger Kinder nach 247 1609 Nr. 1 BGB stets vorrangig ist und dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls ein Selbstbehalt verbleibt, der nicht unter dem Existenzminimum liegt. Der Senat hat deswegen entschieden, dass sowohl beim Betreuungsunterhalt nach 247 1615 l Abs. 2 BGB als auch beim Ehegattenunterhalt von einem Unter-haltsbedarf auszugehen ist, der das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). Die H366he dieses stets zu wahrenden Existenzminimums darf nach der Rechtsprechung des Senats mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht er-werbst344tigen Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenw344rtig nach 18 - 9 - der D374sseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlan-desgerichte monatlich 770 200 betr344gt. Dass der Selbstbehalt eines Unterhalts-pflichtigen dar374ber hinausgeht und gegen374ber dem Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l BGB sowie dem nachehelichen Unterhalt zurzeit 1.000 200 monatlich betr344gt, steht dem nicht entgegen, weil der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten nicht mit dem entsprechenden Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gleich-gesetzt werden darf (vgl. insoweit Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 179, 196, 206 f. Tz. 30 f. = FamRZ 2009, 411, 414). Der Mindestbedarf bestimmt auch nicht generell den angemessenen Unterhalt im Sinne des 247 1610 Abs. 1 BGB, sondern legt lediglich die unterste Schwelle des Unterhaltsbedarfs nach der Lebensstellung des Bed374rftigen fest. Der am Existenzminimum orientierte Min-destbedarf kann sich lediglich nach dem Betrag richten, der einem nicht er-werbst344tigen Unterhaltspflichtigen als notwendiger Selbstbehalt zur Verf374gung steht und gegenw344rtig nach der D374sseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtli-chen Leitlinien der Oberlandesgerichte 770 200 betr344gt. Soweit der Selbstbehalt eines Erwerbst344tigen mit gegenw344rtig 900 200 dar374ber hinaus geht, schlie337t er einen Erwerbsanreiz ein, der auf Seiten des Unterhaltspflichtigen seine Berech-tigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsberechtigten 374bertra-gen werden kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). Weil das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien f374r den Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes keinen h366heren Unter-haltsbedarf feststellen konnte, ist von einem Mindestbedarf auszugehen, der f374r die Zeit bis Ende Juni 2005 730 200 betrug (FamRZ 2003, 903, 904) und sich ge-genw344rtig auf 770 200 bel344uft (FamRZ 2005, 1300, 1301; 2007, 1367, 1368 und 2009, 180). 19 - 10 - 2. Im Ergebnis zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Kl344gerin ihren Unterhaltsbedarf in vollem Umfang selbst decken kann. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erh344lt die Kl344-gerin nach wie vor eine Erziehungsrente, die jedenfalls den fr374heren Betrag von monatlich 709 200 erreicht. Die Differenz zu ihrem Unterhaltsbedarf, die f374r die Zeit bis Juni 2005 (730 200 ./. 709 200 =) 21 200 betrug und sich seit Juli 2005 auf (770 200 ./. 709 200 =) 61 200 bel344uft, kann die Kl344gerin zweifelsfrei durch eine ihr zu-mutbare eigene Erwerbst344tigkeit decken. 20 a) F374r Unterhaltsanspr374che, die bereits vor dem 1. Januar 2008 f344llig wa-ren, bleibt nach 247 36 Nr. 7 EGZPO das fr374here Recht, hier also 247 1615 l Abs. 2 BGB a.F., anwendbar. Entgegen der Rechtsauffassung der Kl344gerin entf344llt die Anwendbarkeit des fr374heren Rechts auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gr374nden. Das Bundesverfassungsgericht hat die fr374here Regelung des 247 1615 l Abs. 2 BGB allein gem344337 Art. 6 Abs. 5 GG wegen gleichheitswidriger Behand-lung des nachehelichen Betreuungsunterhalts mit dem Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes f374r verfassungswidrig erkl344rt. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine diesem Umstand gen374gende Regelung zu treffen. Bis zur Beseitigung des verfas-sungswidrigen Zustands war die fr374here Regelung allerdings nach den aus-dr374cklichen Ausf374hrungen des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973 Tz. 77). Die fr374here Fassung des 247 1615 l Abs. 2 BGB, die dem betreuenden Elternteil eines nichtehelich gebore-nen Kindes einen in der Regel auf drei Jahre begrenzten Unterhaltsanspruch mit der M366glichkeit einer Verl344ngerung einr344umte, verstie337 nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Schon seinerzeit war sichergestellt, dass der das Kind betreuende Elternteil w344hrend der ersten drei Lebensjahre des Kindes keiner Erwerbst344tig-keit nachgehen musste, sondern sich dem Kind widmen und damit seiner El-ternverantwortung nachkommen durfte. Die zeitliche Begrenzung des Unter- 21 - 11 - haltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der Einsch344tzungskompetenz des Gesetzgebers, f374r wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten f374r erforder-lich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die pers366nliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mit Hilfe eines Unterhaltsan-spruchs zu erm366glichen. Zum anderen ist nach 247 24 SGB VIII jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr ein Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung garan-tiert. Damit ist sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine au337erh344usliche Betreuung erfahren kann, w344hrend seine Eltern einer Erwerbs-t344tigkeit nachgehen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 972 Tz. 73). Schlie337lich hatte der Senat auf der Grundlage des fr374heren Rechts ent-schieden, dass die M366glichkeit zur Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts nach 247 1615 l Abs. 2 BGB a.F. in verfassungskonformer Auslegung der daf374r relevanten kindbezogenen und elternbezogenen Gr374nde weit auszulegen sei (Senatsurteil BGHZ 168, 245, 260 f. = FamRZ 2006, 1362, 1366 f.). Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die fr374here Fassung des 247 1615 l Abs. 2 BGB auch in der vom Senat geforderten weiten Auslegung nicht 374ber das Ma337 hinausgeht, das die Neuregelung des 247 1615 l Abs. 2 BGB f374r Unterhaltsanspr374che ab dem 1. Januar 2008 im Einklang mit der Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts festgelegt hat (vgl. BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f., 10; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Ver366ffentli-chung in BGHZ bestimmt). 22 b) Auch auf der Grundlage der Neufassung des 247 1615 l Abs. 2 BGB f374r Unterhaltsanspr374che ab dem 1. Januar 2008 steht der Kl344gerin kein Anspruch auf Unterhalt zu. Das Oberlandesgericht ist zu Recht von einer Erwerbsoblie-genheit der Kl344gerin und davon, dass sie ihren Unterhaltsbedarf aus den erziel-baren Eink374nften selbst decken kann, ausgegangen. 23 - 12 - aa) Nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes 374ber die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsan-spruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbst344tigkeit nicht erwartet werden kann. Nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden El-ternteils f374r mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verl344ngert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden M366glichkeiten der Kinderbetreu-ung zu ber374cksichtigen. Insoweit hat der Gesetzgeber die Vorschrift des 247 1615 l Abs. 2 BGB und den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB weitgehend einander angeglichen (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 zum nachehelichen Betreuungsun-terhalt sowie BT-Drucks. 16/6980 S. 8 ff.). 24 bb) Mit der Einf374hrung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Ent-scheidung einger344umt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsm366glichkeiten in An-spruch nehmen will (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 f.). 25 F374r die - hier relevante - Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung aber nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (247 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB). Damit verlangt die Neure-gelung allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbst344tigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Insbesondere nach Ma337gabe der im Gesetz ausdr374cklich genannten kindbezogenen Gr374nde ist 26 - 13 - unter Ber374cksichtigung der bestehenden M366glichkeiten der Kinderbetreuung (247 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB) ein gestufter 334bergang bis hin zu einer Vollzeiter-werbst344tigkeit m366glich (zum nachehelichen Betreuungsunterhalt vgl. Senatsur-teil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 f. m.w.N.). Neben den vorrangig zu ber374cksichtigenden kindbezogenen Gr374nden sieht 247 1570 Abs. 2 BGB f374r den nachehelichen Betreuungsunterhalt eine weitere Verl344ngerungsm366glichkeit aus elternbezogenen Gr374nden vor. Danach verl344n-gert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt 374ber die Verl344ngerung aus kindbezogenen Gr374nden hinaus, wenn dies unter Ber374cksichtigung der Gestal-tung von Kinderbetreuung und Erwerbst344tigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit entspricht. Insoweit ist also ausdr374cklich auch ein Vertrauenstatbe-stand zu ber374cksichtigen, der sich aus den Nachwirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des - hier relevanten - Anspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes ist diese Regelung zwar nicht ausdr374cklich 374-bernommen worden. Weil 247 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB jedoch eine Verl344nge-rung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" aus kindbezogenen Gr374nden zul344sst, kommen im Einzelfall auch elternbezogene Gr374nde f374r eine Verl344nge-rung des Betreuungsunterhalts in Betracht. Das kann etwa dann gelten, wenn die Eltern - wie hier - mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und au337erdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Fami-lie entstanden ist (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Dabei ist allerdings stets zu be-achten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grund-s344tzlich nur f374r drei Jahre geschuldet ist und eine Verl344ngerung 374ber diesen Zeitraum hinaus ausdr374cklich begr374ndet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (Senatsurteil BGHZ 177, 272, 305 f. = FamRZ 2008, 1739, 1748 m.w.N.). F374r die Voraussetzungen einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Dauer von drei Jahren hinaus tr344gt der Unterhaltsberechtigte die Dar- 27 - 14 - legungs- und Beweislast. Er hat also zun344chst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung f374r die Betreuung des gemeinsamen Kin-des zur Verf374gung steht oder dass aus besonderen Gr374nden eine pers366nliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umst344nde, die aus elternbezogenen Gr374nden zu einer eingeschr344nkten Erwerbspflicht und damit zur Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts f374hren k366nnen, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und BGHZ 177, 272, 304 = FamRZ 2008, 1739, 1748). Solche kind- oder elternbezogene Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus hat die Kl344gerin hier nicht vorgetragen, obwohl schon das Amtsgericht deswegen einen fortdauernden Anspruch auf Betreuungsunterhalt abgelehnt hatte. Sie k366nnen daher nur insoweit ber374cksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen. 28 (1) Kindbezogene Gr374nde k366nnen f374r eine Verl344ngerung des Betreuun-terhalts der Kl344gerin hier nicht ber374cksichtigt werden. Die Kl344gerin hat nichts daf374r vorgetragen, dass auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine pers366nliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist. Darauf, dass die Tochter nach dem Vortrag des Beklagten sogar ganztags einen Kindergar-ten besucht, kommt es im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast der Kl344-gerin nicht an. 29 (2) Auch elternbezogene Gr374nde gegen eine Erwerbsobliegenheit hat die Kl344gerin nicht vorgetragen. Allerdings hatten die Parteien in der Zeit von Juni 2000 bis zum 7. Januar 2004, also rund dreieinhalb Jahre mit ihrem ge-meinsamen Kind als Familie zusammengelebt, wodurch ein Vertrauen der Kl344- 30 - 15 - gerin auf eine weitere Absicherung durch den Beklagten entstanden sein kann. Soweit die Parteien seit Mai 1997 bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes zu-sammen gelebt hatten, konnte die Kl344gerin allerdings nicht auf eine unterhalts-rechtliche Absicherung durch den Beklagten vertrauen, weil das Gesetz f374r nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne gemeinsames Kind keine Unter-haltsanspr374che kennt. Weitere elternbezogene Umst344nde, die f374r eine Verl344n-gerung des Betreuungsunterhalts sprechen k366nnten, sind nicht ersichtlich. Auch eine m366gliche 374berobligationsm344337ige Belastung des betreuenden Elternteils steht einer Erwerbsobliegenheit der Kl344gerin nicht aus elternbezogenen Gr374n-den entgegen, zumal daf374r keine konkreten Umst344nde vorgetragen sind. Danach traf die Kl344gerin f374r die hier relevante Zeit ab April 2004 jeden-falls eine Erwerbsobliegenheit, die deutlich 374ber eine halbschichtige Erwerbst344-tigkeit hinausgeht. Dazu, dass sie daraus neben oder anstelle der Erziehungs-rente nach 247247 47 Abs. 1, 46 Abs. 2 SGB VI (vgl. insoweit LSG Berlin - L 5 RA 70/03 - ver366ffentlicht bei juris) keine Eink374nfte erzielen kann, die ihren Gesamt-bedarf von 730 bzw. 770 200 abdecken, hat die auch insoweit darlegungs- 31 - 16 - und beweisbelastete Kl344gerin (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 - FamRZ 1980, 126, 128 und Senatsurteil vom 27. November 1985 - IVb ZR 79/84 - FamRZ 1986, 244, 246) nichts vorgetragen. Hahne V351zina Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Wermelskirchen, Entscheidung vom 13.11.2007 - 5 F 134/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 24.06.2008 - 25 UF 4/08 -
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