BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 123/09 vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2009 gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. 2. Dem Kl344ger wird eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. 3. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 93.065,14 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; im 334brigen hat die Revision kei-ne Aussicht auf Erfolg, wie sich aus dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 (IX ZR 214/08), auf das voll inhaltlich Bezug genommen wird, ergibt. 1 Die Beklagte ist nach dieser Entscheidung nur zur Zahlung der Fallpau-schalen verpflichtet, wenn die Schuldnerin ihrerseits an die bei ihr besch344ftigten Arbeitnehmer die tarifvertraglich geschuldeten Lohnzahlungen erbringt. Mit den 2 - 3 - von der Beklagten zu gew344hrenden Fallpauschalen wird insbesondere die von der Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer zu erbringende arbeitsvertragliche Verg374-tung entgolten. Entrichtet die Schuldnerin keine L366hne, braucht die Beklagte folgerichtig ihrerseits die Fallpauschalen nicht zu zahlen. Andernfalls k344me es zu einer nach dem Inhalt des Vertrages ausgeschlossenen Gew344hrung zus344tz-licher Leistungen der aktiven Arbeitsf366rderung an die Schuldnerin. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 05.09.2008 - 2 O 339/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2009 - 1 U 119/08 -
Full & Egal Universal Law Academy