BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 123/10 Verk374ndet am: 20. Januar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 F374r die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es gen374gen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten r344t, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbeh366rde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabh344ngig von der Ein-lassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ord-nungswidrigkeit nicht begangen haben kann. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 123/10 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 22. Dezember 2009 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin beauftragte einen Rechtsanwalt mit ihrer Verteidigung in einem Bu337geldverfahren wegen 334berschreitung der zul344ssigen H366chstge-schwindigkeit im Stra337enverkehr. Der Rechtsanwalt riet ihr im Anh366rungsver-fahren, zu dem Vorwurf zu schweigen, und teilte der Verwaltungsbeh366rde mit, die Kl344gerin werde sich nicht 344u337ern. Das Bu337geldverfahren wurde anschlie-337end eingestellt. Der Rechtsanwalt trat seine Geb374hrenforderung an eine Ab-rechnungsstelle ab. Diese stellte der Kl344gerin neben einer Grund- und einer Verfahrensgeb374hr auch eine Erledigungsgeb374hr nach Nr. 5115 VV RVG in H366-he von 160,65 200 einschlie337lich Umsatzsteuer in Rechnung. Die Beklagte, bei 1 - 3 - der die Kl344gerin eine Rechtsschutzversicherung unterh344lt, verweigerte die Be-zahlung der Erledigungsgeb374hr mit der Begr374ndung, eine solche sei nicht ange-fallen. Die auf Freistellung von der Geb374hrenforderung der Abrechnungsstelle gerichtete Klage ist beim Amtsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsge-richt hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Hiergegen wendet sich die Be-klagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Rat des Anwalts an den Man-danten, keine Angaben zu machen, und die Mitteilung dieser Entscheidung an die Verwaltungsbeh366rde sei grunds344tzlich als Mitwirkungshandlung im Sinne der Nr. 5115 VV RVG geeignet, weil dadurch die Einstellung des Verfahrens gef366rdert werden k366nne. Der Anwalt beschr344nke sich in einem solchen Fall nicht auf eine blo337e Unt344tigkeit. Sachliche Informationen m374sse er der Beh366rde nicht erteilen. Da die Verwaltungsbeh366rde die Kl344gerin im Streitfall als Betroffe-ne angeh366rt habe, liege es nicht v366llig fern, dass sie das Bu337geldverfahren wei-terbetrieben h344tte, wenn der Anwalt nicht t344tig geworden w344re. 4 - 4 - II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. 5 1. Eine Erledigungsgeb374hr nach Nr. 5115 VV RVG entsteht nach Abs. 1 Nr. 1 der zugeh366rigen Anmerkung, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbeh366rde durch die anwaltliche Mitwirkung endg374ltig einge-stellt wird. Nach Absatz 2 der Anmerkung entsteht sie nicht, wenn eine auf F366r-derung des Verfahrens gerichtete T344tigkeit nicht ersichtlich ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht die f374r den Anfall der Erledigungsgeb374hr erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der Einstellung des Verfahrens in einem weiten Sinn verstanden. 6 a) Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG 374bernimmt, wie die f374r das Strafverfah-ren gleichlautende Bestimmung der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, den Grund-gedanken der Regelung des 247 84 Abs. 2 BRAGO. Diese war geschaffen wor-den, um T344tigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptver-handlungsgeb374hr f374hrten. Sie galt gem344337 247 105 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auch f374r das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Neuregelung in Nr. 5115 und Nr. 4141 VV RVG hat diesen Ansatz aufgegriffen, indem dem Rechtsanwalt in den dort genannten F344llen eine zus344tzliche Geb374hr in H366he der jeweiligen Verfahrens-geb374hr zugebilligt wird. Die Zusatzgeb374hr der Nr. 5115 VV RVG soll, wie die Vorg344ngerregelung, den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledi-gen, erh366hen und damit zu weniger Hauptverhandlungen f374hren (BGH, Urt. v. 18. September 2009 - IX ZR 174/07, NJW 2009, 368 Rn. 10 m.w.N.). 7 - 5 - b) Mitwirkung im Sinne der Nr. 5115 VV RVG bedeutet, wie Absatz 2 der Anmerkung zeigt, dass der Verteidiger durch seine T344tigkeit die endg374ltige Ein-stellung des Verfahrens zumindest gef366rdert haben muss. Es gen374gt hierf374r jede T344tigkeit, die zur F366rderung der Verfahrenserledigung geeignet ist. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die au337ergerichtliche Erle-digung gerichtete T344tigkeit ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 18. September 2008 - IX ZR 174/07 aaO Rn. 11 f). 8 c) Nach diesen Ma337st344ben kann die nach Nr. 5115 VV RVG erforderliche Mitwirkung gegeben sein, wenn der Verteidiger seinem Mandanten im Bu337geld-verfahren r344t, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und er die entspre-chende Entschlie337ung seines Mandanten der Verwaltungsbeh366rde mitteilt (so genanntes gezieltes Schweigen; AG Charlottenburg AGS 2007, 309, 310; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 6; N. Schnei-der in AnwKomm-RVG, 5. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 32; Bischof/Uher, RVG, 3. Aufl. Nr. 5115-5116 VV RVG Rn. 30b; Mayer/Kroi337, RVG, 4. Aufl. Nr. 5100-5200 VV RVG Rn. 18; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 1; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn. 9; zu 247 84 Abs. 2 BRAGO: AG Bremen AGS 2003, 29; a.A. AG Hannover JurB374ro 2006, 79; AG Halle AGS 2007, 85; AG Meinerzhagen AGS 2007, 454; AG Potsdam, Urt. v. 16. April 2009 - 36 C 31/09, n.v.; zu 247 84 Abs. 2 BRAGO: AG Dinslaken JurB374ro 1996, 308; AG Achern JurB374ro 2001, 304). Die Beh366rde wei337 nach einer solchen Mitteilung, dass sie einen Bu337geldbescheid nicht auf die Einlassung des Betroffenen st374tzen kann, sondern sich dar374ber klar werden muss, ob die 374brigen Beweismittel f374r eine Ahndung ausreichen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die 374brigen Beweismittel nicht ausreichen und stellt sie deshalb das Verfahren ein, hat die T344tigkeit des Verteidigers diese Art der Ver-fahrenserledigung objektiv gef366rdert. Eine F366rderung der Sachaufkl344rung setzt 9 - 6 - die Regelung in Nr. 5115 VV RVG nach ihrem Wortlaut nicht voraus. Auch der Zweck der Regelung, dem Anwalt einen Ausgleich f374r die Hauptverhandlungs-geb374hr zu verschaffen, wenn er durch seine T344tigkeit dazu beitr344gt, dass eine Verhandlung entbehrlich wird, erfordert keine weiter gehende F366rderung. Wirkt der Verteidiger darauf hin, dass sein Mandant schon im Anh366rungsverfahren und nicht erst in der Hauptverhandlung erkl344rt, er werde sich nicht zur Sache 344u337ern, kann dies in 344hnlicher Weise wie eine Einlassung zur Sache bewirken, dass das Verfahren noch im Verwaltungsverfahren eingestellt und damit eine Hauptverhandlung vermieden wird. Es w344re deshalb nicht gerechtfertigt, ihm nur bei einer Einlassung zur Sache einen Ausgleich f374r die Terminsgeb374hr zu-zubilligen. 2. Die T344tigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem geziel-ten Schweigen seines Mandanten l344sst jedoch keine Erledigungsgeb374hr entste-hen, wenn die Verwaltungsbeh366rde das Verfahren unabh344ngig von einer dies-bez374glichen Erkl344rung einstellt, weil aus anderen Gr374nden offenkundig ist, dass der Mandant des Anwalts die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht be-gangen haben kann. Dann ist eine auf die F366rderung des Verfahrens gerichtete T344tigkeit des Verteidigers nicht ersichtlich (Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 5115 VV RVG). Dies hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet. Es hat in den Gr374nden seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten ange-sprochen, das Bu337geldverfahren w344re auch ohne ein T344tigwerden des Anwalts eingestellt worden. Die Beklagte hatte insoweit ausgef374hrt, die Kl344gerin habe als weibliche Person nicht die Fahrerin des PKW sein k366nnen, weil das Beweis-foto zweifelsfrei einen m344nnlichen Fahrer zeige. Hierzu hat das Berufungsge-richt keine Feststellung getroffen, weil es gemeint hat, allein die Tatsache, dass die Kl344gerin als Betroffene von der Verwaltungsbeh366rde angeh366rt wurde, bele-ge, dass die Beh366rde einen Tatverdacht als gegeben angesehen habe, weshalb 10 - 7 - es nicht als v366llig fernliegend erscheine, dass das Verfahren auch h344tte weiter-betrieben werden k366nnen. Dieses Vorgehen r374gt die Revision mit Recht. Zeigte das Originalfoto zweifelsfrei eine m344nnliche Person, durfte ein Bu337geldbescheid gegen die Kl344gerin nicht ergehen. Das Verfahren gegen die Kl344gerin war dann ungeachtet der veranlassten Anh366rung und ihres Ergebnisses mangels hinrei-chenden Tatverdachts einzustellen (247 170 Abs. 2 StPO, 247 46 Abs. 1 OWiG). Der von ihrem Verteidiger angeratene und an die Beh366rde mitgeteilte Ent-schluss der Kl344gerin, sich nicht zur Sache zu 344u337ern, konnte diese Entschei-dung von vorneherein nicht beeinflussen. III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sach-entscheidung ist dem Senat nicht m366glich, weil die Sache nach dem festgestell-ten Sachverh344ltnis nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen zu der Behauptung 11 - 8 - der Beklagten nachzuholen, das Beweisfoto zeige zweifelsfrei eine m344nnliche Person als Fahrer. Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 28.07.2009 - 242 C 13744/09 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 22.12.2009 - 13 S 16880/09 -
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