BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 123/10 Verkündet am: 17. September 2013 Boppel Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in de m Rechtsstreit - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 17. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens, den Richter Gröning, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Lan dgerichts Düsseldorf vom 20. August 2010 wird auf Ko s- ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger buchten bei de m b eklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Flug von Miami nach Madrid w ar für den 17. Juli 2009 17.05 Uhr vorgesehen und sollte am 18. Juli 2009 um 7.45 Uhr in Madrid eintreffen. Der Weiterflug nach Dü s- seldorf sollte um 8.50 Uhr in Madrid starten und um 11.20 Uhr in Düsse l- dorf ankommen. Der Abflug von Miami nach Madrid verz ögerte sich bis 18.25 Uhr (um 1 Stunde 20 Minuten). Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordka r- ten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten Madrid um 8.40 Uhr. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Term i- nal des Flughafens e rfolgen , den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erre i- chen konnten. Bei ihrer Ankunft in Madrid erhielten sie neue Bordkarten 1 2 - 3 - für einen Flug, der um 16.20 Uhr mit 20 Minuten Verspätung startete. Die Kläger erreichten Düsseldorf um 19.00 Uhr. Die Kläger ver langen eine Ausgleichszahlung von je 600 nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Au s- gleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtb e- förd erung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: Flu g- gastrechteverordnung) . Das Amtsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufu ngsgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 600 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen . Eine den Zi nsanspruch betreffende Anschlussrev i- sion haben die Kläger zurückgenommen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Kläger auf Au s- gleichszahlung für begründet gehalten und seine Entscheidung wie folgt begründet: Den Kläger n stünden g emäß § 4 Abs. 3 Fluggastrechte VO wegen Nichtbeförderung Ansprüche auf Ausgleichszahlung en nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechte VO zu . Die Kläger hätten über eine B u- chung für die Flug reise von Miami über Madrid nach Düsseldorf verfügt. Da s ie auch ber eits Bordkarten für den Flug von Madrid nach Düsseldorf erhalten hätten , habe die Beklag te, indem sie gleichwohl das Flugzeug in Madrid habe starten lassen , ohne auf das Eintreffen der Kläger zu warten, diesen den Einstieg verweigert . 3 4 5 - 4 - II. Dies hält der N achprüfung nicht stand . Zu Unrecht hat das B e- rufungsgericht angenommen, den Klägern stehe ein Anspruch wegen Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechte VO ) zu. Eine Nichtbeförd e- rung liegt nach Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO vor, wenn das Luftfahr t- unt ernehmen sich weigert, Fluggäste zu b efördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO genannten Bedingungen am Flu g- steig eingefunden haben. Der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift setzt mithin voraus, dass dem am Flugsteig erschi enen en Fluggast der Einstieg ("Bo a rding") gegen seinen Willen verweigert worden ist (BGH, Urt eil vom 30. April 2009 Xa ZR 78/08 , RRa 2009, 239 = NJW 2009, 2740 Rn. 7; Beschl uss vom 9. Dezember 2010 Xa ZR 80/10 , RRa 2011, 84 Rn. 11). Die se Voraussetzung lieg t nicht vor. Die Kläger sind wenn - gleich ohne ihr Verschulden vor Abflug des vorgesehene n Anschlus s- flug s nicht am Flugsteig erschienen . E ine Verweigerung der Beförderung scheidet damit aus. III. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis gleichwohl zut reffend, da d ie Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der Verspätung begründet ist . D en Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Flugastrechteverordnung fallenden Flugs steht ein Ausgleichsanspruch na ch Art. 7 zu, soweit sie wie die Kläger i n- folge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspät e- te Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung e in selbst nicht verspäteter Anschlussflug ve rpasst wird (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 X ZR 127/11 , NJW - RR 2013, 1065 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. November 2009 C - 402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Sturgeon/Condor ; Urteil vom 23. Oktober 2012 C 581/10 Nelson/ Lufthansa ; Urteil vom 26. Februar 2013 C 11/11 Air France/ F olkerts ). Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben 6 7 - 5 - sich weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgeset z (BGH , aaO Rn. 14 ff.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Meier - Beck Mühlens Richter am Bundesgerichtshof Gröning kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben . Meier - Beck Schuster Deichfuß Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2010 - 25 C 10071/09 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.08.2010 - 22 S 41/10 - 8
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