BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 123/12 Verkündet am: 7. März 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 890; EGStGB Art. 9 Abs. 2; Brüssel I - VO Art. 38 Abs. 1 Die Vollstreckungsverjährung in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich e i- nes Ordnungsgeldbeschlusse s zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflic h- tung ruht nicht während der Dauer des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hinsich t- lich des Ordnungsgeldbeschlusses in einem anderen Mitgliedstaat. Ob die Vol l- streckungsverjährung in diesem Mitgliedstaat gehemmt ist oder ruht, ist von den Gerichten dieses Mitgliedstaates nach ihrem Recht zu beurteilen. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 123/12 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7 . März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2 012 wird insoweit als unzulässig verworfen, als es die Berufung gegen die Abwe i- sung der Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen hat. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2012 im Ü brigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Ordnungsgeldbeschluss des Lan d- gerichts Düsseldorf vom 17. August 2006 (4a O 582/05 ZV ) gegen die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vol l- streckbar ist. Die w eitergehende n Re cht smittel der Klägerin w e rd en zurückg e- wiesen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin 90 v.H. , das beklagte Land 10 v.H . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist ein in den Niederlande n ansässiges Unternehmen, das Pflanzens chutzmittel vertreibt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 wurde ih r vom Landgericht Düsseldorf im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bri ngen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot verhängte das Landg e- richt Düsseldorf auf Antrag der Verfügungsgläubigerin gegen die Klägerin mit Beschluss vom 17. August 2006 ein Ordnungsgeld von 20.000 d- nungsgeldbeschluss in den Niederlanden vollstrecken lassen zu können, bea n- tragte die Verfügungsgläubigerin dort die Vollstreckbarerklärung des Ordnung s- geldbeschlusses. Das Verfahren ist derzeit vor dem Hoge Raad in Den Haag anhängig ; dieser hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt, um eine Voraben t- scheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Dieser hat mit Urteil vom 18. Oktober 2011 (Rs C - 406/09, ZIP 2012, 344) entschieden, dass der Begriff "Zivil - und Handelssachen" in Art. 1 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anzuwenden ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnung s- geldes umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil - un d Handel s- sache durchzusetzen. Die Klägerin hält die Vollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss nunmehr für unzulässig, weil Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Mit ihrer Klage gegen das Land Nordrhein - Westfalen hat sie beantragt , die Zwangsvol l- s treckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss für unzulässig zu erklären, das b e- klagte Land zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung an die Klägerin he r- 1 2 3 - 4 - auszugeben und festzustellen, dass das beklagte Land aus dem Beschluss g e- gen die Klägerin keine Ansprüch e habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, diese sei hinsichtlich der beantragten Unzulässigerklärung mangels Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage unzulässig, im Übrigen unbegründet. Mit der hierg e- gen eingelegten Beruf ung hat die Klägerin nur das Herausgabebegehren nicht weiter verfolgt. Hilfsweise zu dem Feststellungsantrag hat sie zusätzlich bea n- tragt festzustellen, dass ein Anspruch des beklagten Landes gegen die Klägerin aus dem Ordnungsmittelbeschluss nicht mehr vo llstreckbar sei. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Vollstreckungsgegenklage sei unzulässig. Das ergebe sich bereits daraus, das s die Beitreibung von Or d- nungsgeld nach den Bestimmungen der Justizbeitreibungsordnung erfolge, di e- se aber § 767 ZPO in § 6 Abs. 1 JBeitrO nicht für sinngemäß anwendbar erkl ä- re. § 767 ZPO sei auch nicht analog anwendbar, weil es an einer planwidrigen Regel ungslücke fehle. Zwar unterliege ein Ordnungsgeld der Vollstreckungsve r- jährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Der in Fällen wie vorliegend nicht ausz u- schließende Eintritt der Verjährung könne aber im Wege der Erinnerung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, § 766 ZP O geltend gemacht werden, wodurch der Ju s- tizgewährungspflicht genügt sei. 4 5 6 - 5 - Für den Feststellungsantrag, dass das beklagte Land aus dem Or d- nungsgeldbeschluss keine Ansprüche mehr habe, fehle das Feststellungsint e- resse. Da die Klägerin im Inland über kein Vermögen verfüge , sei sie hier nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt . Für die Vollstreckbarerklärung in den Ni e- derlanden sei die begehrte Feststellung bedeutungslos, weil sich die in Art. 38 EuG V VO vorausgesetzte Vollstreckbarkeit des Ordnungsgeldbesch lusses durch eine derartige Feststellung nicht ändere. Letztlich gehe es der Klägerin um die in der Berufung hilfsweise begehrte Feststellung der fehlenden Durchsetzbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses. Ob insoweit ein Feststellungsinteresse bestehe, kö nne dahinstehen. Die Klage sei insoweit jedenfalls unbegründet. Verfolgungsverjährung könne mit Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses nicht mehr eintreten, wohl aber Vollstreckungsve r- jährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Diese wäre zwar ohne Ruhen der Verjä h- rung vor Klageerhebung am 23. Juli 2010 eingetreten gewesen. Die Verjährung habe aber nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB geruht, weil eine Ausse t- zung der Vollstreckung anzunehmen sei. Müsse das Ordnungsgeld im Ausland beigetrieben und deshalb dort zunächst das Vollstreckbarerklärungsverfahren betrieben werden, könne dies auch bei nicht zögerlicher Behandlung mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Verjährungsfrist andauere. Würde die Verjä h- rungsfrist laufen, habe der Vollstreckungsgläubiger keine Möglichkeit, den Vol l- streckungsschuldner zur Befolgung des gegen ihn verhängten Verbotes anz u- halten. Dies stehe in Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29. April 2004. Eine richtlinie n konforme Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB erfordere, dass die Einleitung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens im Ausland einer Aussetzung der Vollstr e- ckung im Inland gleichgestellt werde. Die Durchsetzung von Unterlassungsa n- sprüchen gegen ausländische Vollstreckungsschuldner dürfe nicht daran sche i- 7 8 - 6 - tern, dass der Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes verjähre, bevor das erforderliche Anerkennungsverfahren beendet werden könne. Außerdem habe die Vollstrecku ng nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB geruht, weil sie ohne die Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden nicht habe beginnen können, was sich schon aus dem Wortlaut, jedenfalls aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift ergebe. II. Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsanträge richtet. Im Übrigen steht der Statthaftigkeit des Rechtsmi t- tels die fehlende Zulassung entgegen ( § 543 Abs. 1 ZPO ) . Insoweit ist sie als unzulässig zu verwerfen. 1. Das Berufungsgericht hat im Tenor des angefochtenen Urteils die R e- vision ohne ausdrückliche Beschränkung zugelassen. Eine solche Beschrä n- kung kann sich jedoch aus den Urteilsgründen ergeben. Dort führt das Ber u- fungsgericht aus, die Revision werde z ugelassen, weil die Frage von grundsät z- licher Bedeutung sei, ob die Frist für die Verjährung einer Vollstreckung von Ordnungsgeldbeschlüssen unabhängig von der Dauer eines im Ausland betri e- benen Anerkennungsverfahrens ablaufe. Hieraus ergibt sich eine Besc hrä n- kung der Revisionszulassung auf den prozessualen Anspruch, bezüglich de s- sen die Rechtsfrage zu Lasten der Klägerin entscheidungserheblich geworden ist, nämlich hinsichtlich der Feststellungsanträge. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassen Revision auch die Entscheidungsgrü n- de des Berufungsurteils heranzuziehen. In diesen Fällen ist es jedoch erforde r- 9 10 11 12 - 7 - lich, dass sich die Beschränkung der Zulassung klar ergibt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 2 9. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f; vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW - RR 2005, 715 , 716 ; vom 13. Juli 2007 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177; vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11; Beschluss vom 1 0 . Februar 201 1 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 12; Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18). Das ist anzuneh men, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Ber u- fungsgericht d ie Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassung s- grundes regelmäßig eine eindeutige Beschränkung de r Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, aaO S. 362; vom 3. März 2005, aaO; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163 Rn. 14; Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 11; Urteil vom 1 2 . Ma i 2010 , aaO Rn. 18 ). 2 . Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die Rev i- sion hinsichtlich der Frage, ob eine Vollstreckungsabwehrklage statthaft ist, nicht zu ge lassen. Insoweit handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, über d en unabhängig vom Rest der Klage entschieden werden konnte. Das B e- rufungsgericht hat eine Vollstreckungsgegenklage für nicht statthaft angesehen und insoweit keinen Klärungsbedarf gesehen . Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig angesehene Rechtsfra ge hatte für die Frage der Stattha f- tigkeit der Vollstreckungsgegenklage keinerlei Bedeutung. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sich die Zulassung der Revision nur auf die Feststellungsantr ä- ge bezieht. 13 14 - 8 - III. Hinsichtlich der Feststellungsanträge ist die Revision statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages zum klein e- ren Teil begründet. 1. Haupt - und Hilfsantrag zur begehrten Feststellung sind zulässig. a) Hinsichtlich des Hauptantrages hat das Beruf ungsgericht das Festste l- lungsinteresse mit der Begründung verneint, die Klägerin verfüge in der Bu n- desrepublik Deutschland über kein Vermögen und der Erwerb von Vermögen stelle nur eine theoretische Möglichkeit dar, ein konkret und unmittelbar bevo r- stehend er Erwerb sei nicht geltend gemacht. Für die Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden sei eine solche Feststellung nicht von Bedeutung. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Ordnungsgeldbeschluss dient der Durchsetzung einer einstweiligen V erfügung, mit der der Klägerin u n- tersagt wird, Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Merkmalen in die Bundesr e- publik Deutschland einzuführen. D araus ergibt sich, dass die Klägerin Kunden in Deutschland beliefert und Waren einführt, auf die Zugriff genommen w erden könnte. Der Klägerin kann schon aus diesem Grunde nicht das Interesse abg e- sprochen werden , feststellen zu lassen, das beklagte Land habe aus dem B e- schluss des Landgerichts vom 17. August 2006 keine Ansprüche mehr . Dies betrifft ein Rechtsverhältnis i m Sinne des § 256 ZPO, worüber die Parteien in Streit sind. Eine vorrangig zu verfolgende bessere, ebenso effektive Rechtsschut z- möglichkeit steht der Klägerin nicht zur Verfügung. Zwischen den Parteien steht rechtskräftig fest, dass eine Vollstreckung sgegenklage analog § 7 67 ZPO g e- gen den Ordnungsgeldbeschluss nicht statthaft ist. Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 15 16 17 18 19 - 9 - § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, § 766 ZPO statthafte Erinnerung vermag zwischen den Parteien nicht vor der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahme n allgemeine Rechtssicherheit über die hier in Rede stehende Frage zu schaffen, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Die Erinnerung ist erst ab Beginn der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig ( Walker in Schuschke/ Walker, Vollstreckung und vor läufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 766 Rn. 21), oder bei unmittelbar bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahmen (BGH, B e- schluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, WM 2005, 292, 293; Prütting/ Gehrlein /Scheuch , ZPO, 4. Aufl., § 766 Rn. 18). Dies abzuwarten , ist der Kläg e- rin nicht zumutbar. b) Diese Erwägungen gelten entsprechend für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zur Vollstreckbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses. 2. Der Hauptantrag auf Feststellung ist unbegründet. Die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB eingetretene Vollstreckungsverjährung lässt den Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes unberührt. a) Der Ordnungsgeldbeschluss dient gemäß § 890 Abs. 1 ZPO der E r- zwingung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Das danach festg e- setzte Ordnungsgeld wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 JBeitrO beigetri e- ben (Sturhahn in Schuschke/Walker, aaO § 890 Rn. 51; Prütting/Gehrlein / Olzen , aaO § 890 Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rn. 23). Für die Verjährung gilt Art. 9 EGStGB, nämlich für die Verfolgungsverjä h- rung Art. 9 Abs. 1 EGStGB, für die hier allein in Frage stehende Vollstreckung s- verjährung Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Nach der erfolgten Festsetzung des Or d- nungsgeldes kommt nur n och die Vollstreckungsverjährung in Betracht (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 63 ff). 20 21 22 23 - 10 - b) Wird unterstellt, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB Vollstreckungsve r- jährung eingetreten ist, bewirkt dies allerdings nicht, dass das beklagte Land aus dem Ordnungsgeldbeschluss keine Ansprüche mehr hätte. Zivilrechtlich führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern lediglich zur Begründung eines dauernden Leistungsverweigerungsrechts nach § 214 Abs. 1 BGB (BGH, Urt eil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 27 mwN ; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 214 Rn. 1 f). Strafrechtlich führt die Vollstreckungsverjährung nach § 79 Abs. 1 StGB ebenfalls lediglich dazu, dass die Strafe nicht mehr volls treckt werden kann (Rosenau in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 79 Rn. 1 f). Ihre Wirkung ist auf das Vollstreckungsverfahren beschränkt, schafft also ein Vollstreckungshinde r- nis. Der Verurteilte bleibt jedoch verurteilt (MünchKomm - StGB/Mitsch, 2. Aufl., § 79 Rn. 1). Dementsprechend ist auch nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB vorges e- hen, dass nach Eintritt der (Vollstreckungs - )Verjährung (lediglich) die Vollstr e- ckung des Ordnungsgeldes ausgeschlossen ist. Gleich, ob zivil - oder strafrechtliche Grundsätze zugru nde zu leg en sind , ist das Ordnungsgeld weiterhin rechtskräftig festgesetzt. Es kann nur nicht mehr vollstreckt werden. Eine Feststellung, dass kein Anspruch gegen die Klägerin aus dem Ordnungsgeldbeschluss besteht, kann folglich nicht getroffen werden. 3. Der Hilfsantrag zur Feststellung ist insoweit begründet, als er die Vol l- streckung in der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Im Übrigen ist er unb e- gründet. a) Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit in Deutschland ist wegen des Or d- nungsgeldbeschluss es vom 17. August 2006 nach den Feststellungen des B e- rufungsgerichts Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB eingetr e- 24 25 26 2 7 28 - 11 - ten, sofern nicht ein Ruhen der Verjährung anzunehmen ist. Dies wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Die zweijährige V erjährung beginnt gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 3 EGStGB, sobald das Ordnungsgeld vollstreckbar ist. Ein Ordnungsmittelbeschluss nach § 890 ZPO ist trotz einer möglichen aufschi e- benden Wirkung der sofortigen Beschwerde mit seinem Wirksamwerden b ezi e- hungsweise d er Zustellung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 793, 570 ZPO grun d- sätzlich vollstreckbar (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 65). Da der am 17. August 2006 erlassene Ordnungsgeldbeschluss am 21. August 2006 zum Zwecke der Zus tellung zur Post gegeben worden ist und die Klägerin selbst unbeanstandet die Zustellung spätestens am 29. August 2006 behauptet, ist die Vollstreckungsverjährung jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Klage am 23. Juli 2010 eingetreten ge wesen . b) Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, die Vollstreckungsverjä h- rung habe gemäß Art . 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 EGStGB für die Vollstr e- ckung in der Bundesrepublik Deutschland geruht. In der Bundesrepublik Deutschland stand der Vollstrecku ng nichts entgegen. Die Vollstreckung war hier weder ausgesetzt (Nr. 2) noch konnte hier mit der Vollstreckung nicht b e- gonnen oder die Vollstreckung nicht fortgesetzt werden (Nr. 1). Der Umstand, dass in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich nicht vol lstreck t werden konnte, weil hier kein zugriffsfähiges Vermögen vorhanden war oder festges tellt werden konnte, änder t e an der Vollstreckbarkeit nichts. Insbesondere führte das Vollstreckbar erklärungsverfahren in den Niederlanden nicht dazu, dass in der Bu ndesre publik Deutschland die Vollstreckung ausgesetzt gewesen wäre oder nicht hätte begonnen oder fortgesetzt werden können. Dem Antrag der Klägerin festzustellen, dass ein Anspruch des beklagten Landes gegen die Klägerin aus dem Ordnungsgeldbeschlus s nicht mehr vol l- 29 30 31 - 12 - streckbar sei, ist danach für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stat t- zugeben. c) Soweit die Klägerin darüber hinaus begehrt festzustellen , dass der Beschluss generell nicht mehr vollstreckbar ist, also auch nicht in den Niede r- landen, ist die Klage unbegründet. Die Frage, ob der Ordnungsgeldbeschluss in den Niederlanden vollstreckbar ist, ist der Beurteilung durch die niederländ i- schen Gerichte nach niederländischem Recht vorbehalten . aa) Nach dem Urteil des Europäischen Ger ichtshofs vom 18. Oktober 2011 kann der Ordnungsgeldbeschluss vom 17. August 2006 in den Niederla n- den nach Art. 38 ff EuGVVO für vollstreckbar erklärt werden, weil der Begriff der "Zivil - und Handelssache" in Art. 1 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anzuwenden ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnung s- geldes umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil - und Handel s- sache durchzusetzen (EuGH, Urtei l vom 18. Oktober 2011, aaO Rn. 35 ff). bb) Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden ist gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO, dass der Ordnungsgeldbeschluss des Landg e- richts Düsseldorf in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar ist. D iese Vollstreckbarkeit ist trotz Eintritts der Vollstreckungsverjährung in Deutschland gegeben. Wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, betrifft der Begriff der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO led iglich die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985 , Rs. C - 148/84 , Deu t- sche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981 Rn. 18; vom 4. Februar 1988 , Rs. C - 145/86 , Hoff mann , Slg. 1988, 645 Rn. 27; vom 29. April 1999 , Rs. C - 267/97 , Coursier/Fortis Bank, Slg. 1999, I 2543 Rn. 24 ff; BGH, B e- 32 33 34 - 13 - schluss vom 22. Januar 2009 - IX ZB 42/06, NJW - RR 2009, 565 Rn. 10; Kr o- pholler/v on Hei n, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 38 EuGVO Rn. 6). Die Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 38 EuGVVO ergibt sich letztlich verbindlich aus der offiziellen Bescheinigung gemäß Art. 53 Abs. 2, Art. 54 EuGVVO i n Verbindung mit dem Anhang V der Verordnung (EuGH, Urteil vom 28. April 2009 , Rs. C - 420/0 7 Apostolides, Slg. 2009, 3571 Rn. 63 ff; Kropholler/ v on Hein , aaO Art. 38 EuGVO Rn. 6). Diese Bescheinigung ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erteilt worden . cc) Die Frage, ob der Vollstreckung in den Niederlanden die Vollstr e- ckungsverjährung entgegensteht, richtet sich nach niederländischem Recht. Die EuGVVO regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und läs st die eigentliche Zwangsvollstr e- ckung unberührt, die dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates unterliegt (EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985, aaO Rn. 18; vom 3. Oktober 1985 , Rs. C - 119/84, Capelloni und Aquilini, Slg. 1985, 3147 Rn. 16; vom 4. Februar 19 88 , aaO Rn. 27; vom 29. April 1999, aaO Rn. 28; vom 28. April 2009, aaO Rn. 69; BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310 Rn. 31; Kropholler/v on Hein, aaO Art. 38 EuGVO Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, Z IP 2012, 1371 Rn. 7). D em niederländische n G e- richt ist es demgemäß vorbehalten zu entscheiden, ob in den Niederlanden 35 36 - 14 - Vollstreckungsverjährung nach niederländischem Recht eingetreten ist oder ob eine solche Verjährung infolge des Vollstreckbarerklärungs verfahrens gehemmt war oder geruht hat. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2011 - 4a O 40/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2012 - I - 2 U 17/11 -
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