BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 123/13 Verkündet am: 29. Oktober 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1; HGB § 128 S atz 1 Befriedigt ein persönlich haftender Gesellschafter die Forderung eines Gläub i gers gegen die Gesellschaft und erlischt dadurch die Haftungsverbindlichkeit des Gesel l- schafters, ist seine Leistung im Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht als u n- ent geltliche Leistung anfechtbar. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2015 durch d ie Richt er Vill, Prof. Dr. Gehrle in, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt : Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Bamberg vom 14. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbest and: Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 14. September 2010 am 3. Januar 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M . GmbH (fortan: S chuldnerin). Die Schuldnerin war Komplemen tärin der Getränke O . GmbH & Co. KG (künftig: KG) , über deren Vermögen ebenfalls am 3. Januar 2011 das Insolvenzverfahren e r- öffnet wurde. Die Beklagte hatte an die KG Kraftstoff e geliefert . Für diese Lei s- tungen zahlte die Schuldnerin zwischen de m 20. Januar 2010 und dem 22. Februar 2010 insgesamt 20.023,46 an die Beklagte . Zum Zeitpunkt der Zahlungen war die KG insolvenzreif. Der Kläger hat die Zahlungen angefochten. Seine auf Rückgewähr g e- richtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfol g gehabt. Mit der vom Senat 1 2 - 3 - wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. D as Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch auf Rückgewähr b e- stehe nicht . Die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO seien nicht gegeben, weil es sich bei den Zahlungen nicht um u n- entgeltliche Leistungen gehandelt habe. Die Z ahlungen seien entgeltlich erfolgt , weil die Insolvenzschuldne rin zumindest auch auf ihre eigene Verbindlichkeit aus ihrer Haftung als Komplementärin gezahlt habe und die Beklagte damit eine Forderung verloren habe, die werthaltig gewesen sei. II. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Ein Anspruch des K lägers aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO besteht nicht . 1. N ach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei - Personen - Verhältnissen und Drei - 3 4 5 6 - 4 - Personen - Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei - Personen - Verhältnis ist e i- ne Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm a ufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung z u- fließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Au s- gleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwe n- dungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsem p- fängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Lei s- tung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dess en Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6 mwN). 2. N ach diesen Maßstäben handelte es sich bei den Zahlungen der Schuldnerin um entgeltlic he Leistungen. a) A ls Komplementärin haftete die Schuldnerin nach § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG. Ihre daraus resultierenden Verbindlichkeiten waren von denjenigen der KG ve r- schie den. Es hand elt sich um eine ge setzliche, primäre, zur Schuld der Gesel l- schaft akzessorische Haftung (MünchKomm - HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 128 7 8 - 5 - Rn. 1 f, 16, 20). Zahlte die Schuldnerin , wovon die Beklagte mangels einer a b- weichende n Tilgungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB ) der Schuldnerin im Zwe i- fel ausgehen muss te (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 20) , auf ihre Haftungsverbindlichkeit, erlosch diese. Die Zahlung stellt sich dann als eine entgeltliche Leistung im Zwei - Personen - Verhältnis dar. Entgeltlichkeit wird dort nicht nur dadurch begründet, dass dem Leistenden eine vereinbarte Gegenleistung zufließt. Die Erfüllung einer eigenen entgeltlichen rechtsbeständigen Schuld schließt als Gegenleistung die dadurch bewirkte Schuldbefreiung mit ein. Darum ist auch die Erfüllung von Ansprüchen aus g e- setzlichen Schuldverhältnissen entgeltlich (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 10; vom 19. Janu ar 2012 , aaO Rn. 36; MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 17b, 26; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 134 Rn. 45). b) Die Leistung en der Schuldnerin wa re n aber auch dann entgeltlich, wenn sie nicht auf ihre Haftungsverbindlichkeit, sonde rn auf die Verbindlichke i- ten der KG zahlte . Es handel te sich dann um Leistung en in einem Drei - Personen - Verhältnis. E in die Leistungen der Schuldnerin ausgleichendes Ve r- mög ens opfer der Beklagten kann in diesem Fall zwar nicht im Erlöschen ihrer Forderungen gegen die KG gesehen werden, denn diese waren wegen der Za h lungsunfähigkeit der KG wertlos. Mit der Erfüllung der Forderungen der B e- klagten gegen die KG erlosch aber auch die darauf bezogene, akzessorische Haftungsverbindlichkeit der Schuldnerin. Im Freiwe rden von dieser Schuld liegt der Ausgleich im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Schuldnerin, der die Anwendung von § 134 InsO ausschließt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 , aaO Rn. 35; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 54; HK - InsO/Thole, 7. Aufl., § 134 Rn. 9). 9 - 6 - aa ) I n entsprechender Wertung hat der Senat die Leistung desjenigen, der einer Schuld beigetreten ist und an den Gläubiger des insolventen Ford e- rungsschuldners zahlt, als entgeltlich beurteilt, weil mit der Leistung auch die eigene Verpfli chtung des Leistenden gegenüber dem Gläubiger aus dem Schuldbeitritt er lischt (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 282). Nichts anderes kann gelten, wenn aufgrund der Drittzahlung der Haftungsanspruch des Gläubigers aus § 161 Abs. 2 , § 128 Satz 1 HGB erlischt. Ließe man in diesen Fällen die Anfechtung des Insolvenzverwalters des pe r- sö n lich haftenden Gesellschafters nach § 134 Abs. 1 InsO durchgreifen, würde der Zweck dieser persönlichen Haftung, eine Sicherung der Forderung gegen die Gesellschaft zu erreichen, insolvenzrechtlich verfehlt (vgl. zu § 73 AO: BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 36). bb) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch der Beklagten g e- gen die persönlich haftende Gesellschaft erin aus § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB Aussicht auf Befriedigung bot und deshalb werthaltig war. Bei Leistungen in einem Drei - Personen - Verhältnis spielt die Werthaltigkeit einer Forderung des Leistungsempfängers insoweit eine Rolle, als es darum geht, ob der Empfänger außerhalb seines Verhältnisses zum Leistenden ein Vermögensopfer erbringt, das die empfangene Leistung als entgeltlich qualifiziert. Die Einbeziehung so l- cher Vermögensopfer soll die Anfechtbarkeit von Drittzahlungen nach § 134 InsO beschränke n, die sonst mangels einer Gegenleistung in der Beziehung zwischen dem Empfänger und dem Leistenden regelmäßig gegeben wäre. Schützenswert ist der Leistungsempfänger in diesen Fällen aber nur dann, wenn der Leistungsempfang zum Verlust eines wirklichen Ver mögenswerts g e- führt hat, sei es zum Verlust einer werthaltigen Forderung gegen seinen Schuldner oder auch zum Verlust einer werthaltigen Sicherheit, die eine weitere 10 11 - 7 - Person für die Forderung gestellt hatte (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZR 236/13, WM 2014, 955 Rn. 6). Anders verhält es sich, wenn der Lei s- tungsempfänger einen eigenen Anspruch gegen den Leistenden hatte. Bringt die Leistung diesen Anspruch zum Erlöschen , sei es auch nur als Folge der Akzessorietät zu der getilgten Verbindlichkeit eine s Dritten, dann liegt b e reits darin die ausgleichende Geg enleistung des Empfängers, di e es rechtfe r tigt, die empfangene Leistung in seinem Verhältnis zum Leistenden als entgel t lich zu beurteilen , gleichviel ob der Anspruch gegen den Leistenden im Voraus we r t- ha l tig erschien oder nicht . Hier kann nichts anderes gelten, als wenn der Schuldner auf die eigene Verbindlichkeit geleistet hätte. Es kann deshalb d a- hinstehen, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nicht nur die KG, sondern auch die Schuldnerin a ls ihre persönlich haftende Gesellschafterin za h- lungsunfähig war. D ie Angriffe der Revision gegen die diesbezüglichen Festste l- lungen des Berufungsgerichts sind ohne Belang . cc) Weil es auf die Werthaltigkeit des Haftungsanspruchs nicht ankommt , kann e ine Unentgeltlichkeit der von der Schuldnerin erbra chten Leistungen auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Haftungsanspruch aus § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB wegen der Regelung in § 93 InsO entwertet gewesen sei (so OLG Rostock, ZInsO 2004, 555, f ür Zahlungen des persönlich haftenden Gesellschafters während des Eröffnungsverfahrens). Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser Norm über ihren Wortlaut hinaus eine Wirkung bereits vor der Eröffnung des Insolven zverfa h- rens beigemessen werden kann . d d) D ass der Senat die Begleichung der Verbindlichkeit einer KG durch eine Schwestergesellschaft als unentgeltlich erachtet hat (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 ), steht d er vorstehenden Beurte i- 12 13 - 8 - lung nicht entgegen. A nders als im Streitfall hatte der Gläubiger dort kein en A n- spruch gegen die leistende Gesellschaft, der durch die Zahlung erlosch. III. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf andere Anfechtungsnormen gestützt werden. Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO scheidet aus, weil die Zahlungen außerhalb des Dreimonatszeitraums vor dem Eröffnungsantrag erfolgten. Mangels Darlegung der subjektiven Voraussetzungen kommt auch eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht in Betracht. Vill Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 09.11.2012 - 23 O 67/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.05.2013 - 5 U 235/12 - 14
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