ECLI:DE:BGH:2016:190716UXZR123.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 123 /15 Verkündet am: 19. Juli 2016 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651d, § 651f Die Anzeige eines Reisem angels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist. BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 - X ZR 123/15 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 19 . Juli 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning und Dr. Grabinski, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsse ldorf vom 23. Oktober 2015 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten en t- schieden wurde. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zur ückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger buchte bei der b eklagten Reiseveranstalterin eine Reise für sich und seine Ehefrau nach Teneriffa von 12. bis 25. September 2014. Verei n- bart war die Unterbringung in einem Hotel in Puerto de la Cruz. W ährend des gesamten Aufenthalts fanden im Eingangsbereich des Hotels und auf einem benachbarten Grundstück Bauarbeiten statt , die tagsüber mit erheblicher Lärm - entwicklung verbunden waren. Der Kläger und seine Ehefrau beanstandeten dies gegenüber der zust ändigen Reiseleiterin am 22. September 2014 . 1 - 3 - Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Eh e- frau eine Minderung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wegen des Baulärms und weiterer Mängel gel tend. Nachdem die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 253 Euro anerkannt hatte, hat das Amtsgericht diesen Betrag durch Teilanerkenntnisurteil zug e- sprochen. Hinsichtlich der verbliebenen Klageforderung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die B e- klagte verurteilt, an den Kläger wegen des Baulärms 1.285,52 Euro nebst Zi n- sen abzüglich des durch Teil - A nerkenntnisurteil zugesprochenen Betrags sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich weiterer Beanstandungen des Klägers blieb seine Ber u- fung erfolglos. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom B e- r u fungsgericht zugelassene n Revision, mit der sie ihren Antrag auf Klageabwe i- sung wei ter verfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Recht s- streits an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung , soweit für den Revision s- rechtszug von Interesse, im Wesentlichen ausgef ührt: Der Reisepreis sei wegen des von den Bauarbeiten im Hotel und in der Umgebung ausgehenden erheblichen Lärms für die gesamte dreizehntägige Reise um 40% gemindert. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Reisenden dies schon zu Begi nn ihres Aufenthalts gegenüber der örtlichen Reiseleitung gerügt hätten, komme es nicht an. Sei dem Reiseveranstalter wie 2 3 4 5 - 4 - hier der Mangel positiv bekannt, sei eine M a ngelanzeige entbehrlich. Liege nach den Umständen objektiv ein Reisemangel vor, trete die Minderung des Reisepreises kraft Gesetzes ein. Die in § 651d Abs. 2 BGB vorgesehene M a n- gelanzeige diene in erster Linie dazu, den Reiseveranstalter über ihm unb e- kannte Mängel zu informieren, damit er gegebenenfalls Abhilfe schaffen könne. Sei ihm der M angel bereits bekannt, werde das primäre Ziel der Norm auch o h- ne M a ngelanzeige erreicht; diese gleichwohl zu fordern sei in solchen Fällen bloße Förmelei. Bei den in Rede stehenden Bauarbeiten handele es sich nicht um Mängel, bei denen der Reiseveranstalte r habe annehmen können , sie stel l- ten nur für einen Teil der Reisenden ein e Beeinträchtigung dar. Der Reisepreis sei danach um 633,32 Euro gemindert, zudem stehe dem Kläger eine angemessene Entschädigung wegen vertaner Urlaubs zeit in gle i- cher Höhe zu. Sch ließlich könne er anteilige Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. II. Diese Beurteilung hält der revisions rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht den Schluss des B e- rufungsgerichts, Ansprüche des Klägers auf Erstattung eines Teils des Reis e- preises wegen Minderung und auf Zahlung einer Entschädigung wegen vert a- ner Urlaubszeit in der zuerkannten Höhe seien für die gesamte Dauer der Reise unabhängig davon begründet, ob schon vor dem 22. September 2014 eine M a ngelanzeige erfolgte. 1. Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnl i- chen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 6 7 8 9 - 5 - Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich gemäß § 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB. Das Landgeric ht hat festgestellt, dass während ihres Aufenthalts in dem von den Reisenden gebuchten Hotel , auch in unmittelbarer Nähe ihres Zi m- mers, sowie in dessen Umge bung Bauarbeiten stattfanden, die tagsüber durc h- gängig mit einem außerordentlich hohen Geräuschpegel verbunden waren. D a- rin liegt, wie die Beklagte nicht in Abrede stellt, ein Reisemangel . Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Beklagten dieser Mangel bekannt. 2. D ie Minderung des Reis e preises tritt nach § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Auch der Schadensersatzanspruch gemäß § 651f BGB setzt grundsätzlich eine M a ngelanzeige voraus (BGH, Urteil vom 20. September 1984 VII ZR 325/83, BGHZ 92, 17 7). a) In Rechtsprechung (AG Neuruppin, RRa 2008, 31; LG Hannover, U r- teil vom 9. September 2010 14 O 38/08, in Juris) und Literatur (Ta mm in BeckOGK, Stand : März 2016; § 651d BGB Rn. 69 ff. ; Geib in BeckOK BGB , Stand : Mai 2016 , § 651d Rn. 5; Eckert in So erge l, BGB, 12. Aufl . , § 651d Rn. 7; Tonner in MünchKomm.BGB, 6. Aufl . , § 651d Rn. 12; Staudinger in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2016, § 651d Rn. 29; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl . , § 651d Rn. 4; Jauernig/Teichmann, BGB, 16. Aufl . , § 651d Rn. 2; Keller in Ju risPK - BGB, Stand : Oktober 2014, § 651d Rn. 6; Führich, Reiserecht, 7. Aufl ., § 8 Rn. 16; Humberg, VuR 2010, 394, 395) wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Minderung des Reisepreises trete unabhängig von einer M a ngelanzeige ein, wenn dem Reiseve ranstalter oder der für ihn tätigen örtlichen Reiseleitung der 10 11 12 - 6 - Mangel positiv bekannt sei. Dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen. Nach der Gegenansich t ist die M a ngelanzeige auch dann nicht entbe h r- lich, wenn dem Reiseveranstalter der Mangel bekannt ist ( LG Duisburg, RRa 2003, 114; RRa 2006, 22; RRa 2008, 171; LG Frankfurt, RRa 2008, 79; Ni e- huus, Reiserecht in der anwaltlichen Praxis, 3. Aufl . , S. 166 ; Schmid in Erman, BGB, 14. Aufl . , § 651d Rn. 11 ). b) Letztere Ansicht trifft zu. aa) § 651d Abs. 2 BGB begründet eine Obliegenheit des Reisenden , einen Reisemangel anzuzeigen. Verletzt der Reisende diese Obliegenheit schuldhaft, steht ihm regelmäßig ein Anspruch auf Minderung nicht zu. Nach Auff assung des Gesetzgebers soll die Anzeige des Mangels dem Reisevera n- stalter Gelegenheit geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen (BT - Drucks. 8/2343, S. 10). Sie liegt im berechtigten Interesse des Reiseve ranstalters, der die Möglichkeit haben soll, dem Mangel abzuhelfen und damit Gewährleistungsansprüche zu verme i- den oder zu begrenzen. Eine Mangelanzeige mit Abhilfeverlangen, die rege l- mäßig nur geringe Mühe macht, liegt aber auch im wohlverstandenen Intere sse des Reisenden an einem möglichst ungestörten Urlaub. Mängel, die zu beh e- ben sind, stillschweigend in Kauf zu nehmen, um nach Beendigung der Reise daraus Ansprüche herleiten zu können, entspricht dagegen nicht redlicher Ve r- tragsabwicklung. bb) Der Z weck einer M a ngelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB kann nicht erreicht werden, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war (BGHZ 92, 177 zu § 651f BGB). In diesem Fall ist eine M a ngelanzeige entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (LG D üsseldorf, RRa 2001, 13 14 15 16 - 7 - 51 und 200; RRa 2005, 64; Schmid in Erman, BGB, 14. Aufl., § 651d Rn. 12) entbehrlich. Gleiches gilt, wenn der Reiseveranstalter von vornherein und u n- missverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein (BGH, Urteil vo m 17. April 2012 X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 23, zu § 651c BGB). cc) Demgegenüber genügt die Kenntnis des Reiseveranstalters von einem Reisemangel als solche nicht, um die in § 651d Abs. 2 BGB bestimmte Folge des Unterbleibens einer M a ngelanzeige a uszuschließen. Ein Reiseveranstalter kann bei ein em ihm bekannten Mangel dem Re i- senden zwar auch ohne Anzeige Abhilfe anbieten. Der Umstand, dass dies nicht geschieht, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass der Reiseve r- anstalter dazu nicht in der Lage oder nicht willens ist. Gerade in dieser Situation ermöglicht es die im Gesetz vorgesehene M a ngelanzeige, für beide Vertrag s- parteien klare Verhältnisse zu schaffen. Für den Reisenden stellt das Anzeig e- erfordernis schon deshalb keine unzumutbare Erschwernis dar, weil Mängel der Reise nach Art und Gewicht sehr unterschiedlich sein können und von unte r- schiedlich en Reisenden, je nach deren persönlichen Ansichten, Verhältnissen und Bedürfnissen häufig sehr unterschiedlich w ahrgenommen und bewertet we rden . dd ) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 536c BGB, w o- nach der Mieter nicht verpflichtet ist, dem Vermieter einen Mangel der Miets a- che anzuzeigen, wenn dieser bereits Kenntnis von dem Mangel hat (BGH, Urteil vom 4. April 1977 VIII ZR 14 3/75, BGHZ 68, 281, 284f.; Urteil vom 14. N o- vember 2001 XII ZR 142/99, NJW - RR 2002, 515, 516; Urteil vom 13. Juli 2010 VIII ZR 129/98, WM 2011, 285 Rn. 30), ist auf die hier in Rede stehende Kon s tellation nicht übertragbar. 17 18 19 - 8 - Der Gesetzgeber hat dem Mieter diese Verpflichtung auferlegt, weil der Vermieter während der Dauer der Mietzeit vom Besitz der Mietsache ausg e- schlossen und daher regelmäßig nur der Mieter in der Lage ist, etwaige Mängel zu entdecken. Die Anzeigepflicht nach § 536c BGB ist damit A usfluss der al l- gemeinen Pflicht des Mieters zur Obhut der Mietsache (BGHZ 68, 281, 285). Sie verfolgt den Zweck, die Mietsache vor Schäden zu bewahren. Die Zielrichtung von § 651d Abs. 2 BGB ist eine andere. Der Reiseve r- anstalter hat typischerweise dur ch die für ihn an Ort und Stelle tätige Reisele i- tung die gleichen Möglichkeiten wie der Reisende, etwaige Mängel zu beme r- ken. Der Zweck der M a ngelanzeige liegt aus den bereits genannten Gründen in erster Linie darin, dem Reiseveranstalter die Prüfung zu er möglichen, ob er den Mangel beheben oder auf andere Weise Abhilfe schaffen kann. 3. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich. Das Landgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig weder Feststellu n- gen dazu getroff en, ob eine Abhilfe möglich war, noch Beweis über die Behau p- tung des Klägers erhoben, er habe den Mangel bereits am 15. September 2012 angezeigt. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z urückzuwe i- sen. a) Eine Abhilfe ist hier nicht schon nach der Art des Mangels ausg e- schlossen. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass die gesamte Anlage, in der die Reisenden untergebracht waren, durch den Baulärm beeinträchtigt war. Es fehlen jedoc h Feststellungen dazu, ob bei rechtzeitiger M a ngelanzeige eine Abhilfe auf andere Weise, etwa durch die Unterbringung der Reisenden in e i- nem anderen Hotel, möglich gewesen wäre . 20 21 22 23 - 9 - b) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass § 531 Abs. 1 ZPO einer Bew eisaufnahme zu der Behauptung des Klägers, er habe den M a ngel schon am 15. September 2014 mündlich angezeigt, nicht entgegensteht. Das Amtsgericht hat die Vernehmung der vom Kläger hierfür benannten Zeugin mit der Begründung abgelehnt, der zu einer frü heren M a ngelanzeige gehaltene Vortrag sei zurückzuweisen, weil seine Zulassung einen weiteren Termin zur Beweisaufnahme, in dem die Ehefrau des Klägers zu vernehmen wäre, erforderlich gemacht und damit zu einer Verzöge rung der Erledigung des Rechtsstreit s ge führt hätt e. Diese Begründung ist, worauf die Revisionserwid e- rung zu Recht hinweist, unzutreffend , weil die Ehefrau des Klägers, die von ihm als Zeugin be nannt ist , präsent war, ihre Vernehmung also sofort hätte erfolgen können, wodurch sich die Erledigu ng des Rechtsstreits nicht verzögert hätte. Die Präklusion des Klägers im ersten Rechtszug ist mithin nicht zu Recht e r- folgt. Die Zurückweisung des Vorbringens des Klägers wäre zwar verfahren s- fehlerfrei unter Hinweis darauf möglich gewesen, dass je nach de m Ergebnis der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin eine Vernehmung der von der Beklagten gegenbeweislich benannten, im Termin zur mündlichen Verhan d- lung vor dem Amtsgericht nicht anwesenden Reiseleiterin erforderlich hätte 24 25 - 10 - werden können (BGH, Ur teil vom 26. März 1982 V ZR 149/81, BGHZ 83, 310, 312). Dem Berufungsgericht ist es jedoch verwehrt, eine fehlerhafte Begrü n- dung der Verzögerung gegen eine andere aus zutauschen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 VIII ZR 204/82, NJW 1 990, 1302, 1304; Ur teil vom 22. Februar 2006 IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rn. 12). Bacher Gröning Grabinski Schuster Deichfuß Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2015 - 40 C 14764/14 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.10.2015 - 22 S 154/15 -
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