ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR123.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 12 3 /16 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richt e- rin Möhring und den Richter Meyberg am 30. Mai 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückz u- weisen. Die Parteien er halten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 90.887,15 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte, die eine Anwaltskanzlei in de r Rechtsform einer Personengesellschaft geführt haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3, eine am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründete Anwaltsg e- sellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweize r Recht, auf 1 - 3 - Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiv a und Aktiv a ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eing e- bracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Interne t- seite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist. Der in Deutschland lebende Kläger ist als verbeamteter Feuerwehrmann berufstätig. Er erzielte in der Vergangenheit Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Architekt. Er legte aufgrund von Vermögensverwaltungsvertr ägen ab dem 24. Februar 2005 Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlau bnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb. Im Jahr 2009 kündigte der Kläger die Verträge, erhielt aber nur einen Teilbetrag der eingezahlten Gelder zurück. Deswegen beauftragte er seine Rechtsanwälte, die neben ihm 60 bis 100 we itere Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertr a- ten, mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Spätestens im Sommer 2010 wurde den klägerischen Anwälten bekannt, dass über das Ve r- mögen des Schweizer Unternehmen s ein sogenanntes Nachlassverfahre n nach Schweizer Recht anhängig war, das der Schuldensanierung dient. Deswegen fragten sie Ende 2010 den Beklagten zu 1, ob er bereit sei, ihre Mandanten im Nachlassverfahren zu vertreten. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den kläg e- rischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfa h- ren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unterne h- mens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nac h- 2 3 - 4 - lassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unte r- lagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Man danten weiter, unter anderem an den Kläger. Dieser gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum des 8 . Januar 2011 an seine Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte der Kläger die Beklagten zu 1 und 2 mit der Fo rderungseingabe in das Nachlassverfahren und der Vertretung in den Gläubigerversammlungen beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an und stimmte in der Gläubigerversammlung am 7. November 2011 a uch namens des Klägers dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu. Parallel zum Nachlassverfahren verklagte der Kläger einen Delegierten, einen ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats un d einen Verwaltungs r at des Unternehmens auf Schadensersatz. Die Klage wurde abgewiesen , weil die Schadensersatzansprüche des Klägers nach dem anzuwendenden Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG ) untergegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat. Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 90.887,15 , teilweise in der Form der Freistellung . Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen . Auf die Beru fung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das 4 5 - 5 - Landgericht zurückverwiesen . Mit ihrer vom Ber ufungsgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das angerufene Landgericht Münster nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fa ll 2 des Lugano - Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung g e- richtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano - Übereinkommen) international zuständig. G e- genstand der Kla ge seien Ansprüche des Klägers aus einem Vertrag, welchen er als Verbraucher geschlossen habe. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre T ä- tigkeit auf Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers sowohl durch ihren Inte r- netauftritt als auch durch ihr Schreiben vom 3. Januar 2011 ausgerichtet , als sie die Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch den Kläger, am 3. Januar 2011 werbend angeschrieben und dem Anschreiben Auftrags - und Vollmach t- formulare beigefügt hätten. Auch die Beklagte zu 3 könne im Verbraucherg e- richtsstand in Deutschland verklagt werden. Sie sei zwar nicht selbst Vertrag s- partner des Klägers geworden, habe den Vertrag jedoch durch Übernahme der Mandate der vorher bestehenden Anwaltsgesellschaft übernommen und könne deswegen als Rechtsnachfolgerin im Verbrauchergerichtsstand verklagt we r- den . 6 - 6 - III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers ausgerichtet haben. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie der Senat mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR 67/16, WM 2017, 565) entschieden hat. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschrän k- ten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. B GH, aaO Rn. 28). Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Inte r- netse ite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit g e- rade auch auf Deutschland. aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls sc hwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutsc h- land. Doch belegt der Internetauftritt, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Täti g- keit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbra u- cher als Mandanten auszuschlie ßen. Dabei hat der Kläger mit der Vorlage e i- 7 8 9 10 11 - 7 - nes Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 3 das Erforderliche getan, um den Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses frühestens im Januar 2011 zu besc hreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten (BGH, aaO Rn. 30 f). Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre R echtsanwälte sprächen neben Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus de r Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Lä n- derkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl. BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die forensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen Gerichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen. Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend. Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internati o- nalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine be grenzte Wirkung zu (BGH, aaO Rn. 34 f). 12 - 8 - bb) Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschreiben sehen, durch das ein Ausrichten begründet wird (vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 ha ben mit ihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfr a- genden Interessenten geantwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der Zahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein ausdrückliches Angebot oder aber eine Aufforderung zur Abgabe eines Ang e- bots gemacht. Dadurch haben sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsv ertrages zu motivieren (vgl. BGH, aaO Rn. 39 ff). Einen faktisch bereits ausgehandelten Anwaltsvertrag hat es ausweislich des Anschreibens vom 3. Januar 2011 nicht gegeben (BGH, aaO Rn. 40). Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht deswegen verneint we rden, weil der Kläger den Anwaltsvertrag mit den Bekla g- ten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfe h- lung durch seine deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausrichtens spricht jedenfalls nicht die fehlende (od er über den Zurechnung s- zusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absat z- fördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese nicht erforderlich ist. Für das Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vo r- hand ene Schutzbedürftigkeit nicht an, solange der Vertragspartner eines gu t- gläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken (vgl. BGH, aaO Rn. 47). Zudem sind vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzf ördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte, die B eklagten 13 - 9 - zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist (vgl. BGH, aaO Rn. 48 ff). b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass der Kläg er Verbraucher im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist. aa ) Nach der Rechtsprechung des Eur opäischen Gerichtshofs sind Ve r- braucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Täti gkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bes timmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer anges e- hen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen ode r gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhän gig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der s ich darauf beruft (BGH, aaO Rn. 13). bb ) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil er die dem Anwaltsvertrag zugrundeliegen den Kapitalanlagevertr äge zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Z weck geschlossen hat. Es hat darauf verwiesen, dass der Kläger sowohl den Anwaltsvertrag als auch die Vermögensverwaltungsverträge im eigenen Namen ohne Bezug auf seine Tätigkeit als Architekt geschlossen 14 15 16 - 10 - hat. Die Vertragsunterlagen der Kapitalanlage in de r Schweiz belegen nach A n- sicht des Berufungsgerichts die private Zielsetzung. Der Kläger wurde im Ra h- men der abgeschlossenen Lebensversicherungen zu gesundheitlichen Probl e- men befragt; dabei wurde auf seine Dienstfähigkeit als feuertechnischer Bea m- ter abge stellt. Das Unternehmen beglückwünschte den Kläger nach Vertrag s- schluss dazu, einen wichtigen Schritt für seine " private Vermögensbildung " g e- tan zu haben. Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, dass dieser Ve r- trag dazu diente, privates Vermögen des K lägers anzulegen und zu verwalten. Anhaltspunkte dafür, dass das nach dem Willen der Anleger über Jahrzehnte hinweg einzuzahlende Kapital letztlich wieder dem Betriebsvermögen hätte z u- geführt werden sollen , lägen nicht vor und seien auch nicht plausibel. D as gelte auch, wenn die Behauptung der Beklagten zutreffe, der Kläger habe die Mittel für die Geldanlagen in der Schweiz aus den (unversteuerten) freiberuflichen Einnahmen gezahlt. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nic hts zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen auseinand ergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vol l- ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrung s- sätze verstößt (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nicht nach. Sie rügt insoweit lediglich, das Berufungsgericht habe ge hörswidrig den Vortrag der Beklagten übergangen, der Kläger sei deswegen als Unternehmer anzus e- hen, weil er die Erlöse aus der selbständigen Tätigkeit als Architekt bei dem Schweizer Unternehmen angelegt habe, die er als Bargeld am deutschen Fi s- kus vorbei in die Schweiz geschafft habe. Das angelegte Geld entstamme de s- wegen nicht seinem Privatvermögen und sei auch nicht aus dem Betriebsve r- 17 - 11 - mögen in sein Privatvermögen überführt word en. Der Kläger hätte substantiiert vortragen und nachweisen müssen, dass er di e angelegten Gelder in sein Pr i- vatvermögen überführt und dann aus seinem Privatvermögen in die Schweiz transferiert habe. Deswegen entbehre die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe als Verbraucher gehandelt, jeder tragfähigen Grundlage. Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, es kam auf diesen Vortrag nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht an. Diese Ansicht des Ber u- fungsgerichts ist auch richtig, w eil der Vortrag unerheblich ist. Auch wenn der Kläger das Geld für die Kapitalanlagen aus den (unversteuerten) Einnahmen als freiberuflich tätiger Architekt entnom men haben sollte, um diese selbst am deutschen Fiskus vorbei in eigenem Namen in der Schweiz anzulegen, verfol g- te der seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private Vermögensanl a- ge ausgerichtete Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich rel e- vante) He rkunft des Geldes für die Zweckbestimmung unerheblich. Denn and e- renfalls würde der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig mit beruflich en Einnahmen erwirtschaftet (BGH, aaO Rn. 17). Soweit die Beklagten unter Hinweis auf § 286 ZPO rügen, dass das B e- rufungsgericht nicht ohne Nachweis den Angaben des informatorisch an gehö r- ten Klägers habe glauben dürfen, das Geld für die Kapital anlage n in der Schweiz stamme aus einem Bausparvertrag und hätte von ihm und seiner Frau monatlich aus den privaten Ersparnissen gezahlt werden sollen , beruht das U r- teil hierauf nicht. Denn das Berufungsgericht hat alternativ den Vortrag der B e- 18 19 - 12 - klagten zur Herkun ft des Geldes unterstellt und ist zu dem - zutreffenden - E r- gebnis gelangt, auf die Herkunft des Geldes komme es aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung des Anwaltsvertrages und der Vermögensanlageverträge rechtlich nicht an. Die Geschäfte des Kläg ers im Zusammenhang mit der Verwaltung eig e- nen Privatvermögens lassen ihn nicht zum Unternehmer werden. Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als Verbraucher nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Anl age einer Pr i- vatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Org a- nisation erforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf den Kläger nicht zutrifft ( vgl. BGH, aaO Rn. 18). Die Beklagten zu 1 und 2 können sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger durch sein Verhalten gegenüber seinen künftigen Vertragspartnern bei diesen den Eindruck erweckt habe, er handele zu beruflich - gewerblichen Zwecken, und diese den nichtberuflich - gewerblichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht hät ten erkennen müssen. Der Kläger ist ihnen gegenüber nie unter einer Berufsbezeichnung, sondern als Privatperson aufgetreten. Ebenso wenig ergab sich aus dem Anlagevertrag, der Gegenstand der anwaltlichen T ä- tigkeit war, ein Bezug zu einer beruflichen Tätigk eit des Klägers. Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Forderungen des Klägers aus den Anlageverträgen im Nachlassverfahren nicht unter Angabe einer Berufsbezeichnung angemeldet. Sie hatten deswegen keine Anhaltspunkte, die sie hätten berechtigen können, von einem beruflichen Zweck des Anwalts - und des Anlagevertrages auszug e- hen (vgl. BGH, aaO Rn. 19). 20 21 - 13 - c ) Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das B e- r u fungsgericht zut reffend entschieden hat. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin des Klägers im Sinne der genannten Regelung. Doch hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das G e- schäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T . Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag des Klägers hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergericht s- stand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz d es Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Ve r- brauchervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f). Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem Lugano - Übereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzufü h- ren. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknü p- fungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, 22 23 - 14 - die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zustä n- digkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54). 3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, s teht die grundsät z- liche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV Z R 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl., § 552a Rn. 3). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 09.09.2015 - 114 O 100/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2016 - I - 28 U 164/15 - 24
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