ECLI:DE:BGH:20 18:021018UXZR123.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL X ZR 123/1 7 vom 2 . Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . Oktober 2018 durch den Vor - sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinsk i, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt : Die Urteile der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2017 und des Amtsgerichts Nürtingen vom 4. Mai 2017 sind im Kostenpunkt und insoweit wirkungslos, als über die Klage auf Ausgleichszahlungen in Höh e von 400 ist. Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des Landgerichts Stuttgart im Übrigen aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Nürtinge n verurteilt, an die Kläger 400 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 jeweils nebst Z insen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 14. Februar 2017 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtss treits. Von Rechts wegen Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Marx Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 04.05.2017 - 13 C 695/17 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2017 - 5 S 135/17 -
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