BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 124/02Verkündet am: 13. Januar 2004WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der Patentnichtigkeitssache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündlicheVerhandlung vom 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und denRichter Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. März 2002 verkün-dete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent-gerichts aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung undEntscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an dasBundespatentgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 26. April 1988 angemeldeten undunter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der BundesrepublikDeutschland erteilten europäischen Patents 0 291 194 (Streitpatents), das - 3 -"Immunoassays and devices therefor" betrifft und 23 Patentansprüche umfaßt.Für das Streitpatent wurden die Prioritäten der britischen Patentanmeldungen8 709 873 vom 27. April 1987 und 8 725 457 vom 30. Oktober 1987 inAnspruch genommen.Gegen die Erteilung des Streitpatents erhob die Klägerin Einspruch beimEuropäischen Patentamt. Die Technische Beschwerdekammer 3.3.4 verwiesmit Entscheidung vom 27. Januar 2000 (T 0681/98) die Sache an die ersteInstanz mit der Auflage, "das Patent auf der Grundlage des in der mündlichenVerhandlung vorgelegten Hauptantrags" der Patentinhaberin sowie einer darananzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten. Die Einspruchsabteilungentschied entsprechend mit Zwischenentscheidung vom 24. April 2001(Pat600/29L-95-E). Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Klägerin undanderer Einsprechenden wies die Beschwerdekammer mit Entscheidung vom4. Juli 2002 (T 094/01) zurück.Während des Einspruchsbeschwerdeverfahrens hat die KlägerinNichtigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, der Gegenstand desStreitpatents sei nicht patentfähig, weil er unter den Gesichtspunkten derAusführbarkeit und Wiederholbarkeit der technischen Lehre nicht ausreichendoffenbart sei. Die Nichtigkeitsklage sei trotz des noch anhängigenEinspruchsbeschwerdeverfahrens zulässig. Der Gegenstand des Streitpatentskönne wegen der ersten unanfechtbar gewordenen Entscheidung derBeschwerdekammer nicht mehr verändert werden. Das noch anhängigeVerfahren betreffe die Beschreibung, die lediglich der Interpretation undAuslegung diene, soweit hierfür überhaupt Bedarf bestehe. Da sie, die - 4 -Klägerin, den mangelnden Rechtsbestand des Streitpatents imVerletzungsverfahren nicht geltend machen könne, sei sie in ihrenVerteidigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, wenn die Zulässigkeit derNichtigkeitsklage von der Erledigung des Einspruchsverfahrens abhänge. Umdie Ungleichbehandlung von Verletzungsbeklagten in der BundesrepublikDeutschland gegenüber den Verletzungsbeklagen in anderen Vertragsstaatendes Europäischen Patentübereinkommens aufzuheben, denen die Möglichkeitoffen stehe, sich im Verletzungsverfahren mit dem Einwand der Nichtigkeit desStreitpatents zu verteidigen, müsse § 81 Abs. 2 PatG dahin ausgelegt werden,daß die Nichtigkeitsklage zulässig sei, wenn die Fassung der Patentansprüchenicht mehr angegriffen werden könne.Die Klägerin hat beantragt,das europäische Patent 0 291 194 mit Wirkung für dasHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zuerklären.Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.Das Bundespatentgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Beklagte bittetum Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. - 5 -Entscheidungsgründe: 1. Die Berufung ist zulässig. Zwar enthalten der Schriftsatz vom 13. Mai2002, mit dem die Klägerin Berufung gegen das Urteil desBundespatentgerichts eingelegt hat, sowie der Schriftsatz vom 11. Juni 2002,mit dem sie ihr Rechtsmittel begründet hat, keine förmlichen Anträge. DieKlägerin hat damit weder in der Berufungsschrift noch in derBerufungsbegründung (§ 111 Abs. 3 Nr. 1 PatG) den gesetzlichenAnforderungen genügende Berufungsanträge formuliert; vielmehr hat sie erstnach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf Hinweis der Beklagten mitSchriftsatz vom 26. November 2002 Berufungsanträge eingereicht. Gleichwohlist die Berufung zulässig.Der Senat hat in seiner Entschließung vom 8. Januar 1991 (GRUR1991, 448), die vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 111 PatG durch das2. PatÄndG am 1. November 1998 ergangen ist, unter ausdrücklicher Aufgabeseiner bisherigen Rechtsprechung (Sen.Urt. v. 19.10.1954 - I ZR 29/53, GRUR1955, 283, 284 f. - Elektronenerzeugung; Urt. v. 30.9.1959 - I ZR 59/57, GRUR1960, 27 - Verbindungsklemme) ausgeführt, daß die Berufungsschrift imPatentnichtigkeitsverfahren die Berufungsanträge enthalten muß (§ 111 PatGa.F.). Dazu bedürfe es allerdings nicht eines förmlichen Antrages. Vielmehr seies erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die innerhalb der Berufungsfristeingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nacheindeutig ergäben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel daserstinstanzliche Urteil angefochten werden solle. Diese Grundsätze gelten auchnach der Neuregelung des § 111 Abs. 3 Nr. 1 PatG entsprechend, wonach - 6 -nunmehr die Berufungsbegründung nur "die Erklärung" enthalten muß,"inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteilsbeantragt werden (Berufungsanträge)". Das entspricht der ständigenhöchstrichterlichen Rechtsprechung für Berufungsverfahren nach der ZPO, diein § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. eine wortgleiche Regelung vorsah (BGH Urt. v.4.6.1986 - IVb ZR 51/85, FamRZ 1987, 58, 59; Urt. v. 6.5.1987 - IVb ZR 52/86,NJW 1987, 3264, 3265 m.w.N.).Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung, die mithinreichender Eindeutigkeit die Abänderung der angefochtenen Entscheidungund die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens als Ziel desRechtsmittels erkennen läßt. Die Berufungsklägerin hat im einzelnen Gründevorgetragen, die ihre Auffassung stützen sollen, die Nichtigkeitsklage sei vonAnfang an zulässig gewesen, der Gegenstand des Streitpatents sei nichthinreichend offenbart und das Streitpatent daher für nichtig zu erklären. - 7 -2. Es kann dahinstehen, ob die Nichtigkeitsklage in dem Verfahren vordem Bundespatentgericht zulässig war. Sie ist jetzt jedenfalls zulässig, so daßnunmehr in der Sache zu entscheiden ist. Da das Bundespatentgericht nochkeine Gelegenheit hatte, über die von der Klägerin geltend gemachtenNichtigkeitsgründe zu entscheiden, ist unter Aufhebung des angefochtenenUrteils und des Verfahrens die Sache zur anderweiten Verhandlung undEntscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an dasBundespatentgericht zurückzuverweisen (§§ 99 PatG, 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPOn.F. analog; Sen.Urt. v. 13.1.2004 - X ZR 212/02, zur Veröffentlichung be-stimmt).MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
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