BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 124/02 Verk374ndet am: 10. Mai 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja 247247 281, 535 BGB a.F. Bei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nicht-besitzenden (Erst-)Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die weitere Vermietung erzielten Miete nach 247 281 BGB a.F. jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der (nichtbesitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise h344tte nutzen d374rfen wie der Zweitmieter. Insoweit fehlt es an der gem344337 247 281 BGB a.F. erforderlichen Identit344t zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, f374r den Ersatz erlangt worden ist. BGH, Urteil vom 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO aufgrund des Sach- und Streitstandes vom 13. M344rz 2006 am 10. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. April 2002 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Be-klagten gegen die Verurteilung Ziff. 2 (Auskunftserteilung) durch Teilurteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 19. Juli 2001 zur374ckgewiesen hat. Insoweit wird auf die Berufung der Beklag-ten das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Berufungsverfahrens (247 92 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt der Kl344-ger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Aus-kunft dar374ber, in welchem Umfang sie das an den Kl344ger zur Nutzung als Park-platz vermietete Grundst374ck nochmals an Dritte vermietet hat sowie Herausga- 1 - 3 - be des hieraus erzielten Erl366ses. Dar374ber hinaus verlangt er Unterlassung der Gebrauchs374berlassung des Mietgrundst374cks an Dritte und R374ckg344ngigma-chung gestatteter Gebrauchs374berlassungen. 2 Der Kl344ger mietete mit notariell beurkundetem Mietvertrag vom 24. M344rz 1999 von der Beklagten bis zum 23. M344rz 2004 ein 8.000 m262 gro337es Grund-st374ck zur Nutzung als Parkplatz zu einer j344hrlichen Miete von 48.000 DM. Ohne Zustimmung des Kl344gers vermietete die Beklagte sp344ter Teilfl344chen des Miet-grundst374cks an Markth344ndler zur Errichtung und zum Betrieb von Verkaufs-st344nden. Das Landgericht hat mit Teilurteil die Beklagte verurteilt, die Nutzung des Mietgrundst374cks durch Dritte zu beenden und die Gebrauchs374berlassung an Dritte zu unterlassen. Es hat au337erdem in der ersten Stufe dem Auskunftsan-spruch stattgegeben. Die zweite Stufe der Klage, der Zahlungsanspruch, ist noch beim Landgericht anh344ngig. 3 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Auf deren Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision lediglich so-weit zugelassen, als die Beklagte zur Auskunft verurteilt worden ist. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist im Umfang der Zulassung begr374ndet. 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG Report Brandenburg, Dres-den, Jena, Naumburg, Rostock 2002, 428 ver366ffentlicht ist, meint, der Kl344ger habe gem344337 247 281 BGB a.F. (247 285 BGB n.F.) gegen die Beklagte einen An-spruch auf Abf374hrung der Mieteinnahmen aus der Doppelvermietung und k366nne deshalb die begehrte Auskunft 374ber die aus der weiteren Vermietung erzielten Mieteinnahmen verlangen. Durch die Doppelvermietung und 334berlassung von Teilen der vom Kl344ger gemieteten Fl344chen an Dritte sei ihr insoweit die dem Kl344ger geschuldete ungest366rte weitere 334berlassung der Mietsache unm366glich geworden. Daher k366nne der Kl344ger nach 247 281 BGB a.F. (247 285 BGB n.F.) die Herausgabe dessen verlangen, was die Beklagte als Schuldnerin infolge des Umstandes, der zur Unm366glichkeit gef374hrt habe, als Ersatz f374r den geschulde-ten Gegenstand erlangt habe, hier somit die durch die zweite Vermietung an die Markth344ndler erzielte Miete. Dem k366nne nicht entgegengehalten werden, die mietrechtlichen Bestim-mungen zum Rechtsmangel regelten dessen Folgen abschlie337end dahin, dass der Kl344ger nur Schadensersatz wegen Nichterf374llung sowie R374ckg344ngigma-chung und Unterlassung der vertragswidrigen anderweitigen Vermietung ver-langen k366nne. F374hre der Rechtsmangel zur Unm366glichkeit, so bestehe kein Grund, die dem Gl344ubiger g374nstige Anwendung des 247 281 BGB a.F. im Rah-men eines Mietverh344ltnisses auszuschlie337en. Der Grundgedanke des 247 281 BGB a.F. liege n344mlich darin, dass der Gewinn, den der Schuldner aus dem dem Gl344ubiger gegen374ber vertragswidrigen Gesch344ft ziehe, nicht dem ver-tragsbr374chigen Schuldner bleiben, sondern dem Gl344ubiger zuflie337en solle. Die Folge, dass der Mieter auf diese Weise zus344tzliche Einnahmen erwirtschafte, die er selbst nicht habe erzielen k366nnen, weil er ohne Erlaubnis des Vermieters nicht zur Untervermietung berechtigt sei, sei eher hinzunehmen als die umge- 7 - 5 - kehrte Folge, dass dem Vermieter die Vorteile seiner Vertragsverletzung verblieben. II. 8 Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. Auf den vorliegenden Fall finden die Vorschriften 374ber Miete in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung und das allgemeine Schuldrecht in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung . 9 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die erneute Vermietung von Teilen der bereits an den Kl344ger vermieteten und 374ber-lassenen Mietsache an Markth344ndler, die diese Fl344chen auch in Besitz genom-men haben, einen nachtr344glichen Rechtsmangel begr374ndet, der die Beklagte gegen374ber dem Kl344ger zum Schadensersatz wegen Nichterf374llung verpflichtet (247247 541, 538 BGB a.F./247247 536 Abs. 3, 536 a Abs. 1 BGB n.F.; h.M. BGH Urteile vom 11. Dezember 1961 - VIII ZR 46/61 - MDR 1962, 398; vom 7. M344rz 1990 - VIII ZR 25/89 - NJW-RR 1990, 701; Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 8. Aufl. 247 536 BGB Rdn. 254, 256). 10 2. Der Kl344ger hat jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen Anspruch auf Abf374hrung der Mieteinnahmen aus der Doppelvermietung gem344337 247 281 BGB a.F. Er hat damit auch keinen Anspruch auf Erteilung einer diesen Anspruch vorbereitenden Auskunft. 11 a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, 247 281 BGB a.F. sei neben den Sonderregelungen der 247247 541 i.V. mit 537, 538 BGB a.F. anwendbar. Ob 247 281 12 - 6 - BGB a.F. zu den allgemeinen Vorschriften 374ber Leistungsst366rungen geh366rt, die nach herrschender Meinung von den mietrechtlichen Gew344hrleistungsvorschrif-ten als Sonderregelungen verdr344ngt werden (BGHZ 63, 132, 137; Senatsurteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714; Schmidt-Futterer/ Eisenschmid aaO 247 536 Rdn. 271; Lindner-Figura/Opr351e/Stellmann Gesch344fts-raummiete Kap. 14 Rdn. 69, 213; Emmerich NZM 2002, 362, 364; a.A. Hilger ZMR 1988, 41, der die Anwendung des 247 541 BGB auf den anf344nglichen Rechtsmangel begrenzen will), ist h366chstrichterlich noch nicht entschieden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung, in der es um die Herausgabe einer vom Hauptvermieter an den Hauptmieter f374r die Aufhe-bung des Mietvertrages gezahlten Abfindung an den Untermieter ging, einen Anspruch des Untermieters aus 247 281 BGB a.F. ohne Stellungnahme zu dem Konkurrenzproblem bejaht (Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 6/84 - NJW-RR 1986, 234). 13 In der Literatur wird die Frage der Konkurrenz zwischen Gew344hrleis-tungsregeln und 247 281 BGB a.F. 374berwiegend f374r die Sachm344ngelhaftung beim Kauf er366rtert (Wiedemann EwiR 1991, 543, 544; Tiedtke NJW 1992, 3213, ders. NJW 1995, 3082; Lobinger JuS 1993, 543; Eckardt BB 1994, 1946, 1959; Teichmann/Beck JZ 1996, 103, 104; Schaper/Kandelhard NJW 1997, 837; Rei-nicke/Tiedtke ZiP 1997, 1093, 1094; von Ohlshausen ZGS 2002, 194; Staudin-ger/L366wisch (2001) 247 281 BGB Rdn. 10; M374nchKomm/Emmerich 3. Aufl. 247 281 BGB Rdn. 7). 14 Nach einer Meinung ist die Anwendung des 247 281 BGB a.F. im Rege-lungsbereich des Gew344hrleistungsrechts ausgeschlossen, weil das allgemeine Leistungsst366rungsrecht dort nicht anwendbar sei (Wiedemann aaO). Nach ei-nem Teil dieser Meinung soll aus Billigkeitsgr374nden eine Analogie zu 247 281 15 - 7 - BGB a.F. greifen, wenn die Parteien die Gew344hrleistung ausgeschlossen haben (Tiedtke NJW aaO). Eine weitere Ansicht h344lt 247 281 BGB a.F. stets neben den Gew344hrleistungsanspr374chen f374r anwendbar (Eckardt aaO, Lobinger aaO, von Ohlshausen aaO, Schaper/Kandelhard aaO, 839; Bollenberger Das stell-vertretende Commodum S. 424 f.). 16 Der Bundesgerichtshof hat diese Frage f374r die Sachm344ngelhaftung beim Kaufvertrag ausdr374cklich offengelassen, hat aber in Zweifel gezogen, ob der Anspruch aus 247 281 BGB a.F. neben den Regeln 374ber die Sachm344ngelgew344hr-leistung 374berhaupt zum Zuge kommen kann (BGHZ 114, 34, 36). b) Ob f374r das Miet- und Pachtrecht der Ansicht des II. Zivilsenates (Urteil vom 19. November 1984 aaO), 247 281 BGB a.F. sei dort bei Rechtsm344ngeln an-wendbar, zu folgen ist, muss hier nicht entschieden werden, da bereits die Vor-aussetzungen des 247 281 BGB a.F. nicht vorliegen. 17 Der Anspruch des Gl344ubigers auf Herausgabe des sog. stellvertretenden Commodums nach 247 281 BGB a.F. setzt voraus, dass der Schuldner infolge des Umstandes, der ihm die Leistung unm366glich gemacht hat, f374r den geschul-deten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt hat. 18 247 281 BGB a.F. erfordert somit zum einen, dass zwischen dem Umstand, der zur Unm366glichkeit der Leistung gef374hrt hat, und der Erlangung des Com-modums durch den Schuldner ein Kausalzusammenhang besteht; zum ande-ren, dass der Schuldner das Commodum gerade f374r den geschuldeten Gegen-stand - hier: die geschuldete Gebrauchs374berlassung -, dessen Leistung ihm unm366glich geworden ist, erlangt hat (BGHZ 25, 1, 8; 46, 260, 264). 19 Das Erfordernis der Kausalit344t ist hier zwar erf374llt. Die Beklagte hat durch die Doppelvermietung, die ihr nach Inbesitznahme der Fl344chen durch die 20 - 8 - Zweitmieter die Gebrauchs374berlassung an den Kl344ger f374r die ab diesem Zeit-punkt vergangene Zeit unm366glich gemacht hat, die Miete f374r die zweite Vermie-tung erlangt. 21 F374r das Vorliegen eines Anspruchs nach 247 281 BGB a.F. fehlt es jedoch im vorliegenden Fall an der weiter erforderlichen Identit344t zwischen dem ge-schuldeten Gegenstand und dem, f374r den Ersatz erlangt worden ist. Zur Bestimmung der an die Identit344t zu stellenden Anforderungen ist auf den normativen Sinn des 247 281 BGB a.F. abzustellen. Dabei ist zun344chst die Regelungsabsicht des Gesetzgebers zu ber374cksichtigen. 22 In dem ersten Entwurf eines b374rgerlichen Gesetzbuches f374r das Deut-sche Reich (E I abgedruckt in Jacobs/Schubert, Die Beratung des b374rgerlichen Gesetzbuchs, Recht der Schuldverh344ltnisse I, 1978 S. 226) war die sp344ter als 247 281 in das BGB eingegangene Regelung (E I 247 238) zun344chst auf den Fall der vom Schuldner nicht zu vertretenden Unm366glichkeit beschr344nkt. Der Schuldner, der infolge von ihm nicht zu vertretender Unm366glichkeit von der ge-schuldeten Leistung befreit war und f374r den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz erlangte, sollte verpflichtet sein, diesen dem Gl344ubiger auf dessen Ver-langen herauszugeben. In den Motiven (Mot. II S. 46) hei337t es weiter zu dem E I 247 238 zugrundeliegenden Surrogationsprinzip: "Das Prinzip beruht auf der berechtigten Unterstellung, der Verpflichtungswille sei darauf gerichtet gewesen und entspricht zweifellos der Billigkeit." 23 Der Entwurf wurde sp344ter durch Beschluss der Vorkommission des Reichsjustizamtes (Jacobs/Schubert aaO S. 228) zu E I 247 238 dahin abge344n-dert, dass die Vorschrift verallgemeinert und damit auch auf die F344lle der vom Schuldner oder Gl344ubiger zu vertretenden Unm366glichkeit ausgedehnt wurde. Der Entwurf ist insoweit in 247 281 BGB a.F. 374bernommen worden. 24 - 9 - Das Reichsgericht hat ankn374pfend an die beiden 247 281 BGB a.F. zugrunde liegenden Gedanken des unterstellten Parteiwillens und der Billigkeit angenommen, 247 281 BGB a.F. bezwecke, solche Verm366genswerte, die im Lau-fe wirtschaftlicher Vorg344nge einer Person zugeflossen seien, der sie im Ver-h344ltnis zu einer anderen Person nach den ma337geblichen internen Rechtsbezie-hungen nicht geb374hrten, jener anderen Person zugute kommen zu lassen (vgl. RGZ 120, 297, 299 f. 300; 120, 347, 349 ff.; 138, 45, 48). Die sp344tere Recht-sprechung und die Literatur haben sich dieser Auffassung 374berwiegend ange-schlossen und sie weiterentwickelt (BGHZ 25, 1, 9; 99, 385, 388; BGH Urteil vom 10. Februar 1988 - IV a ZR 249/86 - NJW-RR 1988, 902, 903; s. Himmel-mann, Die Ersatzherausgabe nach 247 281 Abs. 1 BGB 1965 S. 9 ff.; Wieczorek, Die Erl366sherausgabe bei 247 281 BGB 1995 S. 60 m.w.N.; Bollenberger, Das stellvertretende Commodum 1999, 54 ff.). 25 Aus diesen Grundgedanken kann f374r den Inhalt des Anspruchs aus 247 281 BGB a.F. und damit f374r die Bestimmung der erforderlichen Identit344t Fol-gendes hergeleitet werden: 26 Der unterstellte Parteiwille, der Schuldner solle sich mit der Verpflichtung zur Leistung eines konkreten Gegenstandes auch dazu verpflichten, bei zu ver-tretender oder nicht zu vertretender Unm366glichkeit der Leistung den f374r den ge-schuldeten Gegenstand erlangten Ersatz an den Gl344ubiger herauszugeben, macht deutlich, dass 247 281 BGB a.F. ein Anspruch auf Ersatz f374r den Verlust des Prim344ranspruchs, also der Forderung auf Leistung der geschuldeten Sache selbst und kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterf374llung ist. Der Gl344ubi-ger, der infolge der Unm366glichkeit nicht den geschuldeten Gegenstand erh344lt, soll zumindest den f374r diesen vom Schuldner erlangten Ersatz fordern k366nnen (Staudinger/L366wisch aaO 247 281 Rdn. 42; Bollenberger aaO S. 70 ff.). Dabei werden unter "geschuldetem Gegenstand" Sachen und Rechte verstanden 27 - 10 - (BGHZ 135, 284, 287 f374r die Milchreferenzmenge; M374nchKomm/Emmerich aaO 247 281 Rdn. 4). 28 Die weiter gewollte Verteilung der Verm366genswerte nach den internen Rechtsbeziehungen verweist - f374r vertragliche Schuldverh344ltnisse - auf die von den Parteien vertraglich angestrebte G374terordnung als Ma337stab f374r die Unrich-tigkeit der auszugleichenden tats344chlichen Verteilung der Verm366genswerte (vgl. Eckardt aaO 1949). Ausgehend von diesem Zweck des 247 281 BGB a.F. ist die erforderliche Identit344t gegeben, wenn Ersatz f374r den geschuldeten, dem Verm366gen des an-deren Vertragspartners durch den vertraglich vereinbarten G374teraustausch zu-gewiesenen Gegenstand erlangt worden ist. Diese Einschr344nkung hat die Rechtsprechung schon fr374h als erforderlich angesehen, um zu vermeiden, dass 247 281 BGB a.F. zu einer allgemeinen Ausgleichspflicht von unberechenbarer Tragweite wird (RGZ 88, 287, 290; BGHZ 29, 1, 8 f.; 46, 260, 263 f.; Wieczorek aaO S. 89). 29 Unter Zugrundelegung dieser Ma337st344be fehlt es im vorliegenden Fall an der erforderlichen Identit344t. Zwar schuldete die Beklagte dem Kl344ger eine Gebrauchs374berlassung des Grundst374cks. Sie hat auch mit der Miete aus der weiteren Vermietung Ersatz f374r eine Gebrauchs374berlassung erlangt. Die ge-schuldete und die erneute Gebrauchs374berlassung sind jedoch nicht identisch, weil dem Kl344ger nur die geringerwertige Nutzung als Parkplatz, den Markth344nd-lern aber die weiter gehende Nutzung zur Errichtung und zum Betrieb von Ver-kaufsst344nden erlaubt war. Demgem344337 hat der Kl344ger auch nur eine f374r die Nut-zung als Parkplatz von den Parteien als angemessen angesehene, deutlich ge-ringere Miete gezahlt als die Markth344ndler f374r ihren intensiveren Gebrauch des Grundst374cks als Verkaufsfl344che. Dem Kl344ger war weder eine anderweitige Nut- 30 - 11 - zung noch eine Untervermietung gestattet. Er h344tte folglich die von ihm als "Surrogat" herausverlangte Miete der Markth344ndler aufgrund der ihm lediglich zur Nutzung als Parkplatz zugewiesenen Gebrauchs374berlassung nicht erzielen k366nnen. 31 F374r die Frage, ob der geschuldete und der ersetzte Gegenstand iden-tisch sind, kann es keine Rolle spielen, dass der Schuldner, wie im vorliegen-den Fall, die Unm366glichkeit zu vertreten hat. Deshalb kann der f374r den Ver-tragsbruch entwickelte Gedanke der Sanktion eines vertragswidrigen Verhal-tens des Schuldners hier nicht herangezogen werden. c) Eine analoge Anwendung von 247 281 BGB a.F. kommt nicht in Be-tracht. Es kann offen bleiben, inwieweit 247 281 BGB a.F. als Ausnahmevorschrift, die neben wenigen anderen Bestimmungen (247 687 Abs. 2 BGB, 247 816 BGB) die Gewinnabsch366pfung gew344hrt, einer analogen Anwendung zug344nglich ist. Das Fehlen der Identit344t hindert jedenfalls eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen des in 247 281 BGB a.F. geregelten mit dem hier zu entscheidenden Fall. 32 3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). 33 Der Kl344ger hat unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Auskehrung des Erl366ses aus der Doppelvermietung und damit auch keinen diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch. 34 a) Ein Anspruch aus angema337ter Eigengesch344ftsf374hrung gem344337 247247 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 666, 667 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Beklagte mit der Doppelvermietung an die Markth344ndler schon kein objektiv fremdes Ge-sch344ft gef374hrt hat. Der Kl344ger h344tte die von ihm zur Nutzung als Parkplatz ge-mieteten Fl344chen nicht zum Betrieb von Verkaufsst344nden untervermieten d374r- 35 - 12 - fen. Mit der Doppelvermietung hat die Beklagte nur ihre Rechte als Eigent374me-rin in einer ihr nicht zustehenden Weise, n344mlich unter Verletzung der dem Kl344-ger hier geschuldeten Gebrauchs374berlassung ausge374bt (vgl. f374r den Fall der unberechtigten Untervermietung Senatsurteil BGHZ 131, 297, 306). Sie ist des-halb dem Kl344ger gem344337 247247 541 i.V. mit 538 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet, nicht aber schuldet sie Ersatz, weil sie mit der weiteren Vermietung ein Gesch344ft des Kl344gers gef374hrt h344tte. b) Ein Bereicherungsanspruch gem344337 247 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, weil die Vermietung einer Sache keine Verf374gung im Sinne dieser Vor-schrift ist (RGZ 105, 408, 409; BGHZ 131, aaO m.w.N.). 36 c) Der Kl344ger hat auch keinen Anspruch auf Auskehrung der durch die Doppelvermietung erzielten Mieten gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) und damit keinen Anspruch auf entsprechende Auskunft. 37 Zwar stellt der rechtm344337ige Besitz, in dem sich der Kl344ger zun344chst be-fand, eine gesch374tzte Rechtsposition dar, die Grundlage f374r eine Eingriffskon-diktion sein kann (BGH Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 140/85 - NJW 1987, 771 - anders als nur der schuldrechtliche Anspruch auf dessen Einr344umung -; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 249, 250 m.w.N.). Diese Rechtsposition hat der Kl344ger jedoch nicht durch einen Eingriff der Beklagten verloren. Die blo337e erneute Vermietung von Teilen der Mietfl344che durch die Be-klagte an die Markth344ndler hatte auf den Besitz des Kl344gers keine Auswirkung. Die Beklagte konnte dem Kl344ger, nachdem sie ihm die Mietsache 374bergeben hatte, den Besitz vor Ablauf des Mietvertrages nicht mehr entziehen. Seinen rechtm344337igen Besitz hat der Kl344ger vielmehr erst dadurch verloren, dass sich die Markth344ndler durch verbotene Eigenmacht gegen seinen Willen den Besitz verschafft haben, wogegen er sich mit Besitzschutzanspr374chen h344tte zur Wehr 38 - 13 - setzen k366nnen. Die Beklagte hat die aus der Doppelvermietung erzielte Miete somit nicht unmittelbar durch einen Eingriff in eine gesch374tzte Rechtsposition des Kl344gers erlangt. 39 Der Kl344ger h344tte aber selbst dann, wenn die Beklagte ihm den Besitz entzogen h344tte, gegen sie keinen Anspruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf Herausgabe des Mieterl366ses aus der Doppelvermietung. Die Verpflich-tung zur Herausgabe des Erlangten gem344337 247 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich nach herrschender Meinung nicht auf das, was der Bereicherungsschuldner durch besonderen Vertrag an Stelle des urspr374nglich Erlangten einhandelt (BGHZ 75, 203, 206 m.w.N.; 112, 288, 295; Staudinger/Lorenz (1999) 247 818 BGB Rdn. 15). Der Bereicherungsschuldner hat in einem solchen Fall vielmehr gem344337 247 818 Abs. 2 BGB lediglich den objektiven Wert des erlangten Gegen-standes (BGHZ 24, 106, 110 f.), somit bei Entziehung des Besitzes den un-rechtm344337ig erlangten Nutzungswert zu ersetzen (Reuter/Martinek aaO S. 534; Larenz/Canaris Schuldrecht II/2 13. Aufl. 247 72 II 3). Das ist hier der Wert der geschuldeten Nutzung als Parkplatz, dessen Ersatz der Kl344ger mit der Klage allerdings nicht verlangt und f374r dessen Bezifferung er auch keine Auskunft be-n366tigt. Auch nach der hier aufgrund der B366sgl344ubigkeit der Beklagten greifen-den versch344rften Haftung gem344337 247247 818 Abs. 4, 819 BGB i.V. mit 247 281 BGB a.F. (BGHZ 75, 203, 207) schuldet die Beklagte keine Herausgabe des Ge-winns. Denn die Voraussetzungen des 247 281 BGB a.F. liegen - wie oben ausge-f374hrt - nicht vor. 40 4. Das angefochtene Teilurteil ist deshalb aufzuheben soweit die Beklag-te zur Auskunft verurteilt worden ist. Die Klage ist insoweit abzuweisen. 41 - 14 - Der Senat sieht von der M366glichkeit ab, auch 374ber den in erster Instanz noch anh344ngigen Teil der Stufenklage zu entscheiden (vgl. BGHZ 94, 268, 275; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - NJW-RR 1990, 390). Zum einen hat das Landgericht noch 374ber die Kosten erster Instanz bez374glich des rechtskr344ftig zuerkannten Klageantrages Ziff. 1 (auf Unterlassung der un-genehmigten Doppelvermietung und Beendigung der entsprechenden Vertr344ge) zu entscheiden, der mangels Zulassung der Revision in der Revisionsinstanz nicht angefallen ist. Zum anderen soll dem Kl344ger nicht die M366glichkeit genom-men werden, die noch in erster Instanz in zweiter Stufe anh344ngige Zahlungs-klage der neuen Prozesssituation anzupassen. 42 Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 19.07.2001 - 10 O 26/01 - OLG Rostock, Entscheidung vom 29.04.2002 - 3 U 119/01 -
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