BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 124/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 1.763.316,74 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von dem angefochtenen "Unternehmenskauf- und Einbringungsver-trag" vom 31. M344rz 2000 betroffenen Aktiva und Passiva waren allesamt keine solchen der Schuldnerin, sondern ihrer Tochtergesellschaften. Dem Berufungs-gericht ist deshalb darin zuzustimmen, dass das Verm366gen der Schuldnerin 2 - 3 - ohne Abschluss des genannten Vertrages nicht gr366337er gewesen w344re. Dem Verm366gen der Schuldnerin ist nichts entzogen worden, was der Beklagten als Vorteil zugeflossen ist. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung liegen nicht vor. Von einer solchen spricht man, wenn der Schuldner einen Drittschuldner veranlasst, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gl344ubiger des Schuldners zu erbringen (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Soweit die neu gegr374ndete N. der Beklagten die Bezahlung der Wechselverbindlichkeiten garantiert hat, ist nichts aus dem Verm366gen der Schuldnerin oder sonst f374r deren Rechnung geleistet worden. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 18.11.2003 - 9 O 139/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2004 - 13 U 219/03 -
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