BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 124/05 Verk374ndet am: 9. Dezember 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lagerregal PatG 247 14 Allein aus dem Fehlen eines Merkmals in einer Zeichnung einer Patentschrift kann nicht geschlossen werden, dass es zur patentgem344337en Lehre geh366rt, dass dieses Merkmal nicht vorhanden ist. BGH, Urt. v. 9. Dezember 2008 - X ZR 124/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 19. April 2005 verk374ndete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des unter anderem mit Wirkung f374r die Bundes-republik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 588 394 (Streitpatents), das am 27. Juli 1993 unter Inanspruchnahme der Priorit344t der italienischen Pa-tentanmeldung IT VI 920 135 vom 18. September 1992 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft ein Lagerregal mit beweglichen Gestellen und umfasst sechs Patentanspr374che. Das Streitpatent ist im Einspruchsverfahren vor dem 1 - 3 - Europ344ischen Patentamt mit ge344nderten Patentanspr374chen aufrechterhalten worden. In der Verfahrenssprache Franz366sisch lautet Patentanspruch 1: 2 "1. Magasin pour le stockage de plaques planes en verre, du type comprenant une s351rie de ch342ssis (1) inclin351s, mobiles par rapport 340 un b342ti-support (2), qui sont agenc351s pour permettre l'appui des plaques en verre 340 stocker, dans lequel les ch342ssis (1) dispos351s inclin351s tous dans le m352me sens sont mont351s sur des chariots (3) du type monobloc, les chariots (3) comprennent des galets roulants (4) qui portent les ch342ssis (1) et par lesquels les ch342ssis (1) sont mobiles transversalement, c'est-340-dire perpendiculairement 340 leur plan, sur le b342ti-support (2) aussi du type monobloc, pour permettre l'extraction des plaques en verre contenues dans chaque ch342ssis (1) en 351loignant ledit ch342ssis (1) par rapport aux suivants, le b342ti-support (2) comprend deux supports en double T parall350les l'un 340 l'autre 340 chacun desquels sont associ351s deux galets roulants (4), agenc351s l'un derri350re l'autre en direction de d351placement, de l'un des charios (3), chacun des supports en double T 351tant agenc351s de telle sorte que des traverses du support en double T parall350les les unex aux autres s'351tendent dans l'horizontale, et dans lequel i) soit il est pr351vu deux axes respectifs (16) associ351s aux deux galets roulants (4) sur le chariot (3) pour chaque support en - 4 - double T, axes qui sont agenc351s de fa347on excentrique par rapport aux galets roulants (4) et sur lesquels est mont351 un tambour tournant respectif, l'un des tambours tournants 351tant agenc351 340 l'extr351mit351 ant351rieure en direction de d351placement et l'autre tambour tournant 351tant agenc351 340 l'extr351mit351 post351rieure en direction de d351placement du chariot (3), et la traverse sup351rieure du support en double T associ351 se situant imm351diatement au-dessus des tambours tournants; ii) soit les deux galets roulants (4) sont agenc351s entre les traverses parall350les les unes aux autres du support en double T associ351, et la traverse sup351rieure du support en double T associ351 se situe imm351diatement au-dessus des deux galets roulants (4)." Wegen der 374brigen Patentanspr374che wird auf die Streitpatentschrift ver-wiesen. 3 Die Kl344gerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Ge-genstand des Streitpatents sei nicht patentf344hig. Die Alternative i des Patentan-spruchs 1 sei durch die japanische Patentver366ffentlichung JP Hei 5-699 68 A vorweggenommen. Die Alternative ii des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer T344tigkeit. 4 Sie hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. 5 - 5 - Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, Patentan-spruch 1 des Streitpatents in der Fassung zweier Hilfsantr344ge aufrechtzuerhal-ten. 6 Dem ist die Kl344gerin entgegengetreten. 7 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent teilweise dadurch f374r nich-tig erkl344rt, dass im Patentanspruch 1 die Alternative i gestrichen worden ist und sich die Patentanspr374che 2 bis 6 auf den so ge344nderten Wortlaut des Patentan-spruchs 1 r374ckbeziehen. 8 Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser in ers-ter Linie die vollst344ndige Abweisung der Nichtigkeitsklage beantragt. Hilfsweise beantragt er, das Streitpatent nur insoweit f374r nichtig zu erkl344ren, als Patentan-spruch 1 374ber die folgende Fassung hinausgeht, an die sich die erteilten weite-ren Patentanspr374che anschlie337en sollen. 9 Hilfsantrag 1 "Lagerregal f374r die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enth344lt, die in Be-zug auf einen Tragrahmen (2) beweglich sind, und die so angeord-net sind, dass sie das Abst374tzen der zu lagernden Glasscheiben gestatten, wobei die Gestelle (1), die alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet sind, auf Einblock-Fahrgestellen (3) montiert sind, wobei die Fahrgestelle (3) Laufrollen (4) aufweisen, welche die Gestelle (1) tragen und durch welche die Gestelle (1) quer, d.h. senkrecht zu - 6 - ihrer Lagerebene, auf dem ebenfalls in einem Block ausgebildeten Tragrahmen (2) verfahrbar sind, um das Herausnehmen der in je-dem Gestell (1) enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines Gestells (1) relativ zu dem jeweils n344chstfolgenden zu gestatten, wobei die ebene Lagerfl344che der Gestelle (1) durch einen Verbund von in einer Ebene angeordneten L344ngs- und Querstreben gebildet ist, der ohne auf der R374ckseite der Lagerfl344che vorgesehene St374t- zen stehend mit dem Fahrgestell verbunden ist, wobei der Tragrahmen (2) zwei sich parallel zueinander erstreckende Doppel-T-Tr344ger umfasst, denen jeweils zwei in Verfahrrichtung hintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3) zugeordnet sind, wobei jeder der Doppel-T-Tr344ger derart angeord-net ist, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Dop-pel-T-Tr344gers sich in der Horizontalen erstrecken und wobei i) entweder an dem Fahrgestell (3) zu jedem Doppel-T-Tr344ger zwei den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vor-gesehen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet sind und auf denen jeweils eine Drehtrommel angeordnet ist, wobei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorde-ren und die andere Drehtrommel an dem in Verfahrrichtung hin-teren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist und wobei sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Tr344gers unmit-telbar oberhalb der Drehtrommel befindet; ii) oder die beiden Laufrollen (4) zwischen den sich parallel zuein-ander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-Tr344gers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zuge-ordneten Doppel-T-Tr344gers unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen (4) befindet." - 7 - - 8 - Hilfsantrag 2 "Lagerregal f374r die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enth344lt, die in Be-zug auf einen Tragrahmen (2) beweglich sind, und die so angeord-net sind, dass sie das Abst374tzen der zu lagernden Glasscheiben gestatten, wobei die Gestelle (1), die alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet sind, auf Einblock-Fahrgestellen (3) montiert sind, derart, dass je ein Gestell (1) auf je einem Einblock-Fahrgestell (3) frei in geneigter Richtung von diesem abragend getragen ist, wobei die Fahrgestelle (3) Laufrollen (4) aufweisen, welche die Gestelle (1) tragen und durch welche die Gestelle (1) quer, d.h. senkrecht zu ihrer Lagerebene, auf dem ebenfalls in einem Block ausgebildeten Tragrahmen (2) verfahrbar sind, um das Herausnehmen der in je-dem Gestell (1) enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines Gestells (1) relativ zu dem jeweils N344chstfolgenden zu gestatten, wobei der Tragrahmen (2) zwei sich parallel zueinander erstrecken-de Doppel-T-Tr344ger umfasst, denen jeweils zwei in Verfahrrichtung hintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3) zugeordnet sind, wobei jeder der Doppel-T-Tr344ger derart angeord-net ist, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Dop-pel-T-Tr344gers sich in der Horizontalen erstrecken und wobei i) entweder an dem Fahrgestell (3) zu jedem Doppel-T-Tr344ger zwei den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vor-gesehen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet sind und auf denen jeweils eine Drehtrommel angeordnet ist, wobei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorde- - 9 - ren und die andere Drehtrommel an dem in Verfahrrichtung hin-teren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist und wobei sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Tr344gers unmit-telbar oberhalb der Drehtrommeln befindet; ii) oder die beiden Laufrollen (4) zwischen den sich parallel zuein-ander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-Tr344gers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zuge-ordneten Doppel-T-Tr344gers unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen (4) befindet." Hilfsantrag 3 "Lagerregal f374r die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enth344lt, die in Be-zug auf einen Tragrahmen (2) beweglich sind, und die so angeord-net sind, dass sie das Abst374tzen der zu lagernden Glasscheiben gestatten, wobei die Gestelle (1), die alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet sind, auf Einblock-Fahrgestellen (3) montiert sind, derart, dass je ein Gestell (1) auf je einem Einblock-Fahrgestell (3) frei in geneigter Richtung von diesem abragend getragen ist, derart, dass die Ge- stelle (1) keine an der R374ckseite ihrer Lagerfl344che vorgesehene St374tze aufweisen und aus miteinander verbundenen Profilst344ben bestehen, wobei die Fahrgestelle (3) Laufrollen (4) aufweisen, welche die Gestelle (1) tragen und durch welche die Gestelle (1) quer, d.h. senkrecht zu ihrer Lagerebene, auf dem ebenfalls in einem Block ausgebildeten Tragrahmen (2) verfahrbar sind, um das Herausnehmen der in je- - 10 - dem Gestell (1) enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines Gestells (1) relativ zu dem jeweils N344chstfolgenden zu gestatten, wobei der Tragrahmen (2) zwei sich parallel zueinander erstrecken-de Doppel-T-Tr344ger umfasst, denen jeweils zwei in Verfahrrichtung hintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3) zugeordnet sind, wobei jeder der Doppel-T-Tr344ger derart angeord-net ist, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Dop-pel-T-Tr344gers sich in der Horizontalen erstrecken und wobei i) entweder an dem Fahrgestell (3) zu jedem Doppel-T-Tr344ger zwei den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vor-gesehen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet sind und auf denen jeweils eine Drehtrommel angeordnet ist, wobei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorde-ren und die andere Drehtrommel an dem in Verfahrrichtung hin-teren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist und wobei sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Tr344gers unmit-telbar oberhalb der Drehtrommeln befindet; ii) oder die beiden Laufrollen (4) zwischen den sich parallel zuein-ander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-Tr344gers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zuge-ordneten Doppel-T-Tr344gers unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen (4) befindet." Die Kl344gerin, die das Urteil des Bundespatentgerichts nicht angegriffen hat, tritt dem Rechtsmittel der Beklagten in vollem Umfang entgegen. 10 - 11 - Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Prof. Dr.-Ing. B. K. , , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhand- lung erl344utert und erg344nzt hat. 11 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist nicht begr374ndet. 12 I. Das Streitpatent betrifft ein Regal mit beweglichen Gestellen. Es dient zum Lagern von flachen Gegenst344nden wie Scheiben aus Glas und weist ge-neigte bewegliche Gestelle zum Lagern dieser Gegenst344nde auf. Die Streitpa-tentschrift bezeichnet Regale als z.B. aus der IT A 213 199 bekannt, bei denen s344mtliche Gestelle in gleicher Richtung geneigt sind, um Auflagenfl344chen f374r die Glasplatten zu schaffen und wobei die Gestelle in Bezug auf einen Tragrahmen verschiebbar sind. Die Streitpatentschrift sieht ebenfalls in dieser Weise geneig-te Gestelle vor und bezeichnet es als Besonderheit des erfindungsgem344337en Lagerregals gegen374ber den bekannten Lagerregalen, dass es mit einer St374tz-rahmenstruktur ausger374stet sei, die den mobilen Grundgestellen eine Verschie-bung senkrecht zu ihrer Ebene gestatte, um die Entnahme oder das Einsetzen zu lagernder Gegenst344nde aus den bzw. in die Gestelle zu erm366glichen (deut-sche 334bers. Rdn. 2). Das Lagerregal nach der Streitpatentschrift weist nach der Aufgliederung des Bundespatentgerichts folgende Merkmale auf: 13 - 12 - M1 Lagerregal f374r die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enth344lt. M2 Die Gestelle (1) sind in Bezug auf einen Tragrahmen (2) be-weglich. M3 Die Gestelle (1) sind so angeordnet, dass die das Abst374tzen der zu lagernden Glasscheiben gestatten. M4 Die Gestelle sind alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet. M5 Die Gestelle sind auf Einblockfahrgestellen (3) montiert. M6 Die Einblockfahrgestelle weisen Laufrollen auf, die die Gestel-le tragen. M7 Durch die Laufrollen sind die Gestelle auf dem Tragrahmen verfahrbar und zwar quer, d.h. senkrecht zur Lagerebene, um das Herausnehmen der in jedem Gestell enthaltenen Glas-scheiben durch Verschieben eines Gestells relativ zum N344chs-ten zu gestatten. M8 Der Tragrahmen (2) ist ebenfalls in einem Block ausgebildet und umfasst zwei, sich parallel zueinander erstreckende Dop-pel-T-Tr344ger. M9 Den Doppel-T-Tr344gern sind jeweils in Verfahrrichtung hinter-einander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3) zugeordnet. M10 Jeder der Doppel-T-Tr344ger ist derart angeordnet, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Doppel-T-Tr344gers sich in der Horizontalen erstrecken. Und entweder: i) M11 An den Fahrgestellen (3) sind zu jedem Doppel-T-Tr344ger zwei den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vorgesehen. - 13 - M12 Die Achsen (16) sind exzentrisch zu den Laufrollen (4) ange-ordnet. M13 Auf den Achsen (16) ist jeweils eine Drehtrommel angeordnet. M14 Eine der Drehtrommeln ist an dem in Verfahrrichtung vorderen Ende des Fahrgestells (3) angeordnet. M15 Die andere der Drehtrommeln ist an dem in Verfahrrichtung hinteren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet. M16 Der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Tr344gers be-findet sich unmittelbar oberhalb der Drehtrommeln. oder: ii) M17 Die beiden Laufrollen (4) sind zwischen den sich parallel zu-einander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Dop-pel-T-Tr344gers angeordnet. M18 Der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Tr344gers be-findet sich unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen (4). Von den beiden Alternativen ist nach der rechtskr344ftigen Abweisung der Klage im 334brigen allein noch die durch die Merkmale M11 bis M16 bestimmte im Streit. 14 Die Lehre des Streitpatents besteht demnach darin, einerseits leicht an-geschr344gte Gestelle als Auflagefl344chen f374r die nahezu senkrecht stehenden Glasplatten zur Verf374gung zu stellen und andererseits das Verschieben der Ge-stelle auch relativ zueinander zu erm366glichen, wobei verhindert wird, dass die Gestelle bei dieser Bewegung kippen. 15 Die Streitpatentschrift unterscheidet chariots (3), in der deutschen 334bersetzung als Fahrgestell bezeichnet, und ch342ssis (1), in der deutschen 16 - 14 - 334bersetzung als Gestell bezeichnet. Nach Patentanspruch 1 sind die Gestelle auf "Einblock-Fahrgestellen" so montiert, dass sie auf einem Tragrahmen, der ebenfalls in einem Block ausgebildet ist, verfahrbar sind. Die Fahrgestelle wei-sen Laufrollen auf, die die Gestelle tragen und damit die Gewichtskr344fte von Gestell und Glasscheibe aufnehmen. Ihrer Funktion nach sollen sie keine gr366-337eren Bewegungen auf dem Boden ausf374hren. Die Laufrollen sind so angeord-net, dass die Gestelle auf dem Tragrahmen senkrecht zu ihrer Lagerebene ver-fahrbar sind. 334ber die Gestelle sagt die Streitpatentschrift aus, dass sie eine Fu337platte aufweisen, die von dem Fahrgestell getragen wird (deutsche 334bers. Rdn. 23), und rigidifi351 (versteift) sind mit seitlichen Abdeckungen, die ge366ffnet werden k366nnen und als Sicherungsvorrichtung dienen (deutsche 334bers. Rdn. 18). 17 Die Gestelle sind in gleicher Richtung geneigt angeordnet. Hierzu gibt die Streitpatentschrift an, dass damit geneigte Anlagefl344chen f374r die Glasplatten geschaffen werden sollen (deutsche 334bers. Rdn. 1). 334ber die Ausgestaltung der R374ckseite der Anlagefl344chen macht die Streitpatentschrift ebenso wenig Angaben wie 374ber weitere mit der Schr344gstellung der Gestelle m366glicherweise anzustrebende oder einhergehende Vorteile, etwa eine platzsparende Anord-nung der Gestelle. 18 Ebenso sagt die Streitpatentschrift nichts 374ber das Vorhandensein oder das Fehlen einer St374tze an der R374ckseite der Lagerfl344che aus. Eine solche St374tze ist allerdings in der Figur 10 der Streitpatentschrift nicht vorhanden. Al-lein daraus, dass in der zeichnerischen Darstellung eine solche St374tze nicht zu erkennen ist, kann jedoch nicht auf das (negative) Merkmal geschlossen wer-den, dass sie bei dem patentgem344337en Gestell nicht vorhanden sein soll oder 19 - 15 - gar nicht vorhanden sein darf. F374r ein derartiges Verst344ndnis der streitpatent-gem344337en Lehre w344ren jedenfalls weitere Anhaltspunkte erforderlich, die in die-se Richtung weisen. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat dazu jedoch darge-legt, dass der Fachmann auch bei der Ausgestaltung der Lagerfl344che gem344337 der Lehre des Streitpatents im Gegenteil das Vorhandensein einer St374tze eher erwarte. Als ein solcher Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Fach-hochschulbildung und mit Erfahrung in der Konstruktion von Vorrichtungen auf dem Gebiet der Lagertechnik anzusehen. Ohne dass die Streitpatentschrift ihm entsprechende Hinweise gibt, wird ein solcher Fachmann allein aus der Skizze nicht schlie337en, dass bei dem Lagerregal nach der Streitpatentschrift eine St374t-ze nicht vorhanden sein soll. Ein solcher Hinweis ist der Streitpatentschrift je-doch an keiner Stelle zu entnehmen. Zu den Begriffen "Einblock-Fahrgestell" und "in einem Block ausgebilde-ter Tragrahmen" enth344lt die Streitpatentschrift keine weiteren Angaben. Beide Begriffe sagen - wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend dargelegt hat - ohne weitere Erl344uterung f374r den Fachmann nicht mehr aus, als dass die Bestandteile von Fahrgestell und Tragrahmen nicht ohne weiteres trennbar, sondern z.B. durch Verschwei337en oder Verschrauben zu einer Einheit zusam-mengef374gt sind, mithin einen homogenen Block bilden. 20 Bei der Er366rterung der Figuren 7, 8 und 10 der Streitpatentschrift gibt die Beschreibung f374r die allein noch streitbefangene Variante i an, dass, um dem Kippmoment entgegenzuwirken, exzentrische Achsen vorgesehen sind, auf de-nen Drehtrommeln verkeilt sind, um das Zur374ckprallen der Fahrgestelle, die jedes Gestell tragen, zu vermeiden, falls dieses in Schr344glage arbeitet (deut-sche 334bers. Rdn. 28). Hiervon unterscheidet sich die Variante ii dadurch, dass bei dieser die beiden Laufrollen eines Fahrgestells zwischen den sich parallel 21 - 16 - zueinander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-Tr344gers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Tr344gers unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen befindet. Durch diese An-ordnung werden die Laufrollen auch zur Abst374tzung von Kr344ften genutzt, die entstehen, wenn das Gestell beim Verfahren zu kippen droht. Die Figuren 7 bis 10 und die dazu geh366rige Beschreibung waren nicht Teil der Priorit344tsunterlagen, wie auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht. 22 II. Die Priorit344t der italienischen Voranmeldung vom 18. September 1992 kann f374r den erteilten Patentanspruch 1 nur teilweise, n344mlich insoweit in An-spruch genommen werden, als es um die Alternative ii des Patentanspruchs 1 geht. Die Alternative i ist in der italienischen Voranmeldung nicht als zur ange-meldeten Erfindung geh366rend offenbart. Zur Beurteilung dieser Frage ist der Gesamtinhalt dieser Voranmeldung zu ermitteln. 334ber das dort Beschriebene hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats auch das offenbart, was der Fachmann als selbstverst344ndlich oder nahezu unerl344sslich erg344nzt oder was er bei aufmerksamer Lekt374re ohne weiteres erkennt oder in Gedanken ohne weite-re 334berlegung gleich mitliest. Eine Lehre zum technischen Handeln geht dage-gen 374ber den Inhalt der urspr374nglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamt-heit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen l344sst, dass sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll (BGHZ 128, 270, 277 - Elektrische Steckverbindung; BGHZ 148, 383, 389 - Luftverteiler; Sen.Beschl. v. 05.10. 2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140,141 - Zeittelegramm). Abwandlungen hingegen, m366gen sie auch naheliegend sein, geh366ren nicht zum Offenbarten (Benkard/Melullis, EP334, Art. 54 Rdn. 68; PatG 10. Aufl., 247 3 Rdn. 35; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 3 Rdn. 100). 23 - 17 - In diesem Sinne konnte ein Fachmann der italienischen Voranmeldung auch die Alternative i nicht entnehmen. In der italienischen Patentanmeldung wird die Kippsicherung nicht ausdr374cklich erw344hnt. Erreicht wird sie allerdings durch die den Figuren 4 und 5 zu entnehmende Anordnung, bei der die Laufrol-len den Zwischenraum zwischen den Querstegen des Doppel-T-Tr344gers im Wesentlichen ausf374llen. Selbst wenn der Leser dieser Schrift erkannte, dass die Laufrollen einerseits der rollenden Lagerung der Fahrgestelle dienten und ande-rerseits als Kippsicherung mit dem oberen Steg des Doppel-T-Tr344gers zusam-menwirkten, so bedurfte es weitergehender 334berlegungen, um zu der Alternati-ve i zu gelangen. F374r die Verwirklichung der Variante i war die Einf374hrung wei-terer in der Patentschrift weder dargestellter noch in ihrer Funktion angespro-chener Elemente erforderlich; auch sonst finden sich keine Hinweise auf alter-native L366sungen f374r das nicht behandelte Problem. Diese m366gen nahegelegen haben, insbesondere ohne erfinderisches Bem374hen aufzufinden gewesen sein; unmittelbarer Bestandteil der dargestellten L366sung sind sie damit jedoch nicht. Die Priorit344t der italienischen Patentanmeldung kann daher nur hinsichtlich der Alternative ii in Anspruch genommen werden. 24 III. Zu Recht hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass die durch Pa-tentanspruch 1 gesch374tzte Lehre mit der Alternative i durch die japanische Pa-tentver366ffentlichung JP Hei 5-699 68 A (D 5) offenbart und deshalb nicht neu ist. Diese Schrift ist am 23. M344rz 1993 ver366ffentlicht worden, mithin vor dem ma337geblichen Zeitrang der Anmeldung des Streitpatents (27. Juli 1993). Die japanische Schrift betrifft eine Vorrichtung zur Zufuhr von Flachglas zu einer Verarbeitungsmaschine. Die Flachgl344ser sind in Rahmengestellen (19) stehend angeordnet (334bers. S. 2 letzter Abs.), die wie Figur 6 zeigt, geneigt angeordnet sind. Die Beschreibung gibt an, dass die Rahmengestelle (19) so ausgef374hrt 25 - 18 - sind, dass R344der (21) auf Schienen (20) laufen, die parallel zum waagerechten Element (4) verlaufen (Rdn. 18). Die Figur 6 zeigt unter diesen R344dern Elemente, die nicht in der Be-schreibung erw344hnt werden. Diese weisen Drehtrommeln auf, die von Achsen getragen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen angeordnet sind. Dies ent-spricht der Alternative i des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Soweit der Beklagte geltend macht, dass der japanischen Schrift keine Hinweise auf das Zusammenwirken zwischen den Drehtrommeln und dem oberen Steg des Dop-pel-T-Tr344gers zu entnehmen seien, ergibt sich solches auch nicht aus der Streitpatentschrift. Die Streitpatentschrift gibt zu dieser Ausf374hrungsform nur an, dass damit das Zur374ckprallen der Fahrgestelle vermieden werde. Diese Funkti-on ist aber auch bei der japanischen Schrift die einzig sinnvolle Auslegung der dargestellten Elemente. 26 Die Parteien streiten nicht dar374ber, dass das Regal nach der japanischen Schrift alle Merkmale der obigen Merkmalsgliederung aufweist mit Ausnahme der Merkmale M1, M4, M5 und M8. Die 334bereinstimmung in diesen Merkmalen bedarf hier deshalb keiner weiteren Begr374ndung. Zu den Merkmalen M1, M4, M5 und M8 macht der Beklagte geltend, das Regal nach der japanischen Schrift zeige keine in gleicher Richtung geneigten Gestelle (Merkmal M1, M4). Die Fahrgestelle seien bei dem Regal nach der japanischen Schrift keine Einblock-Fahrgestelle (Merkmal M5). Auch sei der Tragrahmen nicht in einem Block aus-gebildet (Merkmal M8). 27 Die japanische Schrift geht von einem Stand der Technik aus, bei dem Flachgl344ser stehend in Rahmengestellen angeordnet sind (deutsche 334bers. Rdn. 2). Figur 6 dieser Schrift zeigt, dass das Rahmengestell geneigt angeord- 28 - 19 - net ist. Die Beschreibung (deutsche 334bers. Rdn. 17) gibt weiter an, dass die beladenen Rahmengestelle so aneinandergereiht sind, dass sie parallel zur Laufrichtung liegen. Dazu m374ssen die Gestelle in gleicher Richtung geneigt sein. Wie oben dargestellt, gibt die Streitpatentschrift nichts zur Ausgestaltung der R374ckseite der Auflagefl344chen an. Entscheidend ist daher ausschlie337lich, dass die Auflagefl344chen geneigt sind. Dies aber ist in der japanischen Schrift in Figur 6 dargestellt. Wie bei der Auslegung der Lehre des Streitpatents bereits ausgef374hrt, ist den Begriffen "Einblock-Fahrgestell" und "in einem Block ausgebildeter Trag-rahmen", nicht mehr zu entnehmen, als dass diese Bestandteile des Regals aus Elementen zu einer Einheit zusammengef374gt sind. In diesem Sinne sind diese Merkmale auch bei dem Regal nach der japanischen Schrift verwirklicht. 29 Damit offenbart diese Schrift vollst344ndig die Lehre des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents in der Alternative i. Demnach ist eine der in Patent-anspruch 1 genannten Alternativen f374r die Ausgestaltung der Kippsicherung nicht neu, weshalb das Bundespatentgericht das Streitpatent im Umfang der Alternative i des Patentanspruchs 1 zu Recht f374r nichtig erkl344rt hat. Dies gilt ebenso f374r die nachgeordneten Unteranspr374che 2 bis 6 in der R374ckbeziehung auf diese Alternative. 30 IV. Auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner Alternative i nicht patentf344hig. Diese unterscheidet sich durch das Hinzuf374gen der Merkmale, dass 31 - 20 - - die ebene Lagerfl344che der Gestelle durch einen Verbund von in einer Ebene angeordneten L344ngs- und Querstreben gebildet wird, - der Verbund von in einer Ebene angeordneten L344ngs- und Querstreben ohne auf der R374ckseite der Lagerfl344che vorgese-hene St374tzen stehend mit dem Fahrgestell verbunden ist. Das erste dieser Merkmale beruht auch in Zusammenschau mit den wei-teren Merkmalen jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Die Lagerfl344che aus in einer Ebene angeordneten L344ngs- und Querstreben ist, wie das Bundes-patentgericht zu Recht ausgef374hrt hat, die n344chstliegende M366glichkeit, ein Rah-mengestell zu konstruieren. Das Fehlen der St374tze ist - wie oben bei der Ausle-gung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents bereits ausgef374hrt - kein (negati-ves) Merkmal der Lehre des Streitpatents; das Fehlen einer solchen St374tze ist daher in der Patentschrift nicht als Teil der beanspruchten Lehre offenbart. Mit dieser Erg344nzung kann Patentanspruch 1 des Streitpatents demgem344337 nicht aufrechterhalten werden. Dies gilt gleicherma337en f374r den Hilfsantrag 3, bei dem ebenfalls auf das Fehlen der St374tze an der R374ckseite der Lagerfl344che abgestellt wird. 32 Die in Hilfsantrag 2 vorgenommene Erg344nzung besteht darin, dass je ein Gestell auf je einem Einblock-Fahrgestell frei in geneigter Richtung von diesem abragend getragen wird. Auch dies wird durch die japanische Vorver366ffentli-chung vorweggenommen. Auch dort handelt es sich um ein einheitliches Fahr-gestell, auf dem der Tragrahmen nach oben gerichtet und geneigt angeordnet ist. 33 - 21 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG, 247 97 ZPO. 34 Melullis Keukenschrijver M374hlens Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.04.2005 - 1 Ni 7/04 (EU) -
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