BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 124/05 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.779,33 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Grundsatzbedeutung liegt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht vor. Die Frage einer analogen Anwendbarkeit von 247 68 StBerG auf Vereinigun-gen gem344337 247 4 Nr. 8 StBerG betrifft auslaufendes Recht; dass eine h366chstrich-terliche Entscheidung gleichwohl f374r die Zukunft richtungsweisend sein kann, 2 - 3 - weil entweder noch 374ber eine erhebliche Anzahl von F344llen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage f374r das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, in BGHZ 154, 288 nicht abgedruckt; v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f; v. 17. Juli 2008 - IX ZR 174/05) ist nicht ersichtlich. Wegen der verj344hrungsrechtlichen Neuregelung in 247247 195, 199 BGB, die allgemein die dreij344hrige Regelverj344hrungsfrist vorsieht, ist die von der Beschwerde ange-sprochene Rechtsfrage f374r die Zukunft gegenstandslos. Dass ihr f374r die Altf344lle noch eine zulassungsrelevante Bedeutung zukomme, wird nicht geltend ge-macht. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsversto337 liegt nicht vor. Im Hinblick darauf, dass der von der Beschwerde angef374hrte Hinweisbeschluss nicht von der zuletzt zust344ndigen Zivilkammer erlassen wurde, konnte der Kl344-ger nicht davon ausgehen, dass die dort angef374hrte Rechtsansicht auch von der zur Entscheidung berufenen Zivilkammer geteilt werde. Einen Vertrauens-schutz kann der Kl344ger insoweit nicht in Anspruch nehmen, weil die Gegenseite nach Erlass des - sachlich an sie gerichteten - Hinweises ihren Rechtstand-punkt zu einer jedenfalls entsprechenden Anwendung des 247 68 StBerG vertieft und der Kl344ger sich auf eine neue Er366rterung hierzu eingelassen hat, ohne vor-sorglich auch zur Frage der Sekund344rhaftung n344her vorzutragen. 3 Entgegen der Ansicht der Beschwerde steht die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Kl344ger k366nne sich nicht auf den Arglisteinwand (247 242 BGB) berufen, in Einklang mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1991 - VII ZR 126/90, NJW 1991, 974, 975; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 f). Jedenfalls durfte der Kl344ger, als der Be-klagte auf das Anspruchsschreiben vom 14. Januar 2003 nicht mehr 4 - 4 - antwortete, nicht weiter davon ausgehen, der Beklagte werde die Einrede der Verj344hrung nicht erheben. Bis zum 25. November 2003 durfte der Kl344ger unter diesen Umst344nden nicht mit der Klageerhebung zuwarten. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 29.12.2004 - 5 O 312/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.06.2005 - 3 U 25/05 -
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