BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 124/06 vom 11. Juni 2008 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Das Gesuch der Kl344gerin, den gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr.-Ing. habil. S. H. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird f374r begr374ndet erkl344rt. Gr374nde: Das zul344ssige Ablehnungsgesuch der Kl344gerin ist begr374ndet. 1 Nach 247 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverst344ndiger aus densel-ben Gr374nden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. F374r die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Ge-richt beauftragte Sachverst344ndige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an sei-ner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umst344nde gr374n-den, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vern374nftiger Betrachtung die Bef374rchtung wecken k366nnen, der Sachverst344ndige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegen374ber (Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v. 2 - 3 - 13.1.1987 - X ZR 29/96, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverst344ndigenablehnung I; Sen.Beschl. v. 28.10.2003 - X ZR 274/02, Mitt. 2004, 234; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869). Solche Umst344nde k366nnen sich un-ter anderem daraus ergeben, dass der Sachverst344ndige in n344heren Beziehun-gen zu einer der Parteien steht (Sen.Beschl. v. 23.10.2007 - X ZR 100/05, GRUR 2008, 191 Tz. 5 - Sachverst344ndigenablehnung II). Der Sachverst344ndige ist Miterfinder des Gegenstands eines deutschen Patentes, das von den Miterfindern auf die G. GmbH, ein der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen, 374bertragen worden ist. Unter Beanspruchung der Priorit344t der betreffenden Patentanmeldung hat die Gesell-schaft auch ein europ344isches Patent angemeldet. Sie vermarktet die Erfindung und zahlt dem Sachverst344ndigen, wie dieser in seiner Stellungnahme zum Ab-lehnungsgesuch angegeben hat, hierf374r eine Verg374tung. Der Sachverst344ndige hat ferner auf von der G. GmbH veranstalteten Workshops vorgetragen, in einer von der Gesellschaft herausgegebenen Zeit-schrift publiziert und ist von ihr beim Druck seiner Dissertation unterst374tzt wor-den. Aus diesen Umst344nden ergibt sich ein 374ber 374bliche berufliche Kontakte 3 - 4 - hinausgehendes N344heverh344ltnis des Sachverst344ndigen zu einer der Beklagten verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Kl344gerin Zweifel an der Unbe-fangenheit des Sachverst344ndigen wecken kann. Melullis Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.07.2006 - 2 Ni 10/05 (EU) -
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