BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 124/06 Verk374ndet am: 16. Dezember 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 426 Abs. 1 Satz 1, 753 Abs. 1 Satz 1, 1173 Abs. 1 Satz 1, 1177 Abs. 1; ZVG 247247 112 Abs. 2, 182 Abs. 2 a) Bei der Verteilung des Erl366s374berschusses aus der Teilungsversteigerung eines Grundst374cks ist einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsan-teile Rechnung zu tragen. Der Erl366s374berschuss ist auf die einzelnen Mitei-gentumsanteile nach dem Verh344ltnis der Werte zu verteilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach 247 91 ZVG nicht erl366schen, hinzugerech-net. Auf den einem Grundst374cksanteil zufallenden Anteil am Erl366s wird so-dann der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundst374cksanteil bestehen bleiben, angerechnet. b) Soweit die Forderung, f374r die eine Gesamthypothek an den Miteigentumsan-teilen bestellt ist, durch die - im Innenverh344ltnis ersatzlos erfolgenden - Leis-tungen eines Miteigent374mers erlischt, erwirbt der Leistende in H366he der Til-gungen eine Eigent374mergrundschuld, die allein auf seinem Miteigentumsan-teil lastet. Die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigent374mers erlischt. Ist in einem solchen Fall bei der Teilungsversteigerung entgegen 247 182 Abs. 2 ZVG der zur Ausgleichung unterschiedlicher Belastungen der Anteile erforderliche Betrag nicht im geringsten Gebot ber374cksichtigt worden, so kann die unterschiedliche Belastung noch in dem Rechtsstreit um die Vertei-lung des Erl366ses ausgeglichen werden. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 124/06 - OLG Zweibr374cken LG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-rinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pf344lzischen Ober-landesgerichts Zweibr374cken vom 29. Juni 2006 aufgehoben, so-weit der Berufung der Kl344gerin stattgegeben worden ist sowie so-weit ihre Berufung wegen des auf den Betrag von 15.163,44 200 (1/2 des nicht valutierten Teils des in Abteilung III lfd. Nr. 1 im Grund-buch des Amtsgerichts F. von B. , Bl. ... , eingetragenen Rechts - Hypothek f374r B.-Pensionskasse) zuz374glich Zinsen gerichteten Klagebegehrens zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Verteilung des Erl366ses aus der Versteige-rung des Hausgrundst374cks K.-A.-Ring 10 in B.-R., das ihnen bis zum Zuschlag je zur ideellen H344lfte geh366rte. 1 - 3 - Mit Urteil vom 18. Mai 2001 wurde u.a. die am 30. Januar 1987 ge-schlossene Ehe der Parteien geschieden (rechtskr344ftig seit dem 23. Juni 2001) und die Kl344gerin verurteilt, an den Beklagten einen Zugewinnausgleich von 147.540,56 DM (75.436,29 200) nebst Zinsen zu zahlen. Am 27. Februar 2002 wurde f374r diese Forderung in Abteilung III unter Nr. 3 im Grundbuch von B. eine Zwangssicherungshypothek, lastend allein auf dem Anteil der Kl344gerin, einge-tragen. Bereits zuvor hatte die Kl344gerin die Teilungsversteigerung des Grund-st374cks beantragt. 2 In dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft wurde das geringste Gebot in H366he von 288.354,73 200 bei einem Mindestbargebot in H366he von 98.347,15 200 vom Vollstreckungsgericht wie folgt berechnet: 3 bestehen bleibende Rechte: Abteilung II Nr. 1 Vorkaufsrecht f374r alle Verkaufsf344lle f374r Gemeinde ... 7.200,00 200 Abteilung III Nr. 1 Hypothek zu 160.000 DM f374r B. Pensionskasse ... 81.806,70 200 Abteilung III Nr. 2 Grundschuld ohne Brief zu 50.000 DM f374r R.-Volksbank e.G. ... 25.564,59 200 Abteilung III Nr. 3 nur lastend auf dem Anteil Abteilung I Nr. 1 b: Zwangssicherungshypothek zu 75.436,29 200 nebst 4 % Zinsen j344hrlich f374r S.E. 190.007,58 200 Mindestbargebot: Gerichtskosten 4.500,00 200 Anspr374che gem344337 247 10 Ziff. 4 ZVG: Zinsen aus Briefhypothek 620,18 200 Zinsen aus Buchgrundschuld 9.559,74 200 Zinsen aus Zwangssicherungshypothek 4.115,47 200 Ausgleichsbetrag (Zwangshypothek incl. Zinsen) 79.551,76 200 98.347,15 200 geringstes Gebot 288.354,73 200 - 4 - Im Termin zur Versteigerung des Grundst374cks blieb der Beklagte mit ei-nem Bargebot von 125.000 200 Meistbietender und erhielt den Zuschlag. Im Ver-teilungstermin stellte das Gericht den bisher verbrauchten Betrag der Teilungs-masse fest. Der 334berschuss, der sich auf 103.914,02 200 belief, wurde zugunsten der Parteien hinterlegt. 4 5 Die Kl344gerin hat von dem Beklagten die Einwilligung in die Auszahlung von 63.655,56 200 nebst Zinsen verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, in H366-he des nicht valutierten Teils der Hypothek (Abteilung III Nr. 1) von 30.326,88 200 habe eine Eigent374merhypothek bestanden, von der ihr die H344lfte (15.163,44 200) zustehe. Auch in H366he des noch valutierten Teils der Hypothek (51.479,82 200) k366nne sie die H344lfte beanspruchen, da sie im Innenverh344ltnis auf nachehelichen Unterhalt verzichtet habe und die Parteien zudem vereinbart h344tten, dass der Beklagte die Hausschulden allein zu tragen habe. Dar374ber hinaus stehe ihr ein Anspruch auf Nutzungsentsch344digung wegen der alleinigen Nutzung des Hau-ses durch den Beklagten in der Zeit vom 24. Juni 2001 bis zum 26. November 2002 zu. Der Beklagte hat unter Hinweis auf seine Zugewinnausgleichsforderung Klageabweisung beantragt. 6 Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt zuzustimmen, dass der hin-terlegte Betrag in H366he von 14.238,86 200 nebst Zinsen an die Kl344gerin ausge-kehrt wird, Zug um Zug gegen Zustimmung auf Auszahlung des Restbetrages an den Beklagten. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die hierge-gen gerichtete Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht ihrem Begeh-ren in H366he von (insgesamt) 49.899,28 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zu-stimmung der Kl344gerin auf Auszahlung des Restbetrages an den Beklagten stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte - vom Senat zugelassene - Revision 7 - 5 - eingelegt, mit der er Klageabweisung erstrebt, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Kl344gerin hat sich der Revision angeschlossen; sie wendet sich gegen die teilweise Zur374ckweisung ihrer Berufung. Entscheidungsgr374nde: 8 Revision und Anschlussrevision sind begr374ndet. Sie f374hren zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Umfang und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. I. Revision 1. Der Anspruch der Kl344gerin auf Einwilligung in die Auszahlung des Er-l366ses ergibt sich aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte ist um die Mitbe-rechtigung an dem der Kl344gerin allein zustehenden Teil des 334berschusses be-reichert. In welchem Umfang der Anspruch besteht, richtet sich danach, wie der hinterlegte Betrag nach Ma337gabe des materiellen Rechts unter den Parteien als den gemeinschaftlich Berechtigten aufzuteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43). 9 2. Hierzu hat das Berufungsgericht, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, ausgef374hrt: Von dem 334bererl366s von 103.914,02 200 sei zun344chst als Rechnungsposten die durch die Ersteigerung des Grundst374cks erloschene Zugewinnausgleichsforderung des Beklagten in H366he von 79.551,76 200 ein-schlie337lich Zinsen abzuziehen. Die Zugewinnausgleichsforderung des Beklag-ten, die durch eine nur auf dem H344lfteanteil der Kl344gerin lastende Zwangssiche- 10 - 6 - rungshypothek gesichert gewesen sei, sei zus344tzlich zu den bestehen bleiben-den Rechten als Rechnungsposten in den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots aufgenommen worden und habe im Ergebnis dazu gef374hrt, dass der Beklagte zum Erhalt des Zuschlags ein entsprechend h366heres Bargebot habe abgeben m374ssen. Von dem Erl366s seien zun344chst die Verfahrenskosten und die wiederkehrenden Leistungen zu begleichen. Der danach verbleibende Betrag stehe im Innenverh344ltnis allein demjenigen zu, dessen Miteigentumsanteil nicht belastet sei. Allerdings habe die Kl344gerin demgegen374ber als Rechnungsposten einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich in H366he der H344lfte der als bestehen bleibendes Recht im geringsten Gebot ber374cksichtigten Zwangssiche-rungshypothek in H366he von 75.436,29 200 (Zugewinnausgleichsforderung ohne Zinsen). Durch die Ber374cksichtigung der Zwangshypothek als bestehen blei-bendes Recht wirke das Anrecht Erl366s schm344lernd und beg374nstige den Beklag-ten als ersteigernden Miteigent374mer im Innenverh344ltnis der Parteien einseitig. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht. 11 2. a) Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt bei Grundst374-cken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erl366ses (247 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). An die Stelle des Grundst374cks tritt der Erl366s. Die den Miteigent374mern geb374hrenden Anteile richten sich nach ihren bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundst374ck. Der Erl366s errechnet sich aus dem berichtigten Bargebot und den nach den Versteigerungsbestimmungen bestehen bleibenden Rechten (247247 52, 91 ZVG). Die 334bernahme der bestehen bleibenden Lasten stellt einen Teil der Gegenleistung des Erstehers dar, die er erst k374nftig den Gl344ubigern gegen374ber zu erbringen hat. Die Leistung auf diese den wirtschaftlichen Wert des Grundst374cks beeintr344chtigenden Lasten kommt daher nicht den Teilhabern der fr374heren Grundst374cksgemeinschaft zugute, sondern den Gl344ubigern. Dieser Teil des Erl366ses steht mithin f374r die Verteilung zwischen den Teilhabern nicht 12 - 7 - zur Verf374gung; er geh366rt nicht zu dem bei der Versteigerung realisierten Grund-st374ckswert. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - einer der bisherigen Eigent374-mer das gemeinschaftliche Grundst374ck ersteigert hat (Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 976 f.). 13 b) Bei der Verteilung des Erl366ses muss allerdings einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile Rechnung getragen werden. Ist bei einem Anteil ein gr366337erer Anteil an belastenden Rechten zu ber374cksichtigen, sieht 247 182 Abs. 2 ZVG vor, dass sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigent374mern erforderlichen Betrag (hier: 79.551,76 200) erh366ht. Der insoweit anzusetzende Ausgleichsbetrag stellt einen Rechnungsposten im ge-ringsten Gebot dar, der einen f374r die Auseinandersetzung ausreichend hohen Erl366s374berschuss sicherstellen soll (St366ber ZVG 19. Aufl. 247 182 Rdn. 4.10; B366tt-cher ZVG 4. Aufl. 247 182 Rdn. 9; Hintzen in Schr366der/Bergschneider Familien-verm366gensrecht 2. Aufl. Rdn. 10.173). F374r Aufteilung und Zuteilung des Erl366s374berschusses (hier: 103.914,02 200) gilt nach den 247247 112, 122 ZVG (Hintzen in Hintzen/Wolf Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Rdn. 12.300; St366ber aaO 247 180 Rdn. 18.4; B366ttcher aaO 247 180 Rdn. 104) Folgendes: Der Erl366s374berschuss ist auf die einzelnen Miteigentumsanteile nach dem Verh344ltnis ihrer Werte zu ver-teilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach 247 91 ZVG nicht erl366-schen (hier: Zwangssicherungshypothek incl. Zinsen = 79.551,76 200) hinzuge-rechnet. Auf den einem Grundst374cksanteil zufallenden Anteil am Erl366s wird so-dann der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundst374cksanteil bestehen bleiben, angerechnet (vgl. 247 112 Abs. 2 ZVG). 14 c) Diesen Vorgaben entspricht die Berechnung des Berufungsgerichts, wie die Revision zu Recht r374gt, nicht. Der im Hinblick auf die unterschiedliche 15 - 8 - Belastung der Miteigentumsanteile im geringsten Gebot ber374cksichtigte Aus-gleichsbetrag von 79.551,76 200 (Zugewinnausgleichsforderung von 75.436,29 200 zuz374glich Zinsen) ist nicht von dem Erl366s374berschuss in Abzug zu bringen, son-dern ist ihm hinzuzurechnen, weil die Zwangssicherungshypothek nicht nach 247 91 ZVG erloschen ist. Durch den Zuschlag erl366schen - unter der in 247 90 Abs. 1 ZVG bestimmten Voraussetzung - die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen (247 91 Abs. 1 ZVG). Ein Recht bleibt jedoch insoweit bestehen, als es - wie hier - bei der Festsetzung des geringsten Gebotes ber374cksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist (247 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG). d) Die vom Berufungsgericht gegebene Begr374ndung f374r die anderweitige Berechnung geht im 334brigen von unzutreffenden Pr344missen aus. Die bestehen bleibende Zwangssicherungshypothek schm344lerte den Erl366s nicht und beg374ns-tigte den Beklagten als ersteigernden Miteigent374mer im Verh344ltnis der Parteien zueinander auch nicht einseitig. Die Zwangssicherungshypothek ist zwar, wie ausgef374hrt, nach 247 91 Abs. 1 ZVG nicht durch den Zuschlag erloschen. Wegen der unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile wurde im geringsten Gebot aber der Ausgleichsbetrag in H366he der Zwangssicherungshypothek be-r374cksichtigt, den der Beklagte mit der Entrichtung des Bargebots von 125.000 200 auch gezahlt hat. 16 Die der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegende Forderung ist al-lerdings mit dem Zuschlag nach 247 53 Abs. 1 ZVG erloschen. Die Bestimmung gilt auch f374r die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft - Tei-lungsversteigerung - (247 180 Abs. 1 ZVG; BGHZ 64, 170, 172; 133, 51, 53). Nach ihrem Sinn und Zweck ist sie auch bei Identit344t vom Gl344ubiger und Erste-her anzuwenden (BGHZ 133, 51, 53 f.). Die Wirkung der gesetzlich angeordne-ten Schuld374bernahme zwischen dem Ersteher, der zugleich Gl344ubiger der Hy- 17 - 9 - pothek und der dadurch gesicherten Verbindlichkeit ist, und dem Schuldner tritt mit dem Zuschlag (247247 89, 90 ZVG) ein: In H366he der Hypothek erlischt die For-derung regelm344337ig, weil sie sich mit der Schuld in einer Person vereinigt, sofern nicht Rechte an der Forderung in Betracht kommen, was hier nicht der Fall ist. Diese Wirkung der Schuld374bernahme h344ngt nicht davon ab, dass der Gl344ubi-ger, der zugleich Ersteher ist, sie gem344337 247 416 BGB genehmigt. Er gilt vielmehr kraft Gesetzes mit dem Zuschlag wegen seiner pers366nlichen Forderung als be-friedigt (vgl. 247247 415 Abs. 3, 319 BGB analog; BGHZ 133, 51, 54 f.). Diese Rechtsfolge wirkt sich indessen nicht zugunsten des Beklagten, sondern zu-gunsten der Kl344gerin aus. Ein Grund, zu ihrem Vorteil einen Ausgleich in H366he der H344lfte der Zwangssicherungshypothek vorzunehmen, besteht schon des-halb nicht. e) Der Erl366s374berschuss w344re unter Ber374cksichtigung der Zwangssiche-rungshypothek danach wie folgt zu verteilen gewesen: 18 Erl366s374berschuss 103.914,02 200 + Zwangssicherungshypothek (einschl. Zinsen) 79.551,76 200 183.465,78 200 : 2 (da der Wert der Anteile gleich ist) 91.732,89 200 ./. auf dem Anteil der Kl344gerin lastende Zwangssicherungshypothek einschl. Zinsen 79.551,76 200 12.181,13 200 Zu demselben Ergebnis gelangte man im vorliegenden Fall auch, wenn von dem Erl366s374berschuss die Zwangssicherungshypothek abgezogen und der verbleibende Betrag halbiert w374rde. Im Gegensatz zu der Berechnung des Be-rufungsgerichts darf dann aber keine Hinzurechnung in H366he der H344lfte der Zwangssicherungshypothek mehr erfolgen. Nach dem von dem Beklagten nicht 19 - 10 - angefochtenen Urteil des Landgerichts ist er allerdings bereits verurteilt, in die Auszahlung eines Betrages von 14.238,86 200 an die Kl344gerin einzuwilligen. II. Anschlussrevision 20 1. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Zahlungsanspruch der Kl344gerin wegen des nicht mehr valutierten Teils der in Abteilung III Nr. 1 einge-tragenen Hypothek zu ber374cksichtigen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Der den Parteien gemeinschaftlich zustehende Anteil an der nicht mehr valutierten Hypothek habe sich gem344337 247 1177 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 1163 BGB in eine Ei-gent374mergrundschuld verwandelt. Ersteigere ein Ehegatte das im Miteigentum beider stehende Anwesen und w374rden dabei zum Teil nicht mehr valutierte Grundschulden bei der Feststellung des geringsten Gebots ber374cksichtigt, so st374nden dem anderen Ehegatten lediglich entsprechende R374ckgew344hranspr374-che gegen die jeweiligen Grundschuldgl344ubiger zu, nicht jedoch ein Anspruch nach den 247247 812 ff. BGB gegen den ersteigernden Ehegatten. Der erwerbende Miteigent374mer habe hinsichtlich der bestehen gebliebenen Grundschulden nichts auf Kosten des anderen Miteigent374mers erlangt. Vielmehr sei durch Bil-dung von Teilgrundschulden eine Teilung in Natur vorzunehmen. Erst 374ber die Verwertung dieser Teilgrundschulden k366nne dann eine Befriedigung erfolgen. Die Anschlussrevision wendet insoweit ein, das Berufungsgericht habe erheblichen Vortrag der Kl344gerin nicht ber374cksichtigt. Sie habe behauptet, zwi-schen den Parteien sei eine Vereinbarung zustande gekommen, nach der sich der Beklagte, der das Darlehen bedient habe, im Innenverh344ltnis allein zu Zah-lungen hierauf verpflichtet habe, w344hrend sie im Gegenzug auf nachehelichen Unterhalt verzichtet habe. Mangels entgegenstehender Feststellungen in den 21 - 11 - Tatsacheninstanzen sei diese Vereinbarung in der Revisionsinstanz zu un-terstellen. 22 Diese R374ge ist begr374ndet. 23 2. a) Die von beiden Parteien als Miteigent374mer bestellte Hypothek ist rechtlich wie eine Gesamthypothek an mehreren Grundst374cken zu behandeln (BGHZ 40, 115, 120 = NJW 1963, 2320). F374r sie gilt demgem344337 247 1173 BGB, der gegen374ber 247 1163 und 247 1172 BGB Sondervorschriften enth344lt. 247 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB ist anzuwenden, wenn einer der Miteigent374mer entspre-chend seiner Verpflichtung allein den erloschenen Teil der Forderung erf374llt hat und deshalb von dem anderen Miteigent374mer keinen Ersatz oder Ausgleich for-dern darf; dann erwirbt der Zahlende in H366he der Tilgung eine Eigent374mer-grundschuld (247 1177 Abs. 1 BGB), die allein auf seinem Miteigentumsanteil las-tet, w344hrend die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigent374mers erlischt. Soweit jedoch der den Gl344ubiger befriedigende Miteigent374mer schuldrechtlich Ersatz oder Ausgleich f374r seine Leistungen von dem anderen Miteigent374mer verlangen kann, geht auch die Hypothek an dem Anteil des anderen Miteigen-t374mers, insoweit als Fremdhypothek, gem344337 247 1173 Abs. 2 BGB auf den Leis-tenden 374ber (BGH Urteil vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85 - NJW-RR 1986, 233). b) Da der Beklagte die Hypothekengl344ubigerin - nach dem in der Revisi-onsinstanz zu unterstellenden Vortrag der Kl344gerin - in H366he von 30.326,88 200 allein befriedigt hat, hat er nach 247 1173 Abs. 1 BGB insoweit die Hypothek an seinem Miteigentumsanteil als Eigent374mergrundschuld erworben. Dagegen ist die Hypothek an dem Miteigentumsanteil der Kl344gerin aufgrund der zu unter-stellenden Vereinbarung der Parteien erloschen. Dass dem Beklagten wegen seiner Zahlungen ein Ersatzanspruch i.S. des 247 1173 Abs. 2 BGB erwachsen 24 - 12 - ist, trifft in diesem Fall nicht zu. Als Ersatzanspruch kommt nur ein Ausgleichs-anspruch nach 247 426 BGB in Betracht. Nur wenn dem Beklagten wegen seiner Zahlungen auf die Forderung ein solcher Anspruch gegen die Kl344gerin zustand, ist im Umfang dieses Anspruchs auch die Hypothek an dem Anteil der Kl344gerin, insoweit als Fremdhypothek, gem344337 247 1173 Abs. 2 BGB auf den Beklagten 374-bergegangen. Nach der von der Kl344gerin behaupteten Vereinbarung der Partei-en 374ber die Verpflichtung des Beklagten zur alleinigen Schuldentilgung im In-nenverh344ltnis ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Beklagten wegen seiner Zahlungen auf die gemeinsame Schuld ein Ausgleichsanspruch nach 247 426 Abs. 1 BGB erwachsen ist. Gesamtschuldner sind nach 247 426 BGB im Innenverh344ltnis nur dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Da Feststellungen zu der geltend gemachten Vereinbarung fehlen, ist f374r das Revisionsverfahren zugunsten der Kl344gerin anzunehmen, dass die Hypothek am Anteil der Kl344gerin in Ermangelung eines Ersatzanspruchs des Beklagten nach 247 1173 Abs. 1 BGB mit der Zahlung erloschen ist. c) In diesem Fall war bei der Teilungsversteigerung nur der Miteigen-tumsanteil des Beklagten mit der Hypothek belastet, derjenige der Kl344gerin da-gegen nicht. Eine ungleiche Belastung der Miteigentumsanteile ist - wie schon ausgef374hrt - nach 247 182 Abs. 2 ZVG an sich in der Weise zu ber374cksichtigen, dass sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigent374-mern erforderlichen Betrag erh366ht. Diese Erh366hung des geringsten Gebots ist bez374glich einer Eigent374mergrundschuld des Beklagten im vorliegenden Fall unterblieben. Das geringste Gebot weist die Hypothek als auf beiden Miteigen-tumsanteilen lastendes Grundpfandrecht aus. 25 d) Gleichwohl kann auch noch im Rechtsstreit der Miteigent374mer um die Verteilung des Erl366ses ber374cksichtigt werden, dass die Miteigentumsanteile ungleich belastet waren. F374r die Teilung der gemeinschaftlichen Sache ist an 26 - 13 - die Stelle des Grundst374cks der Erl366s getreten. Dessen Aufteilung erfolgt nach dem Verh344ltnis, in dem die Miteigent374mer berechtigt waren. Dabei ist die unter-schiedliche H366he von Belastungen auch dann auszugleichen, wenn eine Be-r374cksichtigung im geringsten Gebot unterblieben ist (Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 977; BGH Urteile vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 - NJW 1983, 2449, 2451, vom 13. Januar 1984 - V ZR 267/82 - NJW 1984, 2527, 2528 und vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85 - NJW-RR 1986, 233; St366ber aaO 247 182 Rdn. 4.11; Dassler/Schiffhauer ZVG 13. Aufl. 247 182 Rdn. 15; Wever Verm366gensauseinandersetzung der Ehegatten au337er-halb des G374terrechts 4. Aufl. Rdn. 215). Die Berechnung hat nach Ma337gabe der unter I 2 e) dargestellten Re-chenschritte zu erfolgen, wobei dem Erl366s374berschuss zus344tzlich der Betrag der Eigent374mergrundschuld hinzuzurechnen ist. Von den h344lftigen Anteilen an dem Gesamtbetrag sind die unterschiedlichen Belastungen der Miteigentumsanteile jeweils in Abzug zu bringen. Dies w374rde - falls von dem Vortrag der Kl344gerin auszugehen sein sollte - zu folgender Berechnung des ihr zustehenden Anteils f374hren: 27 Erl366s374berschuss 103.914,02 200 + Zwangssicherungshypothek (einschl. Zinsen) 79.551,76 200 + Eigent374mergrundschuld 30.326,88 200 213.792,66 200 : 2 106.896,33 200 ./. auf dem Anteil der Kl344gerin lastende Zwangssicherungshypothek einschl. Zinsen 79.551,76 200 Anspruch der Kl344gerin 27.344,57 200 - 14 - 3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-nat ist nicht in der Lage, abschlie337end zu entscheiden, da Feststellungen dazu fehlen, ob dem Beklagten im Innenverh344ltnis zur Kl344gerin ein Ausgleichsan-spruch wegen seiner Leistungen auf das Hypothekendarlehen zusteht. Von ei-ner Teilentscheidung sieht der Senat ab, um den Parteien unabh344ngig von dem Ergebnis der weiteren Feststellungen die M366glichkeit zu erhalten, dass die Ver-teilung des Erl366ses durch den vorliegenden Rechtsstreit abschlie337end geregelt werden kann. 28 Hahne Weber-Monecke V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 04.05.2005 - 4 O 552/03 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4 U 97/05 -
Full & Egal Universal Law Academy