BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 124/06 vom 23. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 303.707,38 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu 247 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ste-hen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Die erfolgte Verrechnung ist eine Rechtshandlung, wobei der Urheber nicht zwingend der Schuldner sein 2 - 3 - muss (HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 25; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 35). Auch liegt eine Gl344ubigerbenachteiligung vor. Nach dem Vor-bringen der Beklagten sollte die Insolvenzschuldnerin "entschuldet" werden. Die daf374r erforderlichen Betr344ge wurden jedoch nicht - wie die Beschwerde geltend macht - "aus dem Verm366gen des Streithelfers unmittelbar an die Beklagte", sondern 374ber das Verm366gen der Schuldnerin geleistet. Nach dem eigenen Vor-bringen der Beklagten veranlasste der Streithelfer die 334berweisung der auf sei-nen Darlehenskonten bei der Beklagten befindlichen Betr344ge auf das Kontokor-rentkonto der Schuldnerin. Damit entstand f374r diese ein Anspruch auf Gut-schrift, der f374r die Gl344ubiger der Schuldnerin pf344ndbar war. Die Annahme der Beschwerde, eine wirksame Giroabrede habe nicht mehr bestanden, geht fehl. Selbst wenn der Kontokorrentkreditvertrag - wie die Beklagte vorgetragen hat - bis zum 30. Oktober 2001 befristet gewesen sein sollte, wirkte dieser doch inso-fern nach, als die Schuldnerin den Anspruch hatte, dass f374r sie eingehende Gelder ihr noch gutgeschrieben wurden. Tats344chlich ist mit den im Juni 2002 374berwiesenen Betr344gen auch so verfahren worden. Eine etwaige Vereinbarung 374ber den Verwendungszweck der von dem Streithelfer aufgenommenen Darle-hen lie337 die Giroabrede ebenfalls unber374hrt. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 05.04.2005 - 13 O 525/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2006 - 7 U 77/05 -
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