BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 124/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 52.067,75 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Verurteilung unter Vorbe-halt angreift, ist sie schon deshalb unbegr374ndet, weil gegen den mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Anfechtungsanspruch nicht aufgerech- 2 - 3 - net werden kann (247 96 Abs.1 Nr. 1 InsO; vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, NZI 2004, 248, 249 m.w.N.). 2. Die Frage nach dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (247 142 InsO) von Mietzahlungen und Gebrauchs374berlassung stellt sich nicht. 3 Hinsichtlich der Position 40 kommt es auf die von der Beschwerde prob-lematisierte Reichweite der Bargesch344ftsausnahme nicht an. Insofern hat das Berufungsgericht die Klage nach 247 133 Abs. 1 InsO durchgreifen lassen. Das wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Rechtshandlungen, die wegen vor-s344tzlicher Gl344ubigerbenachteiligung anfechtbar sind, werden von der Barge-sch344ftsausnahme nicht erfasst. 4 Ein Teilbetrag von 3.067,75 200 der Position 32 ist als Verurteilungsbetrag nicht mehr im Streit. 5 Im 334brigen greift die Bargesch344ftsausnahme nicht durch, weil die Schuldnerin vor den in Rede stehenden Zahlungszeitpunkten nicht hat zahlen k366nnen und somit jeweils einen Zahlungsaufschub in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Tatrichters zur Zahlungsunf344higkeit und der vergleichsweise niedrigen H366he der geleisteten Teilzahlungen. Die Stundung einer Forderung schlie337t die Annahme eines unmittelbaren Leis- 6 - 4 - tungsaustauschs aus, wenn sie darauf beruht, dass der Schuldner im Zeitpunkt ihrer F344lligkeit nicht zahlen kann (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 493). Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 05.12.2006 - 23 O 527/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 U 114/06 -
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