BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 124/08 Verk374ndet am: 18. Dezember 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 174 Abs. 2, 247 175 Abs. 2, 247 184 Abs. 1, 247 189 Abs. 1, 247 201 Abs. 2 Satz 2, 247 302 Nr. 1; ZPO 247 256 a) Die Feststellungsklage des Gl344ubigers zur Beseitigung eines Wider-spruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als sol-che auf Grund einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden. b) Der (beschr344nkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vors344tzlich begangenen un-erlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08 - LG Hildesheim AG Holzminden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der bis zum 15. Oktober 2008 eingegangenen Schrifts344tze durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Rich-ter Dr. Pape am 18. Dezember 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landge-richts Hildesheim vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 695,15 200 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Im dem am 29. Oktober 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Beklagten hat die Kl344gerin eine Forderung in H366he von ins-gesamt 1.573,96 200 auf Sozialversicherungsbeitr344ge angemeldet. Hierin sind 695,15 200 Arbeitnehmeranteile enthalten. Die Kl344gerin hat geltend gemacht, die Beklagte schulde diesen Betrag aufgrund einer vors344tzlich begangenen uner-laubten Handlung gem344337 247 266a StGB in Verbindung mit 247 823 Abs. 2 BGB. Dieser Anmeldung hat die Beklagte widersprochen, soweit die Kl344gerin ihren Anspruch auf eine deliktische Beitragsvorenthaltung gest374tzt hat. 1 - 3 - Nach Ank374ndigung der Schlussverteilung am 9. Mai 2005 und Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens sowie Ank374ndigung der Restschuldbefreiung hat die Kl344gerin am 26. M344rz 2007 Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung in H366he eines Teilbetrags von 695,15 200 erhoben. Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 hat das Amtsgericht dieser Feststellungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Feststellungsklage sei nach 247 256 Abs. 1 ZPO, 247 184 InsO zul344ssig. Das erforderliche Rechtsschutzbed374rf-nis der Kl344gerin sei gegeben. Die Feststellungsklage nach 247 184 InsO k366nne auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erhoben werden. Eine Ausschlussfrist zur Erhebung der Feststellungsklage bestehe nicht. Eine ent-sprechende Anwendung des 247 189 Abs. 1 InsO komme mangels vergleichbarer Interessenlage und planwidriger Regelungsl374cke nicht in Betracht. Die Kl344gerin sei berechtigt gewesen, auch nach der Schlussverteilung und der Bekanntma-chung des Schlusstermins Klage zu erheben. Die Klage sei 374berdies begr374ndet. Die Kl344gerin habe die Arbeitsl366hne noch ausgezahlt. Ihren Vortrag, die Abf374h- 4 - 4 - rung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeitr344ge h344tte der Insolvenzanfech-tung unterlegen, so dass kein Schaden eingetreten sei, habe sie nicht substan-tiiert. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 5 1. Das Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Klage auf Feststellung einer vor-s344tzlich begangenen unerlaubten Handlung gegen den widersprechenden Schuldner kann nicht deswegen verneint werden, weil das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben worden ist. 6 Das Gesetz kennt keine Frist, innerhalb welcher der Gl344ubiger Klage er-heben muss, um den unbeschr344nkten Widerspruch des Schuldners gem344337 247 201 Abs. 2 Satz 2, 247 184 Abs. 1 InsO zu beseitigen. Ebenso sieht das Gesetz keine Klagefrist f374r den Gl344ubiger vor, wenn der Schuldner eine Forderung mit dem Rechtsgrund vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung anmeldet und der Schuldner dieser Anmeldung beschr344nkt auf den Rechtsgrund nach 247 175 Abs. 2 InsO widerspricht. 7 Die Revision vertritt ebenso wie ein Teil des Schrifttums den Standpunkt, dem Gl344ubiger obliege die Klageerhebung gegen den beschr344nkten Wider-spruch des Schuldners gem344337 247 175 Abs. 2 InsO in analoger Anwendung von 247 189 Abs. 1 InsO innerhalb einer hier verstrichenen Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der 366ffentlichen Bekanntmachung des Verzeichnisses der Schlussverteilung (vgl. Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. 247 184 Rn. 2; FK-InsO/ 8 - 5 - Kie337ner, 4. Aufl. 247 184 Rn. 10, 247 189 Rn. 26; K374bler/Pr374tting/Pape, InsO 247 184 Rn. 110 f; Breutigam/Kahlert ZInsO 2002, 469 ff; im Ergebnis auch HmbKomm-InsO/Herchen, 2. Aufl. 247 184 Rn. 14). Nach anderer Ansicht soll das Rechts-schutzbed374rfnis f374r eine Feststellungsklage des Gl344ubigers nur bis zur Ank374n-digung der Restschuldbefreiung bestehen (Hattwig ZInsO 2004, 636 ff). Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zu entneh-men, dass die Klage des Gl344ubigers erhoben werden kann, sobald der Schuld-ner der entsprechenden rechtlichen Einordnung der Forderung in der Anmel-dung zur Insolvenztabelle widersprochen hat (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704, 705; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05; ZInsO 2007, 265, 266 Rn. 8; v. 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, ZInsO 2008, 325, 327 Rn. 15). Dieses Feststellungsinteresse dauert grunds344tzlich auch nach Beendi-gung des Insolvenzverfahrens fort. Es kann nicht im Wege der Rechtsfortbil-dung an die Einhaltung einer bestimmten Klage- oder Ausschlussfrist, wie sie 247 189 Nr. 1 InsO enth344lt, gekoppelt werden (OLG Stuttgart ZIP 2008, 2090; LG Aschaffenburg ZInsO 2006, 1335, 1336; LG Dessau, Urt. v. 26. Oktober 2006 - 6 O 475/06, juris; M374nchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. 247 184 Rn. 3 a.E.; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 7. Aufl. Rn. 1649 k; wohl auch Vallender, ZInsO 2002, 110, 112). 9 a) Es fehlt f374r die Widerspruchsbeseitigung des Gl344ubigers schon an ei-ner L374cke im Gesetz, die durch Analogie zu 247 189 Abs. 1 InsO geschlossen werden k366nnte. Der Widerspruch des Schuldners hat auf die Verteilung der Masse keinen Einfluss, ganz gleich, ob er sich gegen die Anmeldung insgesamt oder nur gegen den behaupteten Rechtsgrund eines Vorsatzdelikts richtet. Die Feststellungsklage gegen den nach 247 175 Abs. 2 InsO widersprechenden Schuldner ist daher nur au337erhalb des Insolvenzverfahrens zu erheben. An ei- 10 - 6 - ner streitigen gesonderten Feststellung des angemeldeten Anspruchsgrundes zur Tabelle gegen374ber dem Insolvenzverwalter kann ein Interesse des Gl344ubi-gers nicht bestehen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO). Ein verfahrensrechtli-cher Zwang, den Streit 374ber die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz Wi-derspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung vor dem Schlusstermin auszutragen, besteht daher anders als bei einem Widerspruch des Verwalters nicht. Auch sonst lassen die Wertungen des Gesetzes keine planwidrige L374cke f374r die weitere Kl344rung des Anspruchsgrundes nach beschr344nktem Widerspruch des Schuldners gem344337 247 175 Abs. 2 InsO erkennen. Die Vorschrift des 247 184 Abs. 2 InsO galt zur Zeit der Klageerhebung noch nicht und betrifft nur die F344lle, in denen der Schuldner entsprechend 247 179 Abs. 2 InsO die volle Betreibungs-last f374r seinen Widerspruch tr344gt. 11 Der Bundesgerichtshof hat zwar im Anschluss an die Materialien zu dem am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur 304nderung der Insolvenz-ordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I, S. 2710) f374r w374nschenswert erachtet, den zwischen den Beteiligten umstrittenen Charakter der Forderung m366glichst fr374hzeitig zu kl344ren, damit nicht die Ungewissheit an-dauert, ob trotz der vom Schuldner angestrebten Restschuldbefreiung die betreffende Forderung tituliert und durchgesetzt werden kann oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO; v. 18. Januar 2007, aaO S. 266 Rn. 11 und die Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/5680 S. 27 f). Regelm344337ig stimmen allerdings beide Beteiligte in diesem Interesse 374berein (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO). Zu diesem Zweck reicht es demnach aus, dass beide Beteiligte durch die Anmeldeoblie-genheit im Verfahren (247 174 Abs. 2 InsO) und den (beschr344nkten) Schuldnerwi- 12 - 7 - derspruch gem344337 247 175 Abs. 2 InsO, der den Weg zur Klage er366ffnet, eine Kl344-rung erreichen k366nnen. Auch dem Schuldner kann so gesehen das Interesse an einer negativen Feststellungsklage nicht abgesprochen werden (a.A. OLG Hamm ZInsO 2004, 683; LG Bochum ZInsO 2003, 1051). Daf374r kann insbeson-dere dann ein Bed374rfnis bestehen, wenn der Gl344ubiger es f374r sinnvoll erachtet, mit der Erhebung einer Feststellungsklage zuzuwarten, etwa bis sich heraus-stellt, ob dem Schuldner die erstrebte Restschuldbefreiung schon wegen Ver-letzung von Obliegenheiten nach 247 290 oder 247 296 InsO zu versagen ist oder ob der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase wirtschaftlich erholt, so dass anschlie337ende Vollstreckungsversuche aussichtsreich erscheinen. Es besteht andererseits kein Anlass, dem Gl344ubiger von Gesetzes wegen ein solches Zu-warten abzuschneiden, zumal er trotz erfolgreicher Feststellung des An-spruchsgrundes das betr344chtliche Risiko l344uft, die Erstattung seiner Prozess-kosten vom Schuldner nicht erlangen zu k366nnen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Bundesregierung in der Begr374ndung des Entwurfes f374r das Gesetz vom 26. Oktober 2001 dargelegt hat, der Streit um das Vorliegen einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung ge-m344337 247 302 Nr. 1 InsO sei entsprechend einem Vorrechtsstreit nach 247 146 KO auszutragen (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Welche Schlussfolgerungen hieraus f374r die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gem344337 247 201 Abs. 2 Satz 2 In-sO zu ziehen sind, hat die Bundesregierung im Einzelnen nicht ausgef374hrt. Je-denfalls l344sst diese Parallele erkennen, dass ein beschr344nkter Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung des Rechtsgrundes eines Vorsatzdelikts statthaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO Rn. 10) und die Anmeldung des Rechtsgrundes entsprechend 247 142 Abs. 2 KO auch f374r bereits zur Tabelle festgestellte Forderungen noch nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 17. Ja-nuar 2008, aaO Rn. 12). Die Parallele zum Vorrechtsstreit w374rde jedoch 374ber- 13 - 8 - zogen, wenn hieraus abgeleitet werden sollte, der Streit um den Forderungs-grund eines Vorsatzdelikts m374sse nach der Vorstellung des Gesetzgebers bis zum Schlusstermin ausgetragen werden. Denn insoweit liegen beide Streitge-genst344nde unterschiedlich. Das festgestellte Konkursvorrecht privilegiert den Gl344ubiger bei der Verteilung der Masse und muss deshalb im Laufe des Verfah-rens rechtsverbindlich gekl344rt sein. Der festgestellte Forderungsgrund des Vor-satzdelikts privilegiert den Gl344ubiger erst gegen374ber der gew344hrten Rest-schuldbefreiung nach 247 302 Nr. 1 InsO und kann daher nach Anmeldung und Widerspruch des Schuldners der Kl344rung au337erhalb des Insolvenzverfahrens und nach seinem Abschluss 374berlassen bleiben. b) Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist zur Erhebung der Feststel-lungsklage des Gl344ubigers entsprechend 247 189 Abs. 1 InsO bei beschr344nktem Widerspruch des Schuldners gegen den angemeldeten Forderungsgrund eines Vorsatzdelikts sprechen zudem verfassungsrechtliche Bedenken. 14 Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der f374r den Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gew344hrleistet ist (BVerfGE 85, 337, 345; 93, 99, 107; 97, 169, 185) und das Gebot der Rechtsschutzklarheit einschlie337t (vgl. BVerfGE 107, 395, 416), folgt die Pflicht des Gesetzgebers, den Weg zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes klar vorzuzeichnen. Die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen einer Klage m374ssen daher, soweit ausschlie337en-de Klagefristen in Betracht kommen, vom Gesetzgeber in der Rechtsordnung deutlich geregelt werden. Dem Richter ist es verwehrt, durch 374berm344337ig stren-ge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verk374rzen (BVerfGE 37, 132, 141 ff; 49, 244, 248 ff; 53, 352, 356; 79, 80, 84 f; 84, 366, 369 f). Erst recht 15 - 9 - ist der Richter dann durch die grundrechtlichen Gew344hrleistungen daran gehin-dert, in den von Art. 14 Abs. 1 GG verb374rgten Rechtsschutzanspruch des Kl344-gers im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in der Weise einzugreifen, dass dem Kl344ger im Gesetz nicht vorgesehene Klagefristen gesetzt und derselbe bei danach versp344teter Klageerhebung mit seinem Rechtsschutzbegehren ohne Sachpr374fung abgewiesen wird. Die eine solche Rechtsfortbildung bezweckende Revision kann auch aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. - 10 - 2. Gegen die materiell-rechtlichen Ausf374hrungen des Berufungsurteils erhebt die Revision keine R374gen. Diese sind rechtlich auch nicht zu beanstan-den. 16 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Holzminden, Entscheidung vom 09.10.2007 - 2 C 144/07 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.02.2008 - 7 S 263/07 -
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