BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 124/08 Verk374ndet am: 17. M344rz 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Dezember 2007 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivil-kammer 21 des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2006 abge344ndert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Der Kl344ger, ein damals 25 Jahre alter Kriminalbeamter, wurde im Oktober 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in H. zu erwerben. Der Vermittler war f374r Firmen der H. Gruppe t344tig, die seit 1990 in gro337em Um-fang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Am 6. Oktober 1998 unterzeichnete der Kl344ger zur Finanzierung des Kaufpreises von 149.940 DM zuz374glich Nebenkosten einen Antrag auf ein til-gungsfreies Vorausdarlehen in H366he von 189.000 DM sowie zwei Bausparan-tr344ge 374ber 94.000 bzw. 95.000 DM. Mit notarieller Urkunde vom 14. Oktober 1998 unterbreitete ihm die Verk344uferin ein Angebot zum Erwerb der Wohnung. In 247 16 der Urkunde war die Bevollm344chtigung einer Notariatssekret344rin vorge-sehen, die den Kl344ger bei der Bestellung der Grundpfandrechte zur Absi-cherung des beantragten Darlehens vertreten, ihn der sofortigen Zwangsvoll-streckung in den Vertragsgegenstand unterwerfen und ihn auch pers366nlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen sollte. Der Kl344ger nahm durch no-tarielle Erkl344rung vom 19. Oktober 1998 dieses Angebot mit der Ma337gabe eines anderen Termins der Kaufpreisf344lligkeit an. In Ziffer 2 der Urkunde best344tigte er ausdr374cklich die im Angebot enthaltenen Vollmachten. Durch notarielle Erkl344-rung vom 3. November 1998 nahm die Verk344uferin das modifizierte Angebot des Kl344gers an. Am 17. November 1998 unterzeichnete dieser den von der Be-klagten vorbereiteten Vorausdarlehens- und Bausparvertrag. Als Sicherheiten wurden in 247 2 der Vertragsurkunde die Abtretung der Bausparguthaben und die 3 - 4 - Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Beklagten vereinbart. Mit notariel-ler Grundschuldbestellungsurkunde vom 4. Dezember 1998, die auf die beiden Bausparvertr344ge des Kl344gers Bezug nimmt, erkl344rte der Kl344ger - hierbei vertre-ten durch die Notariatssekret344rin -, er stimme der am selben Tage erfolgten Be-stellung einer Grundschuld zugunsten der Beklagten in H366he des Vorausdarle-hensbetrags zuz374glich 12% Jahreszinsen zu. Gem344337 Ziffer V. der Urkunde 374bernahm er die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich gegen374ber der Beklagten insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung "aus dieser Urkunde" in sein ge-samtes Verm366gen. Gem344337 Ziffer VI. der Urkunde wies er die Beklagte an, das Darlehen auf das f374r die Kaufpreiszahlung vereinbarte Notaranderkonto zu 374berweisen. Mit seiner Klage begehrt der Kl344ger, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 4. Dezember 1998 f374r unzul344ssig zu erkl344ren, soweit sie aus Ziffer V. dieser Urkunde wegen des Grundschuldbetrags in sein pers366n-liches Verm366gen betrieben werden kann. Er beruft sich darauf, dass die Unter-werfungserkl344rung in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde unwirksam sei, weil die der Vertreterin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsge-setz und gegen 247 11 Nr. 2. Buchst. a AGBG versto337e. Zumindest benachteilige ihn die Unterwerfungsklausel unangemessen, da die Beklagte vollstrecken k366n-ne, ohne die Auszahlung des Darlehens nachweisen zu m374ssen. Die Unterwer-fungserkl344rung sei zudem mangels eines Rechtsgrundes f374r ihre Abgabe kon-dizierbar. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht 5 - 5 - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, unter Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung, zur Abwei-sung der Klage. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Die Vollstreckungsgegenklage sei begr374ndet. Zwar sei die in der Kauf-vertragsurkunde erteilte Vollmacht nicht wegen Versto337es gegen das Rechtsbe-ratungsgesetz unwirksam, da sie nicht den Abschluss eines ganzen B374ndels von Vertr344gen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegen-stand habe. Auch seien die in der Vollmacht enthaltenen Klauseln 374ber eine pers366nliche Haftungs374bernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Kl344gers weder 374berraschend noch unangemessen benachteiligend. Die Beklag-te habe aber beide Erkl344rungen des Kl344gers ohne Rechtsgrund erlangt, wes-halb diese der Kondiktion nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterl344gen. Ein Schuldgrund f374r die Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Kl344gers k366nne nicht darin gesehen werden, dass der Kl344ger ein in der notariellen Urkunde vom 8 - 6 - 4. Dezember 1998 enthaltenes Angebot hierzu angenommen habe. Eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung stelle keinen Vertrag, kein einseitiges Rechtsgesch344ft und keine Willenserkl344rung, sondern lediglich eine prozessuale Erkl344rung dar, die die Beklagte nur habe beanspruchen k366nnen, wenn eine rechtliche Verpflichtung des Kl344gers hierzu bestanden habe. Eine Vereinbarung der Parteien, der eine solche Verpflichtung entnommen werden k366nne, liege jedoch nicht vor. Sie k366nne auch nicht aus der bank374blichen Praxis hergeleitet werden, dass sich mit dem Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelm344337ig der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen zu unterwerfen h344tten. Hierzu bed374rfe es stets einer Vereinbarung im Einzelfall. Eine solche sei weder im Darlehensvertrag der Parteien noch im Kaufvertrag enthalten gewesen. Auch in der Annahme des Kaufvertragsangebotes durch den Kl344ger einschlie337lich der darin enthaltenen Bevollm344chtigung der Notari-atssekret344rin liege kein rechtsgesch344ftliches Angebot an die Beklagte, eine Verpflichtung zu einer Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung 374ber-nehmen zu wollen. Eine solche Verpflichtung beinhalte auch die notarielle Ur-kunde vom 4. Dezember 1998 nicht. Fehle es jedoch an einer Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Abgabe der dem Darlehensgeber durch die Vollstre-ckungsunterwerfung einger344umten Sicherheit, sei diese nach 247 812 BGB zu-r374ckzugew344hren. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 9 - 7 - 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die vom Kl344ger mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages erteilte Vollmacht zur Abgabe einer pers366nlichen Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung nicht ge-gen das Rechtsberatungsgesetz verst366337t, da sie nicht den Abschluss eines ganzen B374ndels von Vertr344gen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, sondern sich auf die Sicherheitenbestellung und reine Vollzugshandlungen des Grundst374ckserwerbs beschr344nkt (Senat, BGHZ 167, 223, Tz. 15; 177, 345, Tz. 30; Urteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, Tz. 20 und vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, WM 2008, 2359, Tz. 35). 10 Hieran 344ndert - entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung - auch der Umstand nichts, dass die Notariatssekret344rin im Rahmen der Abwick-lung einer Vielzahl von Erwerbsvorg344ngen auch von anderen K344ufern mit gleichartigen Vollmachten ausgestattet wurde. In allen F344llen ging der Umfang ihrer Bevollm344chtigung nicht 374ber die f374r die grundbuchrechtliche Abwicklung des konkreten Erwerbsvorganges erforderlichen Erkl344rungen hinaus. Ein um-fassender rechtlicher Beratungsbedarf entstand durch die Mehrzahl gleichgela-gerter F344lle nicht. 11 2. Soweit das Berufungsgericht jedoch angenommen hat, dem Kl344ger stehe das Recht zu, das vollstreckbare Schuldversprechen gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur374ckzufordern, h344lt dies rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 12 Dabei kann dahinstehen, ob der Darlehensvertrag oder der Kaufvertrag eine Vereinbarung enthalten, durch die der Kl344ger rechtlich verpflichtet wird, eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung zugunsten der Beklagten zu erkl344ren. 13 - 8 - 14 Auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Frage, ob der Beklagten ein Anspruch auf Bestellung der Sicherheit zustand, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr die vor dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juli 2008 umstrittene Frage, ob in F344llen, in de-nen dem Darlehensgeber kein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheit zu-steht, der Darlehensnehmer eine gleichwohl von ihm bestellte Sicherheit nach 247247 812, 813 BGB zur374ckverlangen kann, da die Kreditgeberin diese rechts-grundlos bzw. mit einer dauernden Einrede behaftet erhalten habe. Diese Frage hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juli 2008 (BGHZ 177, 345, Tz. 13 ff.) in 334bereinstimmung mit der 374berwiegenden Auffas-sung in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls f374r den Fall eines eine wirksa-me Darlehensverbindlichkeit sichernden abstrakten Schuldversprechens mit Vollstreckungsunterwerfung dahin entschieden, dass dem Darlehensnehmer in diesem Fall kein R374ckgew344hranspruch zusteht. Ein solcher R374ckgew344hran-spruch scheidet in diesem Fall schon deshalb aus, weil das abstrakte Schuld-versprechen (247 780 BGB) in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung des Darlehensnehmers seinerseits mit Rechtsgrund eine wirksame Verbindlich-keit aus dem Verbraucherkreditvertrag sichert. Personalsicherheiten wie das hier abgegebene vollstreckbare Schuldversprechen tragen ihren Rechtsgrund in sich selbst (Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, Tz. 18 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, Tz. 26). Dies bedeutet, es be-steht ein Behaltensgrund, solange die gesicherte Darlehensverbindlichkeit be-steht. Ein nicht im Darlehensvertrag angegebenes vollstreckbares Schuldver-sprechen ist deshalb - wenn es wie hier eine bestehende Verbindlichkeit si-chert - nicht kondizierbar (Senat, BGHZ 177, 345, Tz. 21 ff. m.w.N.). - 9 - Diese Rechtsprechung ist auch im Streitfall anwendbar. Auch hier hat der Kl344ger ein abstraktes Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ab-gegeben. Dieses sichert auch eine wirksame Verbindlichkeit, n344mlich den Dar-lehensr374ckzahlungsanspruch der Beklagten aus dem Vorausdarlehens- und Bausparvertrag vom 17. November 1998. 15 III. Das Berufungsurteil und das ihm zugrunde liegende Urteil des Land-gerichts sind demnach aufzuheben bzw. abzu344ndern und die Klage abzuwei-sen. Der Senat kann in der Sache gem. 247 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, 16 - 10 - da die Aufhebung des Berufungsurteils wegen einer Rechtsverletzung bei An-wendung des Gesetzes auf dem vom Berufungsgericht ausreichend festgestell-ten Sachverhalt beruht, danach die Sache zur Endentscheidung reif ist und wei-tere, dem entgegenstehende Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2006 - 21 O 219/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2007 - 3 U 37/06 -
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