BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 124/08 Verk374ndet am: 2. Juni 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1605 Abs. 1, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1360, 1360 a Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich 374ber die f374r die H366he des Familienunterhalts ma337-geblichen finanziellen Verh344ltnisse zu informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforder-lich ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden. BGH, Urteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 124/08 - OLG Jena AG Arnstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Familiensenats des Th374rin-ger Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskunft und Zahlung h366heren Kindesunterhalts in Ab344nderung einer Ju-gendamtsurkunde aus dem Jahr 1997 in Anspruch. 1 Der vollj344hrige Kl344ger, der bei seiner Mutter lebt und sich jedenfalls bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 in der allgemeinen Schulausbildung be-fand, ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Aufgrund der vorgenannten Jugendamtsurkunde schuldet der Beklagte ihm monatlichen Un-terhalt in H366he von 570 DM (291,44 200) abz374glich h344lftigen Kindergeldes. 2 334ber das Verm366gen des Beklagten wurde im August 2001 das Insol-venzverfahren er366ffnet. In den Jahren 2004 bis Mitte 2006 ging er keiner Er-werbst344tigkeit nach, sondern verrichtete Arbeiten an dem Haus seiner Ehefrau, 3 - 3 - von deren Eink374nften er auch lebte. Im Sommer 2006 nahm der Beklagte eine selbst344ndige T344tigkeit als Hausmeister auf. Die hieraus erzielten Eink374nfte lie-gen unterhalb des notwendigen Selbstbehalts. Den titulierten Unterhalt hat er teilweise nicht gezahlt. Gegen ihn wurde deshalb ein Strafverfahren wegen Ver-letzung der Unterhaltspflicht eingeleitet. 4 Der Kl344ger hat von dem Beklagten u.a. Auskunft 374ber das Einkommen seiner Ehefrau sowie dessen Nachweis durch geeignete Belege verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Angaben zur Ermittlung des Anspruchs des Be-klagten auf Familienunterhalt zu ben366tigen. Der Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, dass gegen374ber seiner Ehefrau, mit der er G374tertrennung vereinbart habe, kein Auskunftsanspruch bestehe. Das Amtsgericht hat den auf das Einkommen der Ehefrau bezogenen Auskunftsantrag abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlan-desgericht den Beklagten unter Zur374ckweisung des weiter gehenden Rechts-mittels verurteilt, dem Kl344ger Auskunft 374ber die Einkommensverh344ltnisse seiner Ehefrau zu erteilen, und zwar hinsichtlich der Eink374nfte aus selbst344ndiger T344-tigkeit durch Mitteilung der steuerrechtlichen Gewinne/Verluste in den Jahren 2004 bis 2006, der Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung durch Mitteilung der steuerrechtlichen 334bersch374sse/Verluste in den Jahren 2004 bis 2006, der Steuererstattungen aus den Jahren 2004 bis 2006, der Zinseink374nfte aus den Jahren 2004 bis 2006 und, soweit ausge374bt, der Eink374nfte aus nicht selbst344ndi-ger T344tigkeit im Jahr 2006 durch Mitteilung des Jahresnettoeinkommens. Da-gegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklag-ten, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung er-strebt. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist nicht begr374ndet. 7 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Jena 2008, 823 ver366ffentlicht ist, hat angenommen, dass dem Kl344ger gegen374ber dem Beklagten ein Anspruch auf grobe Information 374ber die Einkommensverh344ltnisse seiner Ehefrau zustehe (247 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei der Beurteilung der Leis-tungsf344higkeit des Beklagten sei der Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau zu ber374cksichtigen. Da der Beklagte nach den bisherigen Ausk374nften 374ber Ein-nahmen aus selbst344ndiger T344tigkeit verf374ge, die weit unter seinem notwendigen Selbstbehalt l344gen, k366nne erst ein etwaiger Anspruch auf Familienunterhalt sei-ne Leistungsf344higkeit begr374nden. Insofern komme in Betracht, dass der Famili-enunterhalt bis zur H366he des Taschengeldes, das mit f374nf bis sieben Prozent des zur Verf374gung stehenden Nettoeinkommens anzunehmen sei, f374r die Un-terhaltsanspr374che des Kl344gers herangezogen werde. Zur Feststellung des dem Beklagten zustehenden Anspruchs auf Familienunterhalt sei der Kl344ger aber auf die Mitteilung einkommensrelevanter Tatsachen der neuen Familie ange-wiesen. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als der privilegiert vollj344h-rige Kl344ger die Darlegungs- und Beweislast f374r die H366he seines Unterhaltsan-spruchs sowie die Haftungsanteile seiner Eltern trage und diesen Anforderun-gen ohne Kenntnis der Einkommensverh344ltnisse nicht gen374gen k366nne. Aller-dings stehe dem Kl344ger nur ein Anspruch auf grobe Information hinsichtlich der Einkommensverh344ltnisse der Ehefrau des Beklagten zu, da weiter gehende Ausk374nfte vom Beklagten rechtlich nicht zu beschaffen seien. Denn f374r den Familienunterhalt sehe das Gesetz derzeit keinen ausdr374cklichen Auskunftsan-spruch vor. Der Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunftserteilung k366nne aber nicht weiter gehen als sein eigener Auskunftsanspruch, was insbesondere den Beleganspruch (247 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) betreffe. Vergleichbar sei der - 5 - Umfang der Informationspflicht beim vorzeitigen Zugewinnausgleich (247 1386 Abs. 3 BGB aF). Der Regelung liege die aus 247 1353 BGB folgende Verpflich-tung der Ehegatten zugrunde, sich w344hrend des Bestehens der Ehe wechsel-seitig 374ber den Bestand des eigenen Verm366gens zu informieren, wobei die Un-terrichtung jedoch nur in groben Z374gen, also im Sinne eines 334berblicks mit gro-ben Rastern, zu erfolgen habe und die Vorlage von Unterlagen nicht geschuldet werde. Daran ankn374pfend schulde die Ehefrau des Beklagten diesem lediglich Auskunft 374ber Eckpunkte ihrer Einkommensverh344ltnisse, ohne die einzelnen Einnahmen und Ausgaben detailliert darstellen zu m374ssen. Mit R374cksicht darauf werde es als ausreichend erachtet, hinsichtlich der Eink374nfte aus selbst344ndiger T344tigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung auf den steuerlichen Ge-winn/Verlust sowie hinsichtlich der Eink374nfte aus nicht selbst344ndiger T344tigkeit auf das Jahresnettoeinkommen abzustellen. Zwar k366nne hieraus nicht ohne weiteres auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen geschlossen, ge-schweige denn der Familienunterhaltsanspruch exakt berechnet werden. Mit Kenntnis der Eckdaten sei der Kl344ger aber in der Lage, die wirtschaftliche Situa-tion der Familie in groben Z374gen zu beurteilen. Dar374ber hinaus stelle sich eine solcherma337en begrenzte Auskunft auch als praktikabel f374r den Auskunftsver-pflichteten dar, weil er die betreffenden Informationen ohne gro337en Aufwand erteilen k366nne. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Er-folg. 8 2. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357). 9 - 6 - 3. a) Nach 247 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen 374ber ihre Eink374nfte und ihr Verm366gen Aus-kunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Auskunftsberechtigte soll da-durch die M366glichkeit erhalten, sich rechtzeitig Gewissheit 374ber die jeweiligen Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse zu verschaffen, um seine Anspr374che genau zu berechnen und Einwendungen in begr374ndeter Form vorbringen zu k366nnen sowie das Kostenrisiko f374r das Betragsverfahren zu begrenzen. Dabei ist der Auskunftsanspruch auf die Offenbarung der Verh344ltnisse des Auskunfts-pflichtigen gerichtet. Um die notwendigen Kenntnisse 374ber die unterhaltsrele-vanten Tatsachen zu erhalten, k366nnen indessen weitergehende Angaben erfor-derlich sein, als sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus selbst344ndiger oder nicht selbst344ndiger T344tigkeit, Gewerbebetrieb, Verm366gen, Vermietung und Verpachtung oder dergleichen erzielten Eink374nften ergeben. Gleicherma337en von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des Unterhalts-pflichtigen, sein, ob er seinerseits 374ber Unterhaltsanspr374che verf374gt die seinen Eigenbedarf decken. Ob den Auskunftspflichtigen auch insoweit eine Unterrich-tungspflicht trifft, wird in Rechtsprechung und Schriftum nicht einheitlich beur-teilt. 10 b) Hierzu wird die Auffassung vertreten, der Auskunftspflichtige habe nur 374ber seine eigenen Eink374nfte und sein Verm366gen Auskunft zu erteilen, nicht dagegen 374ber das Einkommen dritter Personen, demgem344337 auch nicht 374ber das Einkommen seines Ehegatten. Soweit es f374r die Frage der Unterhaltsver-pflichtung eines wieder verheirateten Elternteils auf dessen Anspruch auf Fami-lienunterhalt ankomme, sei dieser nach den allgemeinen Grunds344tzen 374ber die Darlegungs- und Beweislast im Hauptsacheverfahren zu kl344ren (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 1481 zum Kindesunterhalt). Nach Auffassung des OLG M374nchen (OLGR 2000, 123) gibt es im Rahmen des Familienunterhalts keinen Aus- 11 - 7 - kunftsanspruch, weil 247 1360 a Abs. 3 BGB nicht auf 247 1605 BGB verweist. Da-nach w344re der auf Auskunft in Anspruch Genommene bereits nicht in der Lage, einem Auskunftsbegehren 374ber das Einkommen seines Ehegatten zu entspre-chen. 12 Diese Auffassung macht sich auch die Revision zueigen. Sie macht gel-tend, bei der Reichweite und dem Umfang des Auskunftsanspruchs sei grund-s344tzlich das verfassungsrechtlich gesch374tzte Geheimhaltungsinteresse zu be-achten. Zwar k366nne sich der Unterhaltspflichtige selbst im Hinblick auf die ge-setzliche Bestimmung des 247 1605 BGB auf dieses Interesse nicht mit Erfolg berufen. Anders stelle sich jedoch die Sachlage f374r einen Dritten, hier die Ehe-frau des Beklagten, dar. Ihr werde nach Auffassung des Berufungsgerichts ab-verlangt, ihre Einkommensverh344ltnisse entsprechend der Tenorierung des an-gefochtenen Urteils umfassend preiszugeben, wenn auch 374ber den Umweg ei-ner "mittelbaren" Einschaltung des Beklagten. Im Ergebnis werde die Ehefrau des Beklagten damit so gestellt, wie wenn dem Kl344ger ein eigener Unterhalts-anspruch gegen diese zust374nde, wof374r es jedoch weder nach 247 1605 BGB noch nach 247 242 BGB eine Grundlage gebe. Damit kann die Revision nicht durch-dringen. c) aa) Der Senat hat zu einem im Rahmen des Elternunterhalts erhobe-nen Auskunftsverlangen entschieden, dass zwar ein gegen374ber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft 374ber deren Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse beanspruchen kann. Denn in diesem Verh344ltnis besteht keine besondere Rechtsbeziehung in deren Folge sich aus dem - insofern allein in Betracht kommenden - 247 242 BGB eine Aus-kunftspflicht ergeben k366nnte. Gleichwohl besteht f374r den Auskunftbegehrenden die M366glichkeit, die f374r die Bestimmung der anteiligen Haftung der Geschwister nach 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Kenntnis zu erlangen. Er kann 13 - 8 - n344mlich seine Geschwister auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen. Diese haben nicht nur 374ber ihre eigenen Einkommensverh344ltnisse Auskunft zu geben, sondern - auf Verlangen - zus344tzlich Angaben 374ber die Eink374nfte ihrer Ehegat-ten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um deren Anteil am Familienun-terhalt bestimmen zu k366nnen (Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836, 1838 f. mit Anmerkung Strohal; ebenso Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 318; Johannsen/Henrich/Graba Familienrecht 5. Aufl. 247 1605 Rn. 10; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. IV Rn. 593; HK-FamR/Pauling 247 1605 Rn. 2; Hei337/Born/Kleffmann Unterhaltsrecht Teil G Rn. 182). bb) Eine dementsprechende Verpflichtung gilt auch f374r das auf 247 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB gest374tzte Auskunftsbegehren, mit dem das Kind eines aus eigenen Einkommensverh344ltnissen nicht leistungsf344higen, wieder verheirateten Elternteils von diesem Informationen 374ber das Einkommen des neuen Ehegat-ten begehrt. Bei einem Anspruch aus 247 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt eine Un-terrichtung des Auskunftsberechtigten auch 374ber das Einkommen des Ehegat-ten sogar noch n344her, denn der an den Unterhaltspflichtigen zu leistende Fami-lienunterhalt l344sst sich zwanglos unter die nach dem Wortlaut des 247 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Verm366gensverh344ltnis-se fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung allerdings nicht auf Gew344hrung einer - frei verf374gbaren - laufenden Geldrente f374r den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen Beitrag entspre-chend seiner nach dem individuellen Ehebild 374bernommenen Funktion leistet (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366; vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25 und vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 26, 29) wird er grunds344tzlich nicht beziffert. Zu seiner Darlegung sind deshalb die ihn beeinflussenden Eink374nfte mitzuteilen. 14 - 9 - Ein solches Verst344ndnis steht auch mit dem Sinn und Zweck des Aus-kunftsanspruchs in Einklang. Eine Kl344rung der in Rede stehenden Einkom-mensverh344ltnisse erst im Rahmen des Rechtsstreits 374ber den Unterhalt w344re hiermit nicht zu vereinbaren: Dem Unterhaltsgl344ubiger verbliebe das Risiko, zu geringen Unterhalt geltend zu machen bzw. im Fall einer zu hohen Unterhalts-forderung die mit dem teilweise Unterliegen verbundene Kostenbelastung (vgl. auch Hoppenz FamRZ 2008, 733, 735; Viefhues in juris PK-BGB 4. Aufl. 2008 247 1605 Rn. 24.2; Hei337/Born/Kleffmann aaO Teil G Rn. 181; vgl. auch Strohal FamRZ 2003, 1838, 1839). 15 cc) Auch ein von der Revision angef374hrtes Geheimhaltungsinteresse der Ehefrau steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen es zum Beispiel hinneh-men, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen der zu belegenden Auskunft 374ber sein Einkommen Steuerbescheide vorzulegen hat, die aufgrund einer Zu-sammenveranlagung der Ehegatten ergangen sind. In einem solchen Fall k366n-nen zwar die Angaben geschw344rzt werden, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst werden. Soweit der Steuerbescheid aber Angaben enth344lt, in de-nen Betr344ge f374r Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, bleibt es bei der Vorlagepflicht, falls insofern Auskunft zu erteilen ist. Wenn hierdurch Schl374sse auf die Verh344ltnisse des Ehegatten bezogen werden k366nnen, muss dies hinge-nommen werden (Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682). Daraus ergibt sich, dass das Interesse des Auskunftbegehren-den dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder einem Dritten grunds344tzlich vorgeht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 116/92 - FamRZ 1994, 28 f.). 16 dd) Diese Rechtsprechung wirkt sich auch auf die Erf374llung der Aus-kunftspflicht aus. Wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverh344ltnisse 17 - 10 - des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage f374r die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte akzeptieren, dass seine Ver-h344ltnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden. Der Ehegatte steht zwar au337erhalb des Unterhaltsrechtsverh344ltnisses, weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Wie die Revisionserwiderung zu Recht aus-f374hrt, ist er aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet, und schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es des-halb hinnehmen, dass seine Einkommensverh344ltnisse, soweit erforderlich, be-kannt gegeben werden, wie er gleicherma337en akzeptieren m374sste, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von Ausk374nften 374ber bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende Steuerbescheide nach den vorgenannten Ma337gaben vorlegen m374sste. Dadurch steht der Ehegatte auch nicht so, als ob er selbst Auskunft ertei-len m374sste. Die Auskunftsverpflichtung nach Ma337gabe des Berufungsurteils bleibt schon deshalb hinter den Anforderungen zur374ck, die f374r die Auskunftser-teilung des Unterhaltspflichtigen 374ber eigenes Einkommen gelten, weil keine Belege vorzulegen sind. 18 4. a) Hinsichtlich des Umfangs der geschuldeten Auskunft hat das Beru-fungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass dieser nicht weiter reichen kann, als dem Beklagten seinerseits ein Anspruch auf Information gegen374ber seiner Ehefrau zusteht. Ein solcher Informationsanspruch ergibt sich w344hrend des Zu-sammenlebens der Ehegatten zwar nicht aus 247 1605 Abs. 1 BGB, da in den den Familienunterhalt betreffenden Bestimmungen der 247247 1360, 1360 a BGB - anders als in dem f374r die Zeit des Getrenntlebens ma337gebenden 247 1361 Abs. 4 BGB - nicht auf 247 1605 BGB verwiesen wird. Ehegatten haben aber nach der Generalklausel der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (247 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) einander wenigstens in groben Z374gen 374ber die von 19 - 11 - ihnen vorgenommenen Verm366gensbewegungen zu unterrichten (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 25; BGH Urteil vom 25. Juni 1976 - IV ZR 125/75 - FamRZ 1978, 677, 678; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162) sowie sich 374ber den Bestand des eigenen Verm366gens zu informieren (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1441, 1442; M374nchKomm/Koch 5. Aufl. 247247 1385, 1386 Rn. 25; Staudinger/Thiele BGB [2007] 247 1386 Rn. 23). b) In Rechtsprechung und Schriftum ist dieser Ma337stab auch auf die Verpflichtung zur Unterrichtung 374ber das laufende Einkommen der Ehegatten 374bertragen worden (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162; Staudinger/Voppel aaO 247 1353 Rn. 97; M374nchKomm/Roth aaO 247 1353 Rn. 38; Wendel/Dose aaO 247 1 Rn. 664; Hei337/Born/Kleffmann aaO Teil G Rn. 181; Palandt/Bruderm374ller BGB 69. Aufl. 247 1353 Rn. 13). 20 Im Schrifttum wird allerdings auch die Auffassung vertreten, der An-spruch gehe nicht nur auf eine Information in groben Z374gen, sondern umfasse dieselben Auskunftspflichten wie nach 247 1605 Abs. 1 BGB. Dass der Anspruch w344hrend des Zusammenlebens der Ehegatten schw344cher sein solle als im Fall des Getrenntlebens, lasse sich aus 247 1353 BGB nicht ableiten (Schwab/Borth aaO Kap. IV Rn. 590; Eschenbruch/Klinkhammer aaO Kap. 5 Rn. 308). 21 c) Der Senat teilt im Grundsatz die zuletzt genannte Meinung. Ehegatten haben nach den 247247 1360, 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser kann aber nur bei genauer Kenntnis der Einkommensverh344ltnisse des anderen Ehegatten beziffert werden. Aus der Verpflichtung zur ehelichen Le-bensgemeinschaft (247 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt deshalb auch der wechsel-seitige Anspruch, sich 374ber die f374r die H366he des Familienunterhalts und eines Taschengeldes ma337geblichen finanziellen Verh344ltnisse zu informieren. Seinem Umfang nach geht dieser Anspruch nicht nur auf eine Unterrichtung in groben 22 - 12 - Z374gen, da eine derart eingeschr344nkte Kenntnis den Ehegatten nicht in die Lage versetzten w374rde, den ihm zustehenden Unterhalt zu ermitteln. Geschuldet wird deshalb die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Auskunftspflicht entspricht damit der-jenigen, wie sie nach 247 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht. Eine solche Verpflich-tung l344uft nicht etwa dem Gebot der gegenseitigen R374cksichtnahme der Ehe-gatten zuwider; diese erfordert vielmehr gerade, den anderen ausreichend 374ber die eigenen Einkommensverh344ltnisse zu unterrichten. Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die eides-stattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der Angaben. Eine solche Kontrollm366glichkeit w344re mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren (aA Borth aaO Kap. IV Rn. 590 und Klinkhammer aaO Kap. 5 Rn. 308, die auch eine Belegpflicht bejahen). 23 d) Da der Beklagte mithin von seiner Ehefrau Angaben 374ber ihre unter-schiedlichen Eink374nfte verlangen kann, ist er jedenfalls im Stande, dem Kl344ger die dem Berufungsurteil entsprechende Auskunft zu erteilen. Danach ist auch der Umfang der ausgeurteilten Auskunft rechtlich nicht zu beanstanden. 24 5. Dass die in Rede stehenden Angaben zur Feststellung des Unter-haltsanspruchs des Kl344gers erforderlich sind, hat das Berufungsgericht zutref-fend und von der Revision unbeanstandet bejaht. Nach st344ndiger Rechtspre-chung des Senats ist die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Eltern-teils unterhaltsrechtlich beachtlich; denn es kann sich zum Vorteil des Kindes auswirken, dass der aus eigenen Eink374nften nicht leistungsf344hige Elternteil ei-nen Anspruch auf Familienunterhalt hat, so dass sein Bedarf hierdurch gedeckt sein kann und ihm aus eigenem Einkommen und Taschengeld freie Mittel zur Unterhaltsleistung verbleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 212 ff. = 25 - 13 - FamRZ 2006, 1827, 1830 f. und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 f. jeweils mwN). Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Arnstadt, Entscheidung vom 23.10.2007 - 5 F 373/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 03.07.2008 - 1 UF 397/07 -
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