BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 124/10 vom 22. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M öhring am 22. November 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwer deverfahren wird auf 89.469,95 festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde legt keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Rev i- sion (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) dar. Ihre Zulassungsrügen beruhen auf fehle r- hafter Deutung der höchstrichterlichen Rechtsprechun g über das Verhältnis der Anfechtungstatbestände und d ie Voraussetzungen der Gläubigerbenachteil i- gung. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten ist nicht erkennbar. Die Ve r- einnahmu ng der Kiesrate 2006 durch den Beklagten ist auch unter der Vorau s- setzung eine s Anspruchs gegen den Titelschuldner als inkongruente Anwe i- sung auf Schuld nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar, so dass das Berufungsurteil 1 - 3 - durch den dahingehenden Sachvortrag des Be klagten im Ergebnis nicht e r- schüttert wird. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 29.04.2009 - 2 O 146/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2010 - I - 12 U 102/09 -
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