BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 12 4/11 vom 17. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Men ges am 17. September 201 3 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberla n- desgerichts vom 24. Februar 2011 wird verworfen, soweit die Kl ä- gerin die Beschwerde auf de n absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO stützt und deshalb die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Z PO). Die Klägerin hat diesen Zu lassung s- grund erst mit gesondertem Schriftsatz vom 4. Januar 2013 und nicht wie dies § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO für sämtliche Zu lassungsgründe erforder t (vgl. BG H, Beschluss vom 29. Juni 2010 X ZR 193/03, BGHZ 186, 90 Rn. 7; BVerw G, Beschluss vom 2. Juni 1997 2 B 65/97, juris Rn. 3; BFHE 188, 1, 5; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl., Rn. 644) vor Ablauf der Beschwer debegründungsfrist geltend gemacht. Die Beschwerdebegrün dungsfrist ist am 4. August 2011, spätestens aber sieben Monate nach Verkün dung des Berufungsurteils am 24. September 2011 (§ 544 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) abgelaufen . Die Voraussetzungen für die Gewä h- rung einer Wie dereinsetzung in die versäumte Beschwer de b e- gründungsfrist (§ 233 ZPO), die das Nachschie ben von Zu la s- sungs gründen im Einzelfall ermöglichen kann (BGH, Beschluss - 3 - vom 30. August 2010 X ZR 193/03, juris Rn. 8, 15), liegen unb e- schadet eines fehlenden Antrags nicht vor. J edenfalls hat der No t- vorstand der Klägerin die Geltendmachung des Vertretungsma n- gels nicht innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ). Der am 5. März 2012 bestellte Notvo rstand hat die Nichtzula s- sungsbeschwerde erst mit Schrift satz vom 4. Januar 2013 auf die Rüge einer nicht gesetzmäß ige n Vertretung der Klägerin in den Vorinstanzen gestützt. Das war selbst bei Zubilligung einer ang e- messen en, dem wirksamen Schutz einer mög licher weise nicht prozessordnungs gemäß vertretenen Partei dienenden Prü ffrist vor Anlauf der Wiedereinsetzungsfr ist nicht mehr recht zeitig. Una b- hängig davon hätte die Berufung der Kläge rin auf den abso luten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO in der Sache keinen Erfolg. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zu rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbi l- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfo r- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weitere n Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 201.602 Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.05.2009 - 13 O 46/08 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.02.2011 - 8 U 280/09 - 118 -
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