BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z R 124 / 1 2 vom 30. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vorsitzende n Richter D os e und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger un d Dr. Botur beschlossen: Auf d ie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 wird die Revision gegen das Urteil des 1 . Zivilsenats des Oberlandes g e- richts Köln vom 21 . September 201 2 zugelassen , soweit das Obe r landesgericht zum Nachteil der Klägerin zu 1 e ntschieden hat . Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 gegen das U r- teil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2012 wird verworfen. Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfa ng der Zulassung aufgehoben . Die S a- che wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbe schwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - 3 - Gründe: I. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der ehemal i- gen Beklagten (nachfolgend Insolvenzschuldnerin ). Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin zur Zahlung von Umsatzsteuer auf ein vertraglich verei nbartes Nutzungsentgelt und eine Betriebskostenpauschale. Die Klägerin zu 1 betreibt ein Krankenhaus, die Klägerin zu 2 unterhielt dort unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen (OP - Raum, Aufwachraum, medizinische Geräte, Catering u.a.) eine orthopädische Privatklinik, die die I n- solvenzschuldnerin im Wege der Untervermietung übernehmen sollte. Nach umfangreichen Verhandlungen schloss die Insolvenzschuldnerin mit der Kläg e- rin zu 1 einen Nutzungsvertrag, der sie zur Nutzung d er vorhandenen Ressou r- cen des Kra nkenhauses gegen Zahlung einer P auschal vergütung in Höhe von jährlich 1.100.000 berechtigte . Mit der Klägerin zu 2 schloss die Insolven z- schuldnerin einen Untermietvertrag über die Praxisräume. Obwohl die an den Vertrags verhandlungen beteiligten Personen ausweislich des vorvertraglichen Schriftverkehrs die verhandelten Zahlungsbeträ ge stets als Nettobeträge b e- zeichnet haben, findet sich weder in Ziffer 9 des Nutzungsvertrags bezüglich der Pauschalvergütung noch in § 5 des Untermietvertrags bezüglich der B e- triebskosten eine ausdrückliche Re gelung, ob die Insolvenzschuldnerin auf di e- se Beträge zusätzlich Umsatzsteuer zu entrichten hat. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin zu 1 Umsatzsteuer auf die Pauschalvergütung für die Mitnutzung der Krankenhauseinrichtungen in den Monate n Juni 2010 bis August 2011 in Höhe von monatlic h 17.416,67 Klägerin zu 2 verlangt von der Insolvenzschuldnerin Umsatzsteuer in Höhe von 1 2 3 - 4 - monatlich 380,00 bis August 2011. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Inso l- venzschuldnerin hat das Oberlandesgericht die Klage unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung abgewiesen. Nachdem die Klägerinnen gegen das Berufungsurteil Nichtzulassung s- beschwerde eingelegt ha tt en, ist mit Beschluss des Amtsge richts vo m 1. Okt o- ber 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden . Die Kläg e- rinnen haben den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 wieder aufg e- nommen. Nach Zulassung der Revision möchten die Klägerinnen die Festste l- lung der erstinstanzlich zuerkannten Haupt - und Nebenforderungen zur Inso l- venztabelle erreichen . II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwe r- de der Klägerin zu 1 ist begründet. D ie insoweit zugelassene Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit darin zum Nachteil der Klägerin zu 1 entschieden worden ist , und im Umfang der Aufhebung zur Zurück verweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO). Die Nich tzulassung s- beschwerde der Klägerin zu 2 ist unzulässig. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist unzulässig , weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. 4 5 6 7 - 5 - a) Für die Wertgr enze der N ichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten R e- visionsverfahren maßgebend (BGH Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12 - juris Rn. 3). Dieser ist im Rahmen der Zulässigkeit sprüfung ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht von Amts wegen zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW - RR 2005, 1728). b) D er Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich im vorliegenden F all allerdings nicht nach § 182 InsO. Nach dieser Vorschrift, die auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gilt (vgl. BGH Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12 j uris Rn. 3 mwN), bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Festste l- lung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger be stritten wird, grundsätzlich nur nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Für die Ermittlung der erforderlichen Beschwer ist jedoch der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich ; durch eine spätere Verminderung der B e- schwerdesumme wird das Rechtsmittel nicht unzulässig (BGH Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07 - NJW - RR 2009, 126 Rn. 5). Die Klägerinnen haben die Nichtzulassungsbeschwerde zu einem Zei t- punkt eingelegt, als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemal i- gen Beklagten noch nicht eröffnet war. Erst nach der Wiederaufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens haben die Klägeri n- nen ihre Klageanträge geändert und auf Feststellung der erstinstanzlich zuer - kannten Haupt - und Nebenforderungen zur Insolvenztabelle angetragen. De s- halb bestimmt sich im vorliegenden Fal l der Wert der Beschwer nicht nach § 182 InsO, sondern nach der Höhe der ursprünglichen Klageforderungen . 8 9 10 - 6 - Da die ursprünglich geltend gemachte Forderung der Klägerin zu 2 j e- doch nur 6.922,83 des § 26 Nr. 8 E G ZPO nicht erreicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist daher als unzuläs sig zu verwerfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläg e- rin zu 1 ist dagegen zulässig, da sie durch das B erufungsurteil in Höhe ihrer zunächst geltend gemachten Klageforderung von 254.863,94 c) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde können für die Berechnung des Beschwerdewerts die beiden Klageforderungen nicht a d- diert werd en. Beide Klägerinnen machen jeweils eine selbständige Forderung gegen den Beklagten geltend. Sie sind somit einfache Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO. Daraus folgt, dass zwei voneinander unabhängige Prozes s- rechtsverhältnisse bestehen, die nur äußerlich m iteinander zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, im Übrigen aber selbständige Verfahren darstellen (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 61 Rn. 1 und 8). De s- halb ist die Nichtzulassungsbeschwerde eines Streitgenossen nur dann zulä s- sig, wenn seine mit der Revision geltend zu machende Beschwer den maßge b- lichen Wert des § 26 Nr. 8 EGZPO überschreitet (Thomas/Putz o/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 26 EG ZPO Rn. 15). Dies ist für die Klägerin zu 2 nicht der Fall. 2 . Zu Recht rügt die Klägerin zu 1, dass d as Berufungsgericht ihren A n- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat , weil es bei der Auslegung von § 9 des Nutzungsvertrags entscheidungserheblichen Vor trag und Beweisantritte der Klägerin zu 1 nicht berücksichtigt hat . a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muss nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtert werden (§ 313 Abs. 3 ZPO). Aus dem Gesamtzusamme n- 11 12 13 14 - 7 - hang der Gründe muss aber hervorgehen, dass das Gericht das zentrale, en t- scheidungserhebliche Vorbringen einer Partei berücksichtigt und in seine Übe r- legungen mit einbezogen hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann auch in der Nichtberücksichtigung eines erheblic hen Beweisangebots liegen, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZR 114/10 - GuT 2012, 268 Rn. 9 mwN). Ein solcher Verstoß liegt hier vor , weil das B erufungsgericht bei seinen allein am Wortlaut der Ziffer 9.1 des Nutzungsvertrags orientierten Erwägungen zur Auslegung der Entgeltklausel nicht erkennen l ä ss t, ob es den Vortrag der Klägerin zu 1 hierzu sowie den damit verbundenen Beweisantritt zur Kenntn is genommen und in seine Überlegungen einbezogen hat. b) Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auslegung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatric h- ters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschrän kten revisionsrechtl i- chen Überprüfung da hin , ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wo r- den ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , sonstige Erfahrungssätze oder die Denkge setze ve rl etzt sind oder ob die Auslegung auf Verf ahrensfehlern beruht ( vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - NJW - RR 2009, 593 Rn. 18; BGHZ 194, 301 = NJW 2012, 3505 Rn. 14 mwN). Ein solcher revisionsrechtlich beachtlicher Verfahrensfehler liegt hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände für die Auslegung entgegen Art. 103 Abs. 1 GG, mithin unter Verstoß gegen Verfahrensvorschri f- ten, nicht berücksichtigt hat. c) Das Berufungsgericht hat zur Auslegung der Entgeltregelung in Ziffer 9.1 des Nutzungsvertrags nur ausgefü hrt, der abgeschlossene Vertrag sei in Bezug auf die Vergütungsregelung eindeutig und klar. Der Begriff "sämtliche Leistungen" in Ziffer 9.1 des Nutzungsvertrags erfasse auch die Umsatzsteuer, 15 16 - 8 - zumal eine Pauschalvergütung vereinbart worden sei. Aufgrund de s eindeut i- gen Wortlauts der Klausel sei für eine Auslegung kein Raum. Auch der vorve r- tragliche Schriftverkehr zwischen den Parteien lasse keinen Schluss darauf zu, dass die jährliche Nutzungspauschale als Nettobetrag angesehen worden wäre. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide ebenfalls aus. Damit stellt das Berufungsgericht ausschließlich auf den Wortlaut der Vereinbarung in Ziffer 9. 1 des Nutzungsvertrags ab. Es meint, dieser Wortlaut sei eindeutig und deshalb komme eine weitere Auslegung nicht in Betracht. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts verstoßen gegen das sich aus den §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut or i- entierenden Interpretation. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut der Vereinbarung in Ziffer 9.1 des Nutzungs vertrags tatsächlich so eindeutig ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet kei ne Grenze für die Auslegung anh and der Gesamtumstände . Das Berufungsgeri cht verkennt, dass sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle U m- stände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (Senatsurteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN ). Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung einer Individualvereinb a- rung, dass zwar ih r Wortlaut den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, dass jedoch der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen I n- terpretation vorgeht (BGH Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950, 1951 mwN). Schon wegen dieses Vorrangs des von der Klägerin zu 1 behaupteten übereinstimmenden Parteiwillens hätte das Berufungsgericht den Beweis antrag der Kläger in zu 1 nicht übergehen dürfen. Soweit d as Ber u- fungsgericht aus führt, die vorvertragliche Korrespondenz lasse nicht darauf schließen, dass die Parteien die Summe von 1.100.000 e- sehen haben , weil sie keinen Niederschlag in der schriftlichen Vertragsurkunde 17 - 9 - gefunden hätte , übersieht das Berufungsgericht, dass der Inhalt der vorvertra g- lichen Verhandlungen für die Auslegung eines Vertrages entscheidende Bede u- tung haben kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Das Berufungsgericht hätte damit Anlass gehabt, für die Auslegung die Interessenlage der Beteiligten näher aufzuklären. Wesentl i- che Erkenntnisse für die Auslegung hätten sich dabei aus der Erhebung der von der Klägerin zu 1 angebotenen Beweise ergeben können. d) Die Klägerin zu 1 hat bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sich ihre Geschäftsführerin und der Zeuge Prof. Dr. S. bei einem abschließenden Gespräch am 16. Februar 2010 über die Höhe der Pa u- schalvergütung, die Miete und die Be triebskosten geeinigt hätten und das E r- gebnis dieses Gesprächs in dem von der Klägerin zu 1 vorgelegten Schreiben des Zeugen W. an den Zeugen Dr. H. vom 19. Februar 2010 festgehalten wo r- den sei. Aus diesem Schreiben g eh e hervor, dass sich die Beteiligten a uf ein jährliches pauschales Nutzungsentgelt von netto 1.100.00 0 i- chen Nettomietzins von 186.000 1.286.000 Zeugen Dr. H. erst ellten Vertragsurkunde gebe deshalb den Parteiwillen unz u- treffend wieder. Dafür spreche auch die vor Vertragsabschluss gewechselte Korrespondenz, in der die Beteiligten ausnahmslos von Nettobeträgen ausg e- gangen seien. 18 - 10 - e) Das angefochtene Urteil lässt n icht erkennen, dass das Berufungsg e- richt dieses Vorbringen der Klägerin zu 1 sowie den Beweisantritt zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Klägerin zu 1 w ird dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ve r- letzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2012 - 16 O 200/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2012 - 1 U 37/12 - 19
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