ECLI:DE:BGH:2016:220116BIXZR124.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 124/14 vom 2 2 . Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und de n Richter Dr. Schoppmeyer am 2 2 . Januar 2016 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zur Ei n- legung einer Anhö rungsrüge und einer Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewi e- sen. Gründe: I. Durch Beschluss vom 17. Dezember 2015 hat der Senat die Nichtzula s- sungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf ihre Kosten zurückgewiesen. Hie r- gegen hat sich die Klägerin mit ihr er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Senatsbeschlusses eingegangenen Eingabe gewendet , mit der s ie die B e- willigung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung beantragt hat . Bevor der Senat über den Prozessko stenhilf e- antrag entscheiden konnte, hat die Klägerin mitgeteilt, ihre Rechtsschutzvers i- cherung habe ihr Deckung für die Erhebung einer Anhörungsrüge und der G e- 1 - 3 - genvorstellung zugesagt. Sie beantrage nunmehr die Beiordnung eines Nota n- walts. II. Die Bei ordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt unter and e- rem vor aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder au s- sichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Der mit der Rechtskraft gemäß § 544 Abs. 5 Sat z 3 ZPO ausgestattete Beschluss des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbe - schwerde ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, NJW 2004, 1531; vom 17. Februar 2005 - IX ZR 267/02, nv Rn. 4). 2. Eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO wäre statthaft. Sie hätte in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Er - wägung zu ziehen. Hinge gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be - scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Dezember 2015 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfas sten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab gesehen. Auch jetzt sieht der Senat von einer Be - gründung seiner Entscheidung ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach 2 3 4 - 4 - dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weite rgehenden Be - gründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Be - stimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO zu umgehen. Nach der Ge - setzesbegründung kann eine G ehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. - 5 - 15/3706 S. 16) . Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwal ts zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts anderes gelten (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - IX ZR 164/07, nv Rn. 2). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 23.11.2011 - 1 O 261/10 - O LG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 06.05.2014 - 15 U 267/11 -
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