ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR124.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 124/15 Verkündet am: 27. September 2016 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Rezeptortyrosinkinase II EPÜ Art. 52 Abs . 1 Buchst. d; PatG § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 9 Satz 2 Nr. 3 a) Eine Datenfolge kommt nur dann als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis in Betracht, wenn sie sachlich - technische Eigenschaften aufweist, die ihr durch das Verfa hren aufgeprägt worden sind, und sie daher ihrer Art nach tauglicher Gegenstand eines Sachpatents sein kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. August 2012 X ZR 33/10, BGHZ 194, 272 MPEG - 2 - Videosignalcodierung). b) Die Darstellung eines mittels eines patentgeschützten Verfahrens gewonn e- nen Untersuchungsbefunds und hieraus gewonnener Erkenntnisse stellt als Wiedergabe von Informationen kein Erzeugnis dar, das Schutz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG genießen kann. BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 124/ 15 - OLG München LG München I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Hoffmann sowie die Richterinnen Schuster und Dr . Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts München vom 22. Oktober 2015 wird auf Kosten der Kl ä- gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die ein Diagnoselabor betreibt, m acht Ansprüche wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten eur o- päischen Patents 959 132 (Klagepatents) geltend. Sie ist eine Tochtergesel l- schaft der I . Inc., die Inhaberin einer ausschließlichen Liz enz an dem Klagepatent ist und die Klägerin zur gerichtlichen Geltendm a- chung von Unterlassungsansprüchen ermächtigt und ihr ihre A nsprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz abgetreten hat. Das Klagepatent, dessen Inhaberin die T . I nc. ist, ist am 13. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 18. Oktober 1996 international angemeldet worden und betrifft unter anderem 1 2 - 3 - eine Nuk leinsäure, die für eine Rezeptorproteinkinase codiert, sowie ein Verfa h- ren zum Nachw eis der beanspruchten Nuk leinsäure. Das Bundespatentgericht erklärte das Klagepatent auf eine von der B e- klagten zu 1 erhobene Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 9. Juli 2013 (3 Ni 37/11 (EP) , juris ) unter anderem im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig und gab Patentanspruch 7 als neue Ansprüche 1 und 2 folgende Fassung: " 1. Verfahren zum Nachweis eines Nuk leinsäuremoleküls einer Ta n- demverdopplungsmutante, das humane FMS - artige Tyrosinkinase 3 (FLT3) codiert, wobei das Nuk leinsäuremolekül eine Nu k leotids e- quenz hat entsprechend einer Tandemverdopplungsmutation in der Nuk leotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 o h- ne Verschiebung des Leserasters, die durch Primer der SEQ ID NO: 26 und SEQ ID NO: 27 amplifiziert werden kann und als Läng enm u- tation nachweisbar ist, umfassend die Schritte: (a) Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer Nuk l e- insäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nuk leinsä u- refragment, das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS - artigen Tyrosinkinase 3 (FLT3) - Gen s umfasst und eine Tandemve r- dopplungsmutation in der Juxtamembran hat, amplifiziert wird, welches im FLT3 - Gen gefunden werden kann; (b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nuk leinsäurefragment aus Schritt (a). 2. Verfahren zum Na chweis eines Nuk leinsäuremoleküls mit einer Nuk leinsäuresequenz entsprechend einer Tandemverdopplungsm u- tation in der Nuk leotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von humanem FLT3 ohne Verschiebung des Leserasters, die durch Primer der SEQ ID NO: 26 un d SEQ ID NO: 27 amplifiziert werden kann und als Längenmutation nachweisbar ist, umfassend die Schritte: (a) Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer Nuk l e- insäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nuk leinsä u- refragment, das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS - artigen Tyrosinkinase 3 (FLT3) - Gens umfasst und eine Tandemve r- dopplungsmutation in der Juxtamembran hat, amplifiziert wird, welches im FLT3 - Gen gefunden werden kann; (b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nuk l einsäurefragment aus Schritt (a). " 3 - 4 - Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts legten beide Parte i- en Berufung ein. Mit Urteil vom 19. Januar 2016 (X ZR 141/13, GRUR 2016, 475 - Rezeptortyrosinkinase) änderte der Senat das Urteil des Bundespatentg e- ric hts auf die Berufung der Nichtigkeitsbeklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Nichtigkeitsklägerin ab. Die Patentansprüche 1, 2 und 7 haben nunmehr folgende Fassung (Änderungen der Patentansprüche 1 und 2 gegenüber der erteilten Fa ssung und Änderungen von Patentanspruch 7 gegenüber der Fassung nach dem Urteil des Bundespatentgerichts sind he r- vorgehoben): " 1. Nuk leinsäuremolekül einer Tandemverdopplungsmutante, das FMS - artige Tyrosinkinase 3 (FLT3) codiert, wobei das Nuk leinsäuremol e- kül eine Nuk leotidsequenz hat entsprechend: (a) einer Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz der Juxtamembran von FLT3, oder (b) einer Tandemverdopplungsmutation in der Nuk leotid sequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 ohne Verschi e- b ung des Leserasters . 2. Nuk leinsäuremolekül mit einer Nuk leinsäuresequenz entsprechend: (a) einer Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz der Juxtamembran von FLT3, oder (b) einer Tandemverdopplungsmutation in der Nuk leotidsequenz von Exon 11 o der Exons 11 bis 12 von FLT3 ohne Verschi e- bung des Leserasters . 7. Verfahren zum Nachweis des Nuk leinsäuremoleküls nach A n- spruch 1 oder des Nuk leinsäuremoleküls nach Anspruch 2 , umfa s- send die Schritte: (a) ner Nuk l e- insäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nuk leinsäurefragment , das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS - artigen Tyrosinkinase - 3 - (FLT3) - Gens umfasst und eine Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran hat, ampl i- fiziert wird, welches im FLT3 - G en gefunden werden kann; (b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nuk leinsäurefragment aus Schritt (a). " 4 - 5 - Die Beklagten zu 1 und 3, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 4, 5, 6 und 7 sind, bieten verschiedene gentechnische U nte rsuchungen an, zu denen unter anderem auch eine Untersuchung des FLT3 - Gens gehört. D ie Beklagte zu 3 bearbeitet die eingehenden Proben in der Weise, dass die Zellen aufbere i- tet und sämtliche in den Proben enthaltene Nuk leinsäuren extrahiert werden. Die der art aufbereiteten Nuk leinsäuren werden an die in der Tschechischen Republik ansässige Beklagte zu 2 weitergeleitet , deren Geschäftsführer ebe n- falls die Beklagten zu 4, 5, 6 und 7 sind. Dort werden die Nuk leinsäuren mit U n- terstützung durch Mitarbeiter der B eklagten zu 1 und 3 auf eine Längenmutation in einem Abschnitt im FLT3 - Gen (FLT3 - LM) untersucht und die Mutationslast bestimmt. Nach Abschluss der Untersuchung schickt die Beklagte zu 2 Kopien des Testberichts direkt an den Auftraggeber, der den Untersuchu ngsauftrag erteilt und die entsprechende Probe eingesandt hat, sowie an die Beklagten zu 1 und 3. Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungsl e- gung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage, die die Klägerin auf die Patentansprüche 1 und 2 in der Fassung des Urteils des Bu n- despatentgerichts vom 9. Juli 2013 gestützt hat, abgewiesen (LG München I, GRUR - RR 2015, 93). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisio n verfolgt die Klägerin ihre Ber u- fungsanträge insofern weiter , als sie auf § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG gestützt sind. Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet . 5 6 7 - 6 - I. Das Klagepatent betrifft , wi e im Senatsurteil vom 19. Januar 2016 (GRUR 2016, 475 Rn. 8 ff. - Rezeptortyrosinkinase) erläutert, das technische Problem, eine für das FLT3 - Gen codierende Nuk leinsäure, die aufgrund genet i- scher Veränderungen als Marker bei der Diagnose leukämischer Erkra nkungen verwendet werden kann, sowie ein Verfahren zum Nachweis dieser Nuk leinsä u- re zur Verfügung zu stellen. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in der Fassung jenes U rteils in den Patentansprüchen 1 und 2 jeweils ein entsprechendes Nuk le insäuremolekül vor und in Anspruch 7 ein Verfahren zum Nachweis eines der mit den Ansprüchen 1 und 2 beanspruchten Nuk leinsäuremoleküle , dessen Merkmale und Schritte der Senat wie folgt ge glieder t hat : 7.1 Das Verfahren dient zum Nachweis 7.1.1 des Nuk lein säuremoleküls nach Anspruch 1 oder 7.1.2 des Nuk leinsäuremoleküls nach Anspruch 2. 7.2 Das Verfahren umfasst die Schritte: 7.2.a Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer Nuk leinsäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nuk leinsäurefragment amp lifiziert wird, das 7.2.a.1 im FLT3 - Gen gefunden werden kann, 7.2.a.2 Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS - artigen Tyrosinkinase - 3 - (FLT3) - Gens umfasst und 7.2.a.3 eine Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran hat. 7.2.b Nachweis der Anwesenheit der T andemverdopplung s- mutation in dem Nuk leinsäurefragment aus Schritt (a). Danach wird zunächst ein Nuk leinsäurefragment einer Nuk leinsäurepr o- be von einem Menschen amplifiziert . In einem zweiten Schritt wird die Anw e- 8 9 10 - 7 - senheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nuk leinsäurefragment nac h- gewiesen, wobei Patentanspruch 7 nicht festlegt, wie dieser Nachweis zu fü h- ren ist. Es bleibt vielmehr dem Fachmann überlassen, wie er diesen Nachweis ausgestaltet. Das Klagepatent erläutert jedoch, dass auf das Vorhandensein der als Leukämieindikator verwendeten Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz von FLT3 geschlossen werden kann, wenn die Verläng e- rung des Fragments festgestellt wird, die sich aus der Insertion der mit der M u- tation korrespondierenden verdoppelt en Nukleotidsequenz ergibt (BGH, GRUR 2016, 475 Rn. 29 ff. Rezeptortyrosinkinase). II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung soweit für das Rev i- sionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten nach den Grundsätzen des derivativen Erzeugnisschutzes gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG seien nicht gegeben. Die Beklagte zu 2 mache zwar vom Gegenstand von P a- tentanspruch 7 wortsinngemäß Gebrauch. Allerdings handle es sich bei de m in Patentanspruch 7 offenbarten, von der Beklagten zu 2 durchgeführten Nac h- weisverfahren nicht um ein vom Anwendungsbereich des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG erfasstes Verfahren. Es werde weder ein Erzeugnis geschaffen , noch ein so l- ches in seiner Beschaffenheit verändert. Die von den Beklagten zu 1 und 3 im Inland aufbereitete Probe, die " Ausgangsprodukt " der DNA - Analyse sei, werde durch das Verfahren nicht verändert. Weder die Fixierung des für das Dia - gemäßen Pr i- führe zu einer Veränderung des Nuk leinsäuremoleküls als solchem. Auch der U m- stand, dass der markierte Teilabschnitt als solcher in der Natur nicht vorkomme, rechtfertige nicht d ie Annahme, dieser werde im Sinne eines Herstellungsve r- 11 12 - 8 - fahrens erzeugt. Bei dem Nachweisverfahren handle es sich daher um ein im Wege eines Arbeitsverfahrens durchführbares Messverfahren. Unabhängig hiervon handle es sich bei dem Ergebnis des patentgem ä- ßen Verfahrens auch nicht um ein Erzeugnis im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG. Zwar müssten Erzeugnisse nicht unbedingt körperlicher Natur sein. Es sei aber erforderlich, dass die Verfahrensergebnisse beliebig oft bestimmung s- gemäß genutzt werden könnten. D aran fehle es beim Ergebnis des patentg e- mäßen Verfahrens, das in der Information bestehe, ob in dem untersuchten amplifizierten Nuk leinsäuremolekül eine Tandemverdopplungsmutation vorha n- den sei oder nicht. Die Möglichkeit, dass die durch das erfindungsgemä ße Ve r- fahren erlangte Information mehrfach genutzt werden könne, so etwa bei der Behandlung eines Patienten oder in der Pharmaforschung, rechtfertige es nicht, die Information nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( BGH, Urteil vom 21. August 2012 X ZR 33/10, BGHZ 194, 272 MPEG - 2 - Videosignal codierung ) als unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG anzusehen. Die Wiedergabe von Informationen sei nach dem Gesetz vom Patentschutz ausgeschlossen. Ein solcher A usschluss vom P a- tentschutz dürfe nicht über die Ausdehnung des Schutzes als unmittelbares Verfahrenserzeugnisses umgangen werden. Schließlich sei es auch nicht geboten, § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus im Wege der Analogie auf die nach dem patentgemäßen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse anzuwenden, weil wie die Klägerin meine den Belangen junger und sensibler Technologien wie der Biotechnologie durch eine entsprechende Ausdehnung des Patentschutzes Rechnung zu tragen sei. Es fehle bereits an einer Regelungslücke. Die Reg e- lung in § 9a Abs. 3 PatG zeige, dass der Gesetzgeber ein Bedürfnis für einen derivativen Erzeugnisschutz über den Anwendungsbereich des § 9 Satz 2 Nr. 3 13 14 - 9 - PatG hinaus gesehen habe. Da es sich hier bei um eine Ausnahme regelung handle, komme eine weitere Ausdehnung des derivativen Erzeugnisschutzes auf andere Technologiebereiche im Wege der Analogie nicht in Betracht. III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Be rufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rec h- nungslegung und Schadensersatz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG nicht zustehen . D ie Beklagten haben mit den in den Klageanträge n bezeichneten , in der Tsch e- chischen Republik gewonnenen Untersuchungsergebnissen kein vom Verbi e- tungsrecht des Patentinhabers aus § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG erfasstes unmittelb a- res Verfahrenserzeugnis zum Zwecke des Inverkehrbringens oder Gebra u- chens eingeführ t . D ass die Verfahrensansprüche 1 und 2, wie sie dem Ber u- fungsurteil zugrunde lagen, durch das Senatsurteil vom 19. Januar 2016 g e- genüber dem patentgerichtlichen Urteil wieder eine weitere Fassung erhal ten haben , führt zu keiner anderen Beurteilung . Die We iterung in dem nunmehr das erfindungsgemäße Verfahren betreffenden Patentanspruch 7 bezieht sich au s- schließlich auf die Charakterisierung der Nuk leinsäuresequenz der mit dem Ve r fahren nachzuweisenden Nuk leinsäuremoleküle, ändert jedoch weder etwas an de r A rt der erfindungsgemäß durchzuführenden Verfahrensschritte noch am Charakter der Verfahrensergeb nisse. Sie bestehen in einem biochemischen Befund , dessen Erhebung eine Erkenntnis erlaubt , deren Wiedergabe in den nach Deutschland gesandten Untersuchungsberi chten die Voraussetzungen des derivativen Erzeugnisschutzes nicht erfüllt. 1. Nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG sind Erzeugnisse, die unmittelbar durch ein patentierte s Verfahren hergestellt sind, so geschützt, als ob sie durch ein Erzeugnispatent unter Schutz gestellt wären. Dementsprechend greift der 15 16 17 - 10 - Schutz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG nur ein, wenn das geschützte und angewe n- dete Verfahren entweder ein Erzeugnis hervorbringt oder zu einer Veränderung der äußerlichen oder inneren Beschaffenheit eines Erzeugnisse s führt und d a- mit ein Ergebnis erz ielt wird, das seinerseits prinzipiell taugliches Objekt eines Sachpatents sein könnte . Unerheblich ist lediglich, ob der Gegenstand eines solchen Sachpatents selbst patentfähig ist, insbesondere die Sachmerkmale den Anfor derungen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit genügen . Nicht in den Anwendungsbereich von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG fallen da her Ergebnisse reiner Arbeitsverfahren, bei denen keine neue Sache geschaffen wird, sondern lediglich auf eine Sache eingewirkt wird , ohne Veränderung en an ihr vorzune h- men , so wenn die Sache beispielsweise untersucht, gemessen oder befördert wird ( Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 9 Rn. 53 f.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 9 Rn. 102; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Au fl., § 9 Rn. 86 f.; Mes, PatG, 4. Aufl., § 9 Rn. 65; ders., GRUR 2009, 305, 307; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 258 Rn. 7 ). 2. Danach handelt es sich bei den von der Beklagten zu 2 in der Tschechischen Republik gewonnenen und an die Auftraggeber sowie die B e- klagten zu 1 und 3 übermittelten Untersuchungsberichten oder deren Inhalten nicht um Erzeugnisse im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG. a) Das Verfahren nach Patentanspruch 7 dient dazu, ein e Tandemve r- dopplungsmutation, die nach der technischen Lehre des Klagepatents als Ind i- kator für eine Leukämieerkrankung dient, in einem Nuk leinsäuremolekül nach Patentanspruch 1 oder Patentanspruch 2 nachzuweisen , wobei erfindungsg e- mäß der Nachweis einer Längenmutation aus reicht . Ergebnis des Verfahrens ist mithin ein b iochemischer Befund, dessen Erhebung dem Fachkundigen I n- formationen vermittelt, die ihm die Erkenntnis des Fehlen s oder Vorhanden - sein s einer bestimmten Mutation, nämlich der als Leukämieindikator dienenden 18 19 - 11 - Tandemverdopplungsmutation , gestatte n . Nur diese Erkenntnis sowie gegeb e- nenfalls die oder ein Teil der sie tragenden Informationen werden mit den als patentverletzend angegriffenen Handlungen nach Deutschland übermittelt. Sie stellen im Hinblick darauf, dass die Wiedergabe von Informationen nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. d EPÜ und § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG vom Patentschutz ausg e- schlossen ist, kein en Gegenstand dar , auf den ein Sachpatent gerichtet werden könnte . b) Ohne Er folg beruft sich die Revision darauf, dass nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshof s eine mittels eines geschützten Verfahrens gewonnene (Video - ) Datenfolge als unmittelbares Verfahrenserzeugnis anzus e- hen sein kann , auch wenn sie nicht als ein körperlicher Gegenstand zu qualif i- zieren ist, sondern ein solcher erst durch ihre Verbindung mit einem Datentr ä- ger entsteht (BGHZ 194, 272, Rn. 21 f. - MPEG - 2 - Video signal codierung). aa) Voraussetzung für einen solchen Schutz von Daten als Verfahren s- erzeugnis ist zum einen , dass das Ergebnis des patentierten Verfahrens in e i- ner üblichen Form wah rnehmbar gemacht und auf diese Weise wie ein körperl i- cher Gegenstand beliebig oft bestimmungsgemäß genutzt werden kann (BGHZ 194, 272, Rn. 23 - MPEG - 2 - Videosignalcodierung). Zum anderen muss auch in diesem Fall die das Verfahrensergebnis verkörpernde Daten folge ihrer Art nach als tauglicher Gegenstand eines Sachpatents in Betracht kommen. Dies ist indessen nur dann der Fall, wenn sie sachlich - technische Eigenscha f- ten aufweist, die ihr durch das Verfahren aufgeprägt worden sind. So verhielt es sich bei den V ideodaten, die erfindungsgemäß zur Datenkompression in b e- stimmter Weise codiert waren (BGHZ 194, 272, Rn. 20 - MPEG - 2 - Video signal - codierung) und nicht wegen der codierten (Video - )Information, sondern wegen dieser Datenstruktur, mithin wegen eines technisc hen Merkmals, grundsätzlich auch einem Sachschutz zugänglich waren (vgl. Arnold, FS 80 Jahre Patentg e- 20 21 - 12 - richtsbarkeit in Düsseldorf, S. 15, 20: Art der " Verpackung " des Informationsg e- halts) . Diese Differenzierung gewährleistet zum einen , dass der gesetzlic he Ausschlusstatbestand nicht unterlaufen wird, nach dem die Wiedergabe von Informationen dem Patentschutz nicht zugänglich ist. Sie stellt zum anderen sicher, dass von dem patentrechtlichen Schutz nur die Nutzung von Erfindu n- gen, mithin von Lehren zum tec hnischen Handeln, erfasst wird. Hierzu gehört die ausschließliche Zuordnung der Anwendung von technischen Verfahren zum Berechtigten ebenso wie die ausschließliche Zuordnung der Herstellung oder des Vertrieb s von Erzeugnissen, deren technische Bereitstellu ng entweder als solche (in einem Sachpatent) unter Schutz steht oder aber sich als unmittelb a- res Ergebnis eines geschützten Verfahrens darstellt . Hingegen liegen Handlu n- gen, die keine technische Lehre nutzen, sondern lediglich Vorteile aus solchen Handlung en ziehen, als solche außerhalb des patentrechtlichen Schutzes. Sie können lediglich als Folge eines patentverletzenden Handelns gegebenenfalls mit einem Schadensersatzanspruch erfasst werden. Dementsprechend hat bereits das Reichsgericht vor der gesetz lichen Verankerung des derivativen Erzeugnisschutzes seine Anerkennung für den durch ein Verfahren zur Herstellung eines Stoffes auf chemischem Wege " da r- gestellten " Stoff damit begründet, dass der mittels des Verfahrens erzeugte Stoff nicht außerhalb des G egenstands der Erfindung liege, sondern den das Verfahren patentrechtlich charakterisierenden Abschluss bilde ; das Verfahren begreife daher den mittels desselben hergestellten Stoff als zum Gegenstand der Erfindung gehörig in sich (RG, Urteil vom 14. März 1888 - I 389/87, RGZ 22, 8, 17 - Methylenblau). Es ver fängt daher auch nicht der an sich zutreffende Hinweis der Revision, dass der derivative Sachschutz gerade für als solche se i- nerzeit dem Sachschutz (Stoffschutz) nicht zugängliche Erzeugnisse begründet 22 23 - 13 - worden sei. Denn ungeachtet dessen ist der derivative Sachschutz für das technische Ergebnis eines dieses Ergebnis notwendig umfassend en techn i- schen Verfahrens gewährt worden (s. dazu auch Verhauwen, FS 80 Jahre P a- tentgerichtsbarkeit in Düsseldorf, S. 543, 544, 552). bb) Die im Streitfall übermittelte Datenfolge erfüllt die dargestellten Vor - aussetzungen nicht. Sie zeichne t sich nicht durch eine besondere (technische) Art der Darstellung aus und weist auch sonst keine sachlich - technische n Eige n- schaften a uf, die ihr durch das erfindungsgemäße Verfahren aufgeprägt worden wären, sondern ist lediglich dadurch gekennzeichnet, dass die von den Daten verkörperte Information die erfindungsgemäß gewonnene Erkenntnis enth ält . Die Übermittlung der Datenfolge zieht d amit zwar einen Vorteil aus der (auße r- halb des Geltungsbereiches des Patentgesetzes stattfindenden) Nutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens, stellt jedoch selbst keine Nutzung der techn i- schen Lehre der Erfindung dar. Vielmehr kommt es bei der Übersendung der Untersuchungsergebnisse ausschließlich auf den einem Patentschutz nicht z u- gänglichen Informationsgehalt an, dessen Wert sich überdies regelmäßig in der einmaligen Übermittlung für die Zwecke einer ärztlichen Diagnose erschöpft . c) Schließlich führt auch d er Umstand, dass nach der in Merkmal 7.2 . a vorgesehenen Genamplifikationsreaktion ein Nuk leinsäurefragment amplifiziert und damit ein Fragment gewonnen wird, das als solches nicht in der Natur vo r- kommt, zu keiner anderen Beurteilung. Die Voraussetzun gen für eine Ina n- spruchnahme der Beklagten nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG wären auch dann nicht gegeben, wenn man d a s amplifizierte Fragment der untersuchten Probe als ein Erzeugnis des erfindungsgemäßen Verfahren s ansähe . Denn i m Streitfall wird die entsprech end bearbeitete, das betreffende Fragment enthaltende Probe gerade nicht ins Inland verbracht . 24 25 - 14 - 3. Ob, w ie die Klägerin meint, ein rechtspolitisches Bedürfnis nach e i- nem patentrechtlichen Schutz von Ergebnissen insbesondere gentechnischer Analyse - und In - vitro - Diagnose verfahren besteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die bestehende gesetzliche Regelung bietet jedenfalls für eine über § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG hinausgehende richterrechtliche Schutzerstreckung keine Handhabe. Überdies erscheint fraglich, ob eine solche Ausdehnung des Patentschutzes auf mittels technische r Analyseverfahren gewonnene Erkenn t- nisse nicht notwendig über ein Ausschließlichkeitsrecht an technischen Lehren hinausginge. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Hoffmann Schuster Kober - Dehm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.11.2014 - 7 O 13161/14 - OLG München, Entscheidung vom 22.10.2015 - 6 U 4891/14 - 26 27
Full & Egal Universal Law Academy