ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR124.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 12 4 /16 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richt e- rin Möhring und den Richter Meyberg am 30. Mai 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückz u- weisen. Die Parteien er halten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 32.044,11 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte, die eine Anwaltskanzlei in de r Rechtsform einer Personengesellschaft geführt haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3, eine am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründete Anwaltsg e- sellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweize r Recht, auf 1 - 3 - Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiv a und Aktiv a ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eing e- bracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Interne t- seite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist. Der in Deutschland lebende Kläger ist als selbständiger Maler - und L a- ckiermeister in Kirch h undem tätig , seit 2002 zusammen mit seinem Vater in der Rechtsform einer GmbH, wobei er und sein Vater jeweils 50 v.H. der Gesel l- schaftsanteile hielten . Seit 2007 hält d er Kläger die Anteile an der Gesellschaft alleine. Er legte aufgrund von Vermögensverwaltungsvertr ägen ab 2002 im e i- genen Namen Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firme n- sitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb. Im Jahr 2006 kündi g- te der Kläger die Verträge, erhielt aber nur einen Teilbetrag der eingezahlten Gelder zurück. Deswegen beauftragte er seine Rechtsanwälte, die neben ihm 60 bis 100 weitere Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Spätestens im Sommer 2010 wurde den klägerischen Anwälten bekannt, dass über das Vermögen des Schweizer Unternehmen s ein sogenanntes Nachlassverfahren nach Schweizer Recht anhängig war, das der Schuldensanierung dient. Deswegen fragten sie Ende 2010 den Beklagten zu 1, ob er bereit sei, ihre Mandanten im Schweizer Nachlassverfahren zu vertreten. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den kläg e- rischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die soge nannten Forderungseingaben im Nachlassverfa h- ren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unterne h- 2 3 - 4 - mens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschä digten im Nac h- lassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unte r- lagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an den Kläger. Der Kläger gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum de s 1 1 . Januar 2011 an seine Anwälte zurück, die sie an die B e- klagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte der Kläger die Beklagten zu 1 und 2 mit der Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und der Vertretung in den Gläubigerversammlungen beauftragt. Auftragsgemäß meldete der B e- klagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an und stimmte in der Gläubigerversammlung am 7. November 2011 auch namens des Klägers dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu. Parallel zum Nachlassverfahren verklagte der Kläger einen ehemaligen stellvertretenden Direktor und den ehemaligen Präsidenten des Verwaltung s- rats des Unternehmens auf Schadensersatz. Die Klage wurde abgewiesen, weil in Deut schland kein Gerichtsstand begründet sei. Die klägerische Berufung g e- gen dieses Urteil wurde zurückgewiesen; zwar seien die deutschen Gerichte international zuständig, doch sei die Klage unbegründet, weil die Schadense r- satzansprüche des Klägers nach dem an zuwendenden Schweizer Recht g e- mäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Ko n- kurs (SchKG) untergegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschul d- ner, Bü rgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die A b- tretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat. 4 - 5 - Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 32.044,11 durch Zwischenurteil festgestellt, dass es internationa l zuständig ist. Die Ber u- fung der Beklagten hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufung s- gericht zug elassenen Revision möchten die Beklagten die Verwerfung der Kl a- ge wegen fehlender internationaler Zuständigkeit erreichen. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das angerufene Landgericht Siegen nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c F all 2 des Lugano - Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung g e- richtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano - Übereinkommen) international zuständig. G e- genstand der Kl age seien Ansprüche des Klägers aus einem Vertrag, welchen er als Verbraucher geschlossen habe. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre T ä- tigkeit auf Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers sowohl durch ihren Inte r- netauftritt als auch durch ihr Schreiben vo m 3. Januar 2011 ausgerichtet , als sie die Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch den Kläger, am 3. Januar 2011 werbend angeschrieben und dem Anschreiben Auftrags - und Vollmach t- formulare beigefügt hätten. Auch die Beklagte zu 3 könne im Verbraucher g e- richtsstand in Deutschland verklagt werden. Sie sei zwar nicht selbst Vertrag s- partner des Klägers geworden, habe den Vertrag jedoch durch Übernahme der Mandate der vorher bestehenden Anwaltsgesellschaft übernommen und könne deswegen als Rechtsnachfolgeri n im Verbrauchergerichtsstand verklagt we r- den . 5 6 - 6 - III. Die statthafte Revision gegen das Zwischenurteil (§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist zulässig. Doch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der R e- vision nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers ausgerichtet haben. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil si e der Senat mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR 67/16, WM 2017, 565) entschieden hat. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deut schland ausgerichtet, hält der eingeschrän k- ten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH, aaO Rn. 28). Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit g erade auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Inte r- netseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit g e- rade auch auf Deut schland. aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutsc h- land. Doch belegt der Internetauftritt, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Täti g- 7 8 9 10 11 - 7 - keit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbra u- cher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat der Kläger mit der Vorlage e i- nes Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 3 das Erforderliche getan, um den Inhalt der Internetseite d er Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses frühestens im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten (BGH, aaO Rn. 30 f). Auf der in deutscher u nd englischer Sprache abgefassten Internetseite warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen si nd. Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendete n einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Lä n- derkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Be klagten aufnehmen (vgl. BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die forensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen Gerichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen. Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend. Der Europäisc he Gerichtshof misst dem Indiz des internati o- nalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH, aaO Rn. 34 f mwN). 12 - 8 - bb) Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschreiben se hen, durch das ein Ausrichten begründet wird (vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfr a- genden Interessenten geantwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der Z ahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein ausdrückliches Angebot oder aber eine Aufforderung zur Abgabe eines Ang e- bots gemacht. Dadurch haben sie ihr en Willen zum Ausdruck gebracht, in Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zu motivieren (vgl. BGH, aaO Rn. 39 ff). Einen faktisch bereits ausgehandelten Anwaltsvertrag hat es ausweislich des Anschreibens vom 3. Januar 2011 ni cht gegeben (BGH, aaO Rn. 40). Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht deswegen verneint werden, weil der Kläger den Anwaltsvertrag mit den Bekla g- ten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfe h- lung durch seine deutschen Anwä lte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausrichtens spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnung s- zusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absat z- fördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese nicht erforde rlich ist. Für das Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vo r- handene Schutzbedürftigkeit nicht an, solange der Vertragspartner eines gu t- gläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruflichen oder gewerbl ichen Zwecken (vgl. BGH, aaO Rn. 47). Zudem sind vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von kläger ischen Anwälten und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte, die Beklagten 13 - 9 - zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist (vgl. BGH, aaO R n. 48 ff). b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist. aa ) Nach der Rechtsprechung des Eur opäischen Gerichtshofs sind Ve r- braucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindu ng mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer anges e- hen werden kann. Es fallen nu r Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich dar auf beruft (BGH, aaO Rn. 13). bb ) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil er die dem Anwaltsvertrag zugrundeliegen den Kapitalanlagevertrag zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat darauf verwiesen, dass der Kläger sowohl den Anwaltsvertrag als auch die Vermögensverwaltungsverträge im eigenen Namen ohne Bezug au f sei n in der Rechtsform einer GmbH betri e- 14 15 16 - 10 - benes Malergeschäft als Privatperson geschlossen hat und nicht als Vertreter seines Unternehmens. Dem Vertragsschluss mit dem Schweizer Unternehmen war eine Anlageberatung vorausgegangen, in der nach der privaten L ebenss i- tuation des Klägers und seinen Anlagezielen gefragt worden ist. Das Unte r- nehmen beglückwünschte den Kläger nach Vertragsschluss dazu, einen wicht i- gen Schritt für seine " private Vermögensbildung " getan zu haben. Daraus hat das Berufungsgericht geschl ossen, dass dieser Vertrag dazu diente, privates Vermögen des Klägers anzulegen und zu verwalten. Anhaltspunkte dafür, dass das nach dem Willen der Anleger über Jahrzehnte hinweg einzuzahlende Kap i- tal letztlich wieder dem Betriebsvermögen hätte zugeführt w erden sollen , lägen nicht vor und seien auch nicht plausibel. Das gelte auch, wenn die Behauptung der Beklagten zutreffe, der Kläger habe die Mittel für die Geldanlagen in der Schweiz aus den (unversteuerten) Einnahmen des Malerbetriebes gezahlt. Gege n diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vol l- ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrung s- sätze verstößt (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nic ht nach. Sie rügt insoweit lediglich, das Berufungsgericht habe gehörswidrig den Vortrag der Beklagten übergangen, der Kläger sei deswegen als Unternehmer anzus e- hen, weil er die Erlöse aus der unternehmerischen Tätigkeit seiner Gesellschaft bei dem Schweiz er Unternehmen angelegt habe, die er als Bargeld am deu t- schen Fiskus vorbei in die Schweiz geschafft habe. Das angelegte Geld en t- stamme deswegen nicht seinem Privatvermögen und sei auch nicht aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt word en . Der Kläger hätte 17 - 11 - substantiiert vortragen und nachweisen müssen, dass er die angelegten Gelder in sein Privatvermögen überführt und dann aus seinem Privatvermögen in die Schweiz transferiert habe. Deswegen entbehre die Auffassung des Berufung s- gerichts, de r Kläger habe als Verbraucher gehandelt, jeder tragfähigen Grun d- lage. Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, es kam auf diesen Vortrag nach der Rechtsansicht des Berufungsgeric hts jedoch nicht an. Diese Ansicht des Ber u- fungsgerichts ist auch richtig, weil der Vortrag unerheblich ist. Auch wenn der Kläger das Geld für die Kapitalanlagen aus dem (unversteuerten) Betriebsve r- mögen der Gesellschaft entnommen haben sollte, um dieses s elbst am deu t- schen Fiskus vorbei in eigenem Namen in der Schweiz anzulegen, verfolgte der seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private Vermögensanlage ausgerichtete Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. En t- gegen der Ansicht d er Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich releva n- te) Herkunft des Geldes für die Zweckbestimmung unerheblich. Denn andere n- falls würde der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Zuständigkeit se l- ten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet (BGH, aaO Rn. 17). Soweit die Beklagten unter Hinweis auf § 286 ZPO rügen, dass das B e- rufungsgericht nicht ohne Nachweis den Angaben des informatorisch an geh ö r- ten Klägers habe glauben dürfen, das Geld für die Kapital anlagen in der Schweiz stamme von seiner Ehefrau und aus der Veräußerung mehrerer am e- rikanischer Motorräder, beruht das Urteil hierauf nicht. Denn das Berufungsg e- richt hat alternativ den Vortrag de r Beklagten zur Herkunft des Geldes unte r- 18 19 - 12 - stellt und ist zu dem - zutreffenden - Ergebnis gelangt, auf die Herkunft des Geldes komme es aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung des Anwaltsve r- trages und der Vermögensanlageverträge rechtlich nicht an. Soweit die Revis i- on geltend macht, die fehlende Verbrauchereigenschaft des Klägers ergebe sich daraus, dass er im Vorprozess gebeten habe, die Gerichtskostenrechnung aus steuerlichen Gründen auf seinen Namen und seine Anschrift auszustellen, liegt der behauptete Verfahrensverstoß nicht vor. Denn auch in dem Vorprozess hat der Kläger unter eigenem Namen und nicht im Namen seiner GmbH g e- klagt. Die Geschäfte des Klägers im Zusammenhang mit der Verwaltung eig e- nen Privatvermögens lassen ihn nicht zum Unternehmer werden. Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als Verbraucher nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Anlage einer Pr i- vatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Org a- nisation e rforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf den Kläger nicht zutrifft ( vgl. BGH, aaO Rn. 18). Die Beklagten zu 1 und 2 können sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger durch sein Verhalten gegenüber seinen künftigen Vertragspartnern bei diesen den Eindruck erweckt habe, er handele zu beruflich - gewerblichen Zwecken, und diese den nichtberuflich - gewerblichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht hätten erkennen müssen. Der Kläger ist ihnen gegenüber nie unter einer Berufsbezeichnung, sondern als Privatperson aufgetreten. Ebenso wenig ergab sich aus dem Anlagevertrag, der Gegenstand der anwaltlichen T ä- tigkeit war, ein Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit des Klägers. Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Forderungen des Klägers aus den Anlagevertr ägen im Nachlassverfahren nicht unter der Firma des klägerischen Unternehmens a n- 20 21 - 13 - gemeldet. Sie hatten deswegen keine Anhaltspunkte, die sie hätten berechtigen können, von einem beruflichen Zweck des Anwalts - und des Anlagevertrages auszugehen (vgl. BGH, aaO Rn. 19). c ) Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das B e- r u fungsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anw altsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin des Klägers im Sinne der genannten Regelung. Doch hat der Kläger unter Verweis auf den Handelsregisterauszug vom 4. November 2014 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T . Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag des Klägers hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Beklagt e zu 3 dem Kläger neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesam t- schuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständi g- keit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es uner heblich, ob dieser den Vertrag s- partner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbraucherve r- trages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verb ra u- chergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f). Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem Lugano - Übereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des gelten d gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzufü h- ren. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen 22 23 - 14 - Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknü p- fungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der gena nnten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zustä n- digkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54). 3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsät z- liche Klä rung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung 24 - 15 - durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl., § 552a Rn. 3). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 2 O 224/1 4 - OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2016 - I - 28 U 99/15 -
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