BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 125/02 vom1. Oktober 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO §§ 566 Abs. 1, 511 Abs. 2a) Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil iststatthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 nrGegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt.b) Betrifft die Beschwer durch das angefochtene Urteil mehrere selbständige An-sprüche und kommt ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines Streitgegenstan-des in Betracht, ist der Antrag unzulässig, wenn die davon ausgehende Beschwerden Betrag von 600 rrsteigt.InsO §§ 96, 95 Abs. 1 Satz 3Widerspricht der Insolvenzverwalter Belastungen des im Soll geführten Kontos desSchuldners, die im Lastschriftverfahren erfolgt sind, kann er lediglich deren Beseiti-gung verlangen; ein Auszahlungsanspruch steht ihm nicht zu. Mit der Erfüllung die-ser Verpflichtung nimmt das Kreditinstitut daher keine Verrechnung vor.BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02 - AG Braunschweig - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2002 durch denVorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebelund beschlossen:Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteildes Amtsgerichts Braunschweig vom 30. April 2002 (117 C5309/01) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Gründe: I.Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. Februar 2001 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der W. GmbH. Die Schuldnerin unter-hielt bei der beklagten Bank ein Geschäftskonto.Der Kläger widersprach mehreren auf dem Konto gebuchten Lastschrif-ten. Die Beklagte machte die beanstandeten Buchungen im Gesamtbetrag von1.933,65 DM auf dem Konto rückgängig. Außerdem erteilte sie eine Gutschriftvon 440 DM zum Ausgleich beanstandeter Quartalsabschlüsse sowie in Rech-nung gestellter Gebühren für die Ausfertigung von Bürgschaftsurkunden. Da-durch verringerte sich der Sollsaldo des Kontos um 2.373,65 DM. - 3 -Der Kläger verlangt von der Beklagten Auszahlung dieses Betrages mitder Begründung, sie habe eine gemäß § 96 InsO unzulässige Verrechnungvorgenommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrtdie Zulassung der Sprungrevision gegen dieses Urteil.II.Der Antrag ist zulässig.1. § 566 Abs. 1 ZPO eröffnet nunmehr allgemein die Sprungrevision ge-gen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen. Dem Gesuchsteht nicht entgegen, daß die hier ergangene Entscheidung durch das Amtsge-richt erlassen worden ist, weil die Revision jetzt gegen landgerichtliche Urteilezugelassen werden kann.Schon für das bisher geltende Recht war anerkannt, daß die Sprungre-vision auch für die Urteile in Betracht kam, welche die in § 546 ZPO normierteRevisionssumme nicht erreichten (BGHZ 69, 354). Daran hat sich im Ergebnisdurch die Umgestaltung des Revisionsrechts nichts geändert. In den vom Be-rufungsgericht entschiedenen Rechtssachen hat dieses in der Regel über dieZulassung der Revision zu befinden. Wollen die Parteien die Berufungsinstanzübergehen, fehlt es an einer entsprechenden Zulassungsentscheidung, weileine solche für das erstinstanzliche Gericht im Gesetz nicht vorgesehen ist.Dies trifft für alle Sachen zu, in denen das Berufungsgericht die Zulassungs-entscheidung hätte fällen müssen, wenn die Sache bei ihm rechtshängig ge- - 4 -worden und in der Hauptsache ein Urteil mit gleichem Inhalt ergangen wäre.Hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, soll für sie der Revisionsrechtszugoffen sein, unabhängig davon, ob das Berufungsverfahren durchgeführt oderdie zweite Instanz übergangen wurde.Aus dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO gegenwärtig geltenden Ausschlußder Nichtzulassungsbeschwerde für Rechtssachen mit einer Beschwer, die20.000 !"#n$%'&)(*r+,-.#0/1r(2(3r4#6570*098;:
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