BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 125/02Verkündet am: 21. Januar 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________ BGB a.F. §§ 123, 276 (Fb); HWiG §§ 1 Abs. 1 a.F., 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 2;VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2a) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebendenBank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB ent-wickelten Grundsätzen.b) Stellt sich bei einem auf Zahlung gerichteten Rechtsstreit heraus, daß ein Wi-derrufsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 1 HWiG besteht, hat dasGericht die sich aus § 3 HWiG ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs auchohne gesonderte Geltendmachung dieses Anspruchs zu prüfen. Eine Klage, mitder ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn einSachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die begehrte Zahlung recht-fertigt. Es ist nicht nötig, daß der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt be-zeichnet, auf den er seinen Klageantrag stützt.BGH, Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02 - OLG München LG Landshut - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 21. Januar 2003 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und dieRichterin Mayenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom16. Januar 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht der D. Bank AGvon den Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens. Dem liegt folgen-der Sachverhalt zugrunde:Zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung nah-men die Beklagten mit Vertrag vom 24./25. September 1992 bei derRechtsvorgängerin der Klägerin ein Darlehen über 215.000 DM auf, das - 3 -durch eine Grundschuld in derselben Höhe abgesichert wurde. Eine Wi-derrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz wurde ihnen nichterteilt. Nachdem sie ihre Darlehenszahlungen im Frühjahr 1998 einge-stellt hatten, kündigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Darle-hensvertrag. Die Klägerin verlangt jetzt von den Beklagten Rückzahlungdes noch offenen Restbetrages von 228.143,24 DM nebst Zinsen.Die Beklagten verweigern die Zahlung unter anderem mit der Be-gründung, sie hätten ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages ge-richteten Willenserklärungen gemäß § 1 HWiG in der bis zum30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) wirksamwiderrufen. Die Wohnung sei ihnen durch den Vertrieb M. & V. Wirt-schaftberatung, der seinerseits für die P. GmbH tätig gewesen sei, ver-mittelt worden. Hierzu habe sie der für M. & V. handelnde R. V. im Ju-ni/Juli 1992 mindestens zweimal unaufgefordert zu Hause aufgesuchtund zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme überredet.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesge-richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (WM 2002,694). Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 4 -I.Das Berufungsgericht hat ein Widerrufsrecht der Beklagten bejaht.Bei dem streitbefangenen Darlehen handele es sich um ein Haustürge-schäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.. Da die Beklagten dieseswirksam widerrufen hätten, entfalle der geltend gemachte Darlehens-rückzahlungsanspruch aus § 607 Abs. 1 BGB a.F.. Einen Rückgewähr-anspruch aus § 3 HWiG a.F. habe die Klägerin nicht geltend gemacht.II.Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht inallen Punkten stand.1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-richts, ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. scheide nicht be-reits wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG aus.Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteilvom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) entschieden, daß die mit demHaustürwiderrufsgesetz in nationales Recht umgesetzte Richtlinie85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle vonaußerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. De-zember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) dahin auszule-gen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwendung findet. Dem Verbrau-cher müsse daher bei solchen Verträgen das Widerrufsrecht nach Art. 5 - 5 -der Richtlinie eingeräumt werden und dieses dürfe für den Fall, daß derVerbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß Art. 4 der Richtliniebelehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertragsschluß befristet werden.Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-nommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalenGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff., zumAbdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründethat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dieshat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht alsGeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die "die Vor-aussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" er-füllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Wi-derrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsi-diaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriftendes Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch dasVerbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.Das ist hinsichtlich des zu beurteilenden Realkreditvertrags nach dem fürdie Revision maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG nicht der Fall.2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hättenihre auf den Abschluß des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklä-rungen wirksam nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen, hält rechtlicherÜberprüfung hingegen in einem entscheidenden Punkt nicht stand. - 6 -a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings die Feststel-lung des Berufungsgerichts, es habe eine Haustürsituation im Sinne des§ 1 Abs. 1 HWiG a.F. vorgelegen.Das Berufungsgericht hat im unstreitigen Teil des Tatbestandesfestgestellt, der Vermittler V. habe die Beklagten im Juni/Juli 1992 min-destens zweimal in ihrer Wohnung aufgesucht und sei am 13. Juli 1992mit ihnen zur Abgabe eines notariellen Kaufangebots zum Notar gefah-ren. Diese Feststellung ist nach § 561 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§§ 314, 523 ZPO a.F. für den Senat bindend. Der Versuch der Revision,sie unter Hinweis auf den Inhalt der im Berufungsurteil in Bezug genom-menen Schriftsätze, in denen die Klägerin diesen Sachvortrag der Be-klagten bestritten hatte, in Frage zu stellen, kann keinen Erfolg haben.Grundsätzlich ist bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der in Be-zug genommenen Schriftsätze und dem im Tatbestand wiedergegebenenParteivorbringen letzteres maßgeblich (BGHZ 140, 335, 339; BGHZ 144,370, 377 f., jeweils m.w.Nachw.). Einschlägige Feststellungen im Beru-fungsurteil begründen vollen Beweis für das mündliche Parteivorbringenund gegebenenfalls auch dafür, daß etwas in der mündlichen Verhand-lung anders als in einem früheren Schriftsatz vorgetragen wurde(BGHZ 139, 36, 39 m.w.Nachw.).b) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen desBerufungsgerichts, mit denen es die Ursächlichkeit der Haustürsituationfür den späteren Vertragsschluß bejaht hat. Entgegen der Auffassungder Revision schließt der Umstand, daß zwischen der mündlichen Ver-handlung in der Privatwohnung der Beklagten und deren späterer Ver-tragserklärung ein Zeitabstand von Wochen lag, die Annahme der Kau- - 7 -salität nicht aus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dermündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertrags-erklärung wird vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichenAbstand wird zwar die Indizwirkung für die Kausalität entfallen. DerNachweis gleichwohl bestehender Kausalität bleibt dem Kunden dennochunbenommen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Es genügt insoweit,daß der Darlehensnehmer durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. ineine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheitbeeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oderdavon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.). Das isteine Frage der Würdigung des Einzelfalles und vom Berufungsgericht inrevisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden.c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht damit al-lerdings noch nicht fest, daß die Beklagten ihre auf den Abschluß desDarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam nach § 1Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen haben. Die Feststellung, daß es sich beidem Darlehensvertrag um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1HWiG a.F. handelt, hat - wie die Revision zu Recht beanstandet - nichtohne weiteres zur Folge, daß die Klägerin sich das Zustandekommendes Vertrags in einer Haustürsituation auch zurechnen lassen muß.Wie der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01,WM 2003, 61, 63) entschieden und im einzelnen ausgeführt hat, ist beider Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eineHaustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, auf die zu§ 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Nichts spricht da-für, denjenigen, der in einer Haustürsituation überrumpelt und zur Abga- - 8 -be einer Willenserklärung veranlaßt worden ist, besser zu stellen alsdenjenigen, der dazu durch eine arglistige Täuschung bestimmt wurde.Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführersdem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter,Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Be-ziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (Senatsur-teil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 aaO; BGH, Urteil vom 8. De-zember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479, 480; Urteil vom 9. April1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016).Ist der Verhandlungsführer Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB,ist sein Handeln nur zuzurechnen, wenn der Erklärungsempfänger dieseskannte oder kennen mußte. Dabei genügt es für eine fahrlässige Un-kenntnis in diesem Sinne, daß die Umstände des einzelnen Falles denErklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen,auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht(Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 aaO m.w.Nachw.).Dies ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-nung durch eine Bank nicht allein deshalb anzunehmen, weil die BankKenntnis davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privat-person, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft undüber einen Vermittler verkauft wird. Allein dieser Umstand läßt nicht denSchluß zu, daß die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einermündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeits-platz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditge- - 9 -bende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Um-stände der Vertragsanbahnung.Da die Parteien zu den Kontakten zwischen der finanzierendenBank und der P. GmbH bzw. dem Zeugen V. streitig und unter Beweis-antritt vorgetragen haben, bedarf es hier zunächst noch entsprechenderFeststellungen des Berufungsgerichts.III.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).Dieses wird zunächst die erforderlichen Feststellungen zu der Fra-ge zu treffen haben, ob der Klägerin das Zustandekommen der Verträgein einer Haustürsituation zuzurechnen ist.Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Beru-fungsgericht die sich aus § 3 HWiG a.F. ergebenden Rechtsfolgen desWiderrufs zu prüfen haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts bedarf es dazu - wie die Revision zu Recht beanstandet - keinergesonderten Geltendmachung dieses Anspruchs, bei dem es sich umeinen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch handelt (Se-natsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2503,zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; BGHZ 131, 82, 87 f.). Eine Klage, mitder ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist vielmehr begrün- - 10 -det, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die be-gehrte Zahlung rechtfertigt. Nicht nötig ist es hingegen, daß der Klägerden rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, auf den er seinen Klageantragstützt. Die Subsumtion des Sachverhalts unter die in Betracht kommen-den gesetzlichen Tatbestände ist vielmehr Sache des Gerichts(BGHZ 135, 140, 149).Bei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG a.F. ergebenden Rechts-folgen des Widerrufs wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen ha-ben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltendenFassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge imSinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie daß nach der ständi-gen langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Realkre-ditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nichtals zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehensind (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1185 f. m.w.Nachw.).Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren (Derleder ZBB 2002,202, 208 f.; Hoffmann ZIP 2002, 1066 ff.; Fischer DB 2002, 1266, 1267;Fritz ZfIR 2002, 529 ff.; Rörig MDR 2002, 894, 895; Tonner BKR 2002,856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer ZIP 2002, 1080,1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe BKR 2002, 575, 577; Knott,WM 2003, 49, 51 f.) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübtworden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinen Urteilen vom10. September 2002 (XI ZR 151/99, WM 2002, 2409, 2410) und vom12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 64) zum Ausdruck ge-bracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuwei-chen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgebermit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 - 11 -(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-kunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-zierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganzbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-hen sind.Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit desKaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändertdaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetzfür Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehrebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-richtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). DieHaustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaOS. 530; Rörig aaO; Strube BKR 2002, 938, 942 ff.; Lindner ZIP 2003, 67,69), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs vonHaustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt. - 12 -Das gilt, wie der Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, geradeauch für die Folgen eines Widerrufs des Realkreditvertrages für denKaufvertrag über die Immobilie (EuGH WM 2001, 2434, 2437).Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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