BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 125/03 vom 7. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wert: 28.017 Gründe: Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verfälscht die Entscheidung auch nicht das Ergebnis des Zugewinnausgleichs, weil der Aus-gleichsanspruch ohnehin nach § 1378 Abs. 2 BGB auf den bei Beendigung des Güterstandes noch vorhandenen Wert begrenzt war und es dabei auf den Zeit-punkt der rechtskräftigen Entscheidung am 2. Oktober 1999 ankommt (Senats-beschluß vom 18. Mai 1988 - IVb ZR 6/88 - FamRZ 1988, 925). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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