BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 125/03 vom 18. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-richts vom 17. April 2003 wird auf Kosten des Beklagten zur374ck-gewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.059,28 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem344337 247 544 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Zulas-sungsvoraussetzungen des 247 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1 Auf die Auslegung von Art. 1 247 1 RBerG, welche die Beschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich h344lt, kommt es f374r die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den vom Beklagten entwickelten Vertragsmustern um Bedingungen, die dem Kl344ger und anderen Gesch344digten von F. einheitlich gestellt wurden, so dass ihre Auslegung 247 5 AGB-Gesetz zu folgen hat. Zweifel 374ber den Umfang der verein-barten Abtretung gehen danach zu Lasten F. und des Beklagten, der diese 2 - 3 - Formularerkl344rungen entworfen hatte. Der Anspruch aus dem Anwaltsvertrag auf Herausgabe des aus der Gesch344ftsbesorgung Erlangten (247 667 BGB) ist demnach nicht an F. abgetreten worden. Zweck der stillen Abtretung an den Zeugen F. kann auch die Siche-rung seines Gewinnanspruchs gegen den Kl344ger gewesen sein. Die Abtretung sch374tzte ihn davor, dass der Kl344ger 374ber den verfolgten Anspruch anderweitig verf374gte. Die Abtretung des k374nftigen Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten gegen den Prozessbevollm344chtigten (Beklagten) wird in der verwendeten For-mularerkl344rung nicht erw344hnt. Der Herausgabeanspruch gegen den von F. ausgew344hlten Prozessbevollm344chtigten versprach f374r den Kl344ger ein hohes Ma337 an Sicherheit. Die Abtretung auch dieses Anspruchs h344tte F. jede Sicherheit gew344hrt, den Kl344ger mit seinem Gewinnanspruch gegen F. dagegen ungesch374tzt gelassen. 3 Schon im Hinblick auf die Unklarheitenregel durfte der Beklagte nach diesen Umst344nden nicht davon ausgehen, dass er seiner Pflicht zur Herausga-be des Erlangten an den Auftraggeber (den Kl344ger) durch Leistung an den Zeugen F. als vermeintlichem Zessionar gen374gen konnte. Hat der Beklag-te 4 - 4 - auf diesen Anspruch des Kl344gers jedoch nicht befreiend geleistet, war er wie geschehen zu verurteilen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2000 - 11 O 124/00 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.04.2003 - 11 U 68/01 -
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