BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 125/04 vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 24. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in der Senatsentscheidung vom 18. Dezember 2003 (IX ZR 199/02, ZIP 2004, 319, 322) aufgestellten und diese tragenden Rechts-satz abweicht. Der Senat geht vielmehr in st344ndiger Rechtsprechung davon aus, dass das Gew344hren einer inkongruenten Deckung unabh344ngig vom Vorlie-gen einer Liquidit344tskrise ein Beweisanzeichen f374r eine Gl344ubigerbenachteili-gungsabsicht darstellen kann (z.B. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 232/96, ZIP 1998, 830, 835; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 133 Rn. 20). Zwar kann die be-zeichnete Indizwirkung einer inkongruenten Deckung entfallen, wenn sie bereits 2 - 3 - zu einer Zeit vereinbart worden ist, in welcher der Schuldner zweifelsfrei liquide ist oder - aus Sicht des Gl344ubigers - zu sein scheint. Verd344chtig wird die Inkon-gruenz aber schon, sobald erste ernsthafte Zweifel an der Zahlungsf344higkeit des Schuldners auftreten (z.B. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407). Von diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht ausge-gangen. Verfahrensgrundrechte der Beklagten sind nicht verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Abtretung der Kaufpreisforderung sei erf374llungshal-ber erfolgt, beruht angesichts des Wortlauts der notariellen Abtretungsvereinba-rung und des Umstandes, dass die Forderung von der Beklagten eingezogen werden sollte und eingezogen worden ist, nicht auf Willk374r (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Schuldner, der anstelle der Erf374llung eines f344lligen und eingeforderten An-spruchs von sich aus im Wege der Abtretung eine Sicherheit mit der Absicht zur Verf374gung stellt, dass der Gl344ubiger sich hieraus befriedige, gew344hrt eine in-kongruente Deckung (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011; Urt. v. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, ZIP 2005, 769, 770). 3 Auch das rechtliche Geh366r der Beklagten ist gewahrt. Das Berufungsge-richt hat den Vortrag der Beklagten, sie habe die Schuldnerin f374r zahlungsf344hig gehalten, nicht 374bergangen, sondern sachlich gew374rdigt. Bei der Frage, ob die Beklagte den Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte, kam es nicht auf Unterlagen an, welche der Beklagten nicht zur Verf374gung standen. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 4 O 1290/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 5 U 13/04 -
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