BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 125/04 Verk374ndet am: 7. Februar 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Aa, Ba, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Zur Aufkl344rungspflicht des Autovermieters 374ber die Erstattungsf344higkeit von Un-fallersatztarifen (Fortf374hrung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 und vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 -). BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - LG Erfurt AG Gotha - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 4. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte r374ckst344n-dige Miete f374r die 334berlassung eines Mietwagens geltend. 1 Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von der Beklagten gef374hrte Pkw besch344digt worden war, mietete diese f374r die Dauer von f374nf Tagen einen Er-satzwagen zu einem Unfallersatztarif von 156,90 200 pro Tag zuz374glich MWSt. Mit dem schriftlichen Mietvertrag unterzeichnete sie einen "Aufkl344rungshinweis", der u.a. folgenden Passus enth344lt: 2 - 3 - "Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich bei Vorauskasse (Euro-Scheck - Intern. Kreditkarte) einen g374nstigeren Tarif erhalten kann." 3 Mit Rechnung vom 22. Juni 2002 machte die Kl344gerin einen Betrag von 1.080,39 200 geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung f374r den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 300 200. Die Differenz verlangt die Kl344gerin von der Beklagten. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgem344337 zur Zahlung von 780,39 200 nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landgericht zuge-lassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, der Beklagten stehe kein Schadens-ersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verletzung von Aufkl344rungspflichten zu. 6 Soweit es um die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelte Frage gehe, ob der Autovermieter bei Vermietung eines Unfallersatzwagens ungefragt seine Tarifstruktur mitteilen m374sse, folge das Berufungsgericht der von K366rber in NZV 2000, 74 ff. vertretenen Auffassung. Eine Aufkl344rungspflicht bestehe nur dann, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen Treu und Glauben versto337e und der Erkl344rungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten d374rfe. Dies setze notwendig 7 - 4 - ein Informationsgef344lle voraus. Das allein reiche aber nicht, um eine Aufkl344-rungspflicht zu begr374nden. Der in seinem Wissen 374berlegene Vertragsteil m374s-se den anderen grunds344tzlich nicht von sich aus 374ber alle Umst344nde aufkl344ren, die f374r dessen Willensbildung von Bedeutung sein k366nnten. Vielmehr m374sse der gegenl344ufige Grundsatz ber374cksichtigt werden, dass derjenige, der einen Ver-trag schlie337e, sich selber dar374ber zu vergewissern habe, ob dieser f374r ihn von Vorteil sei oder nicht. Der Anbieter sei grunds344tzlich nicht verpflichtet, zum ei-genen Schaden oder sogar zum Vorteil seiner Wettbewerber auf g374nstigere eigene oder gar fremde Angebote hinzuweisen. Eine (weitere) Aufkl344rungspflicht des Mietwagenunternehmens dahin, dass es bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens zu Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung durch die (gegnerische) Haftpflichtversicherung kom-men k366nne, sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil es dem Gesch344digten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds344tzlich nicht verwehrt sei, ein Ersatzfahrzeug im Rahmen des sogenannten Unfallersatztarifs anzu-mieten. Eine Aufkl344rungspflicht bestehe nur dann, wenn der vom Autovermieter angebotene Tarif deutlich au337erhalb des 374blichen Rahmens der Unfallersatzta-rife liege, was von der Beklagten nicht behauptet werde. Denn nur in diesem Falle laufe der Gesch344digte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gefahr, einen Teil der Mietwagenkosten selbst tragen zu m374ssen, wenn er kei-ne Preisvergleiche anstelle. Auf Schwierigkeiten, die sich daraus erg344ben, dass sich Versicherungen entgegen der BGH-Rechtsprechung weigerten, die erfor-derlichen Unfallersatzwagenkosten zu begleichen, m374sse der Autovermieter nicht hinweisen. Ihm k366nne nicht auferlegt werden, zum eigenen Schaden auf fremdes Fehlverhalten hinzuweisen und den Gesch344digten zu veranlassen, zu einem g374nstigeren Tarif abzuschlie337en, obwohl auch der h366here zu erstatten gewesen w344re. Das w374rde darauf hinauslaufen, den Autovermieter f374r rechts-widriges Verhalten der Versicherer aus c.i.c. haften zu lassen. 8 - 5 - Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil stand. 9 10 2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision allerdings darauf, dass der zwi-schen den Parteien geschlossene Mietvertrag wegen Versto337es gegen die gu-ten Sitten (247 138 BGB) nichtig sei. Mit Urteil vom 10. Januar 2007 (XII ZR 72/04) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall darauf abgestellt, dass sich f374r die Anmietung von Unfallersatzwagen ein gesonderter Markt entwickelt hat, auf dem dem Gesch344digten ein Pkw zu einem 374ber dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif angeboten wird. Die Besonderheiten dieses Tarifes k366nnen mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.344.) einen gegen374ber dem Normaltarif h366heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlich sind. Dem-zufolge kann nicht ohne Weiteres von einer sittenwidrigen Preisgestaltung aus-gegangen werden. Eine Sittenwidrigkeit kann sich grunds344tzlich nicht schon daraus ergeben, dass der Unfallersatztarif 374ber dem sogenannten Normaltarif liegt. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatz-tarif den auf dem Markt 374blichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise 374ber-steigt. Die Revision zeigt nicht auf, dass unter diesen Gesichtspunkten bei Be-r374cksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit 374ber-schritten ist. 3. Mit Erfolg macht die Revision aber geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Aufkl344rungspflicht verneint hat. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufkl344rungspflicht des Autovermieters gegen374ber dem Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Urteil vom 28. Juni 2006 11 - 6 - - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). Zwar muss der Vermieter, wie das Beru-fungsgericht zutreffend ausf374hrt, nicht 374ber den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder 374ber die eigenen verschiedenen Tarife noch 374ber g374nstigere Angebote der Konkurrenz aufkl344ren; es ist grunds344tzlich Sache des Mieters, sich zu ver-gewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen f374r ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgesch344digten aber einen Tarif an, der deutlich 374ber dem Normaltarif auf dem 366rtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif 374bernimmt, so muss er den Mieter dar374ber aufkl344ren. Danach ist es erfor-derlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverst344ndlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebo-tenen Tarif m366glicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. Ob der von der Kl344gerin geforderte Tarif von 156 200 pro Tag deutlich 374ber dem Normaltarif auf dem 366rtlich relevanten Markt liegt, steht nicht fest, weil das Berufungsgericht zum Normaltarif keine Feststellungen getroffen hat. 12 4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Ob der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete Betrag von 60 200 pro Tag dem Normaltarif entspricht, kann dem bisherigen Parteivortrag nicht mit Sicherheit entnommen werden. Der Vortrag der Parteien war darauf ausgerich-tet, zu welchem Normaltarif der Kl344ger anbietet. Nach der Senatsentscheidung vom 28. Juni 2006 kommt es darauf aber nicht an. Ma337gebend ist allein der Normaltarif auf dem 366rtlich relevanten Markt. 13 Der Senat weist f374r das weitere Verfahren auf folgendes hin: 14 Sollte das Berufungsgericht - nach erg344nzendem Vortrag der Parteien - im Rahmen seiner tatrichterlichen W374rdigung zu der 334berzeugung gelangen, dass der Unfallersatztarif der Kl344gerin deutlich 374ber dem Normaltarif auf dem 15 - 7 - 366rtlich relevanten Markt liegt, so h344tte die Kl344gerin die Beklagte darauf hinwei-sen m374ssen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung diesen Tarif m366gli-cherweise nicht erstattet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ent-halten der schriftliche Aufkl344rungshinweis und die behaupteten m374ndlichen Hinweise auf g374nstigere Tarife keine ausreichende Aufkl344rung. Die Kl344gerin weist lediglich darauf hin, dass die Beklagte bei Vorauskasse einen g374nstigeren Tarif erhalten k366nne, stellt aber keineswegs klar, dass der der Beklagten ange-botene Unfallersatztarif von der Haftpflichtversicherung m366glicherweise nicht in vollem Umfang erstattet wird. Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Gotha, Entscheidung vom 03.11.2003 - 2 C 1034/03 - LG Erfurt, Entscheidung vom 04.06.2004 - 2 S 3/04 -
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