BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 125/05 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 30.686,92 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. 1 1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde ger374gte Geh366rsversto337 zu der angeblich 374bergangenen "Nichtexistenz" der "H. GmbH" liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sie im Gegenteil seinen rechtlichen Ausf374hrungen zugrunde gelegt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den geltend gemachten Geh366rsversto337 noch darauf st374tzt, dass sich ohne eine Auf- 2 - 3 - fanggesellschaft eine vorrangige Leistungsbeziehung nicht konstruieren lasse, wird 374bersehen, dass der Vertreter, der f374r eine tats344chlich nicht existente na-t374rliche oder juristische Person handelt, gem344337 247 179 Abs. 1 BGB auf Erf374llung des Vertrages in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGHZ 105, 283, 285; M374nchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl. 247 179 Rn. 11). Dies f374hrt dazu, dass - wie vom Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung angenommen worden ist - H. in Person verpflichtet war, die im Namen der nicht existenten Gesellschaft (H. GmbH) geschlossenen Wer-bevertr344ge zu erf374llen. Danach waren Anspr374che des Kl344gers in Form einer Nichtleistungskondiktion nach dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungskon-diktion ausgeschlossen. 2. Anlass f374r eine von der Nichtzulassungsbeschwerde geforderte Rechtsfortbildung zu 247 81 Abs. 1 InsO besteht nicht. Geht das Eigentum an im Wege unwirksamer Verf374gungen weggegebenen "Massegegenst344nden" durch Vermischung oder Verarbeitung unter, findet nach gesicherter Rechtsauffas-sung 374ber 247 951 Abs. 1 BGB das Bereicherungsrecht Anwendung. Nach st344n-diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Verwei-sungsnorm um eine Rechtsgrundverweisung (BGHZ 55, 176, 177; Staudin-ger/Gursky, BGB Neubearbeitung 2004 247 951 Rn. 1 m.w.N.). Der Kl344ger hat deshalb einen Bereicherungsanspruch nur, wenn auch die allgemeinen Voraus-setzungen dieses Anspruchs vorliegen. Dies hat das Berufungsgericht mit auf den Einzelfall bezogenen Erw344gungen verneint. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 4 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2004 - 2 O 154/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2005 - 21 U 128/04 -
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