BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 125/08 vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 12. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewie-sen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 180.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach dem Schutzzweck der Verpflichtung des mit der Zwangsvollstreckung in ein Grund-st374ck beauftragten Rechtsanwalts, den Mandanten 374ber den Stand eines lau-fenden Zwangsversteigerungsverfahrens zu unterrichten, stellt sich im vorlie-genden Fall nicht. Der Kl344ger wollte keine eigenen Rechte am (bereits wertaus- 2 - 3 - sch366pfend belasteten) Grundst374ck seines Schuldners wahren, sondern war ausschlie337lich an einem g374nstigen Erwerb dieses Grundst374cks interessiert. Dass die Beklagte auf der Grundlage des unter Beweis gestellten Vorbringens des Kl344gers diese Absicht h344tte erkennen k366nnen oder m374ssen, hat das Beru-fungsgericht jedoch verneint, ohne in zulassungsrelevanter Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der Beratungspflichten eines Rechtsanwalts abzuweichen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2007 - 2/20 O 321/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2008 - 2 U 254/07 -
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