BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 125/08 Verkündet am: 13. Dezember 2011 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mü ndliche Verhan d- lung vom 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wir d das am 17. Oktober 2008 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Senats (Nichtigkeit s- senats) des Bundespatentgerichts abgeändert: Das europäische Patent 927 292 wird im Umfang der Patenta n- sprüche 1 und 2, 4 bis 8 und 9 dadurch teilweise für nichti g erklärt, dass an ihre Stelle folgende Patentansprüche treten: 1. Verwendung eines stufenlos klemmend einstellbaren Begre n- zungsanschlags (1) einer C - förmigen Führungsprofilschiene (5) für die verschiebbare Aufnahme eines innerhalb einer durch Begrenzungs anschläge bestimmbaren Wegstrecke hin - und hergehend motorisch angetriebenen Schlittens als Anschlag für den Schlitten, an den ein lageveränderlich geführter Gege n- stand, insbesondere ein ein - oder mehrteiliges Torblatt, ang e- kuppelt ist, wobei der Begrenzun gsanschlag mit einem A n- schlagteil (2) und einer Klemmplatte (3) versehen ist, die die aufeinander zu gerichteten einen Profilspalt (51) zwischen sich freilassenden Endabschnitte (52) des Profils der Führungspr o- filschiene (5) zwischen sich aufnehmend mittel s Klemmschra u- ben (4) aufeinander zu unter Klemmung der Endabschnitte (52) - 3 - gegenüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend ve r- spannbar sind und die Klemmpl atte (3) mit in den Profi l- spalt (51) eingreifenden Distanznasen (31) versehen ist, die aus de r Klemmebene ausgebogen sind und an den jeweiligen, durch die Endabschnitte (52) definierten Kanten des Profilspa l- tes (51) anliegen, und wobei der Begrenzungsanschlag (1) an der C - förmigen Führungsprofilschiene (5) eingesetzt wird, bei welcher von deren St eg und deren Endabschnitten (52) parallel zum Steg über die Schenkel hinaus vorspringende Verste i- fungsrippen in Form von Bördelungen vorgesehen sind, die aus dem das Führungsprofil bildenden Blech ausgeformt sind . 2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch ge kennzeichnet, dass für die Anlage an jeder der beiden Kanten des Profilspa l- tes (51) je zwei Distanznasen (31) vorgesehen sind, zwischen die die benachbarte Klemmschraube (4) eingreift. 4. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet , dass der Anschlagteil (2) Verstärkungsrippen aufweist, die als senkrecht zur Klemmebene von dieser abragende Anschlagb ö- cke (21) ausgebildet sind, die vorzugsweise an den in Profillä n- gsrichtung der Führungsprofilschiene liegenden Endbereichen des Anschlag teils (2), insbesondere in Form von Abbiegungen, vorgesehen sind. - 4 - 5. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Anschlagteil (2) in Richtung auf die Klemmebene g e- neigt ausgebildete Klemmbrücken (22) aufweist, insb esondere in Form entsprechend abgewinkelter Randbereiche des A n- schlagteils (2), deren klemmend angreifende Endkanten in Pr o- fillängsrichtung der Führungsprofilschiene (5) verlaufen. 6. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichn et, dass der Anschlagteil (2) mit einer - vorzugsweise allseits b e- randeten - Abdrückung (24) ausgeformt ist, die auf die Klem m- platte (3) zu gerichtet ist und eine Durchbiegebegrenzung für diese bildet. 7. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die vorzugsweise im Anschlagteil (2) ausgebildeten Muttergewinde, die vorgeprägt oder durch selbstschneidende Ausbildung der Klemmschrauben (4) erzeugt sind, in verdickten Bereichen (25) ausgebildet sind. 8. Verwendung na ch einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Klemmschrauben (4) paarweise etwa in einer Ebene senkrecht zur Profillängsrichtung der Führungsprofilschiene (5) angeordnet sind und vorzugsweise Senk - oder Linsenschrau b- köpfe (41) aufw eisen. - 5 - 9. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest der Anschlagteil (2) aus federelastische Eige n- schaft aufweisendem Werkstoff, insbesondere Stahl, ausgebi l- det ist. Patentanspruch 3 bleibt in den Rückbezie hungen des erteilten P a- tents bestehen. Die Patentansprüche 4 bis 8 bleiben in Rückbezi e- hung auf Patentanspruch 3 in ihren bisherigen Fassungen best e- hen. Patentanspruch 9 bleibt in Rückbeziehung auf Patentanspruch 3 und in Rückbeziehung auf Patentanspruch 6 , soweit dieser auf Patentanspruch 5 zurückbezogen ist, in seiner bisherigen Fassung bestehen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung z u- rückgewiesen. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 1/10, die Bekla g- te 9/10. Von Rechts w egen - 6 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 927 292 (Streitpatents), das am 18. September 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier deutscher G e- brauchsmuster vom 1 8. September 1996 und vom 30. Oktober 1996 angeme l- det worden ist und einen Begrenzungsanschlag einer C förmigen Führungspr o- filschiene für motorisch angetriebene Gegenstände betrifft und neun Patenta n- sprüche umfasst . Patentanspruch 1 lautet wie folgt: " Stu fenlos klemmend einstellbarer Begrenzungsanschlag (1) einer Cförmigen Führungsprofilschiene (5) für die verschiebbare Au f- nahme eines innerhalb einer durch Begrenzungsanschläge b e- stimmbaren Wegstrecke hin und hergehend motorisch angetri e- benen Schlittens, an den ein lageveränderlich geführter Gege n- stand, insbesondere ein ein oder mehrteiliges Torblatt, angeku p- pelt ist, mit einem Anschlagteil (2) und einer Klemmplatte (3), die die aufeinander zu gerichteten einen Profilspalt (51) zwischen sich freilassenden Endabschnitte (52) des Profils der Führungsprofi l- schiene (5) zwischen sich aufnehmend mittels Klemmschrauben (4) aufeinander zu unter Klemmung der Endabschnitte (52) g e- genüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend ve r- spannbar sind, dadurch gekenn zeichnet, dass die Klemmplatte (3) mit in den Profilspalt (51) eingreifenden Distanznasen (31) versehen ist, die aus der Klemmebene ausg e- bogen sind und an den jeweiligen, durch die Endabschnitte (52) definierten Kanten des Profilspalts (51) anliegen. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und in der Fassung von zwei Hilfsanträgen verteidigt. 1 2 - 7 - Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise fü r nichtig erklärt. Dag e- gen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie das Streitpatent hauptsächlich in der erteilten Fassung verteidigt, wobei in Patentanspruch 1 das Wort " insbesondere " durch das Wort " nämlich " ersetzt werden soll. Hilfswei se verteidig t sie das Streitpatent mit den Patenta nsprüchen nach den Hilfsantr ä- gen I bis V, die im Wesentlichen auf die Verwendung des ursprünglich bea n- spruchten Gegenstands gerichtet sind. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. - Ing. habil. S . , Institut für Produktionstechnik, , ein schriftli - ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. I. Das Streitpatent betrifft einen Begrenzungsanschlag einer C förmigen Führungsprofilschiene, der stufenlos klemmend einstellbar ist. 1. Nach der Patentbeschreibung finden derartige Begrenzungsanschlä ge zum Beispiel für Garagentorantriebe Anwendun g und haben die Aufgabe, den Schlitten und damit die Bewegungsstrecke des angekuppelten Gegenstands, beispielsweise des Garagentors, zu begrenzen. Sie sollen die Öffnungs und Schließanlage eines Torblatts fixieren und verhindern, dass diese Endlagen überf ahren werden. 3 4 5 6 7 - 8 - Herkömmliche, im Stand der Technik bekannte Begrenzungsanschläge s eien, so erläutert die Patentschrift, mit umgreifenden Teilen versehen, die von außen auf die Führungsprofilschiene aufgesetzt sind, oder sie arbeite te n mit Spannelementen, die an den Innenseite n der Führungsprofilschiene angreifen. Nachteilig bei diesen Konstruktionen sei , dass das gesamte C förmige Fü h- rungsschienenprofil von außen nach innen bzw. von innen nach außen ve r- spannt und verformt w erde . Die Beschreibung erwähnt einen aus dem Gebrauchsmuster 85 17 2 5 3 (Y2) bekannten Begrenzungsanschlag zur Bewegungsbegrenzung manuell zu betätigender Schiebetüren " mit den Merkmalen des Oberbegriffs des beigefü g- ten Anspruch(s) 1 " , der dem Profil der Führungsschiene zum Einschieben in dieselbe angepasst und mit einer Klemmschraube sicherbar sei (Abs. 6). Als " Aufgabe " der Erfindung wird angegeben, einen stufenlos einstellb a- ren, klemmend festsetzbaren Begrenzungsanschlag zur Verfügung zu stellen, der eine klemmende Festsetzung an d er Führungsprofilschiene gestattet, ohne deren Form zu verändern, und der diese Form zusätzlich stabilisiert (Abs. 7). 2. Die Lösung soll sich aus dem Gegenstand des Patenta nspruchs 1 nach dem Hauptantrag ergeben, der sich in folgende Merkmale gliedern lässt (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1. Begrenzungsanschlag (1) einer Führungsprofilschiene (5) [1], der 1.1 stufenlos einstellbar [1] und 1.2 mit einem Anschlagteil (2) und einer Klemmplatte (3) ve r- sehen [4] ist. 8 9 10 11 - 9 - 2. Die Führungsprofilsch iene (5) 2.1 ist C - förmig und weist aufeinander zu gerichtete Enda b- schnitte (52) auf, die einen Profilspalt (51) zwischen sich freilassen [5], und 2.2 ist für die verschiebbare Aufnahme eines Schlittens au s- gebildet [2], der innerhalb einer durch Begrenzung sa n- schläge bestimmbaren Wegstrecke hin - und hergehend motorisch angetrieben ist [2] und an den ein lageverände r- lich geführter Gegenstand, nämlich ein ein - oder mehrteil i- ges Torblatt angekuppelt ist [2, 3]. 3. Das Anschlagteil (2) und die Klemmplatte (3) 3.1 nehmen die Endabschnitte (52) des Profils der Führung s- profilschiene (5) zwischen sich auf [5] und 3.2 sind mittels Klemmschrauben (4) aufeinander zu unter Klemmung der Endabschnitte gegenüber den Anschla g- kräften des Schlittens festsetzend miteinander vers pan n- bar [6] . 4. Die Klemmplatte (3) ist mit Distanznasen (31) versehen [7], die 4.1 in den Profilspalt (51) eingreifen [7], 4.2 aus der Klemmebene ausgebogen sind [8] und 4.3 an den jeweiligen, durch die Endabschnitte (52) definie r- ten Kanten des Profilspalte s (51) anliegen [9]. Die nachfolgend dargestellten Figuren 1 und 2 zeigen einen patentg e- mäßen Begrenzungsanschlag im Halbschnitt und eine entsprechende Seite n- ansicht. 12 - 10 - 3. Die im Streitpatent formulierte Aufgabe ist in de m Gebrauchsmuster 85 17 2 5 3 ( Y2 ) bereits gelöst . Y2 betrifft zwar keinen Begrenzungsanschlag für (motorisch angetriebene) Schlitten und entspricht insoweit entgegen Ab satz 6 der Patentb eschreibung nicht dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1. In Y2 13 - 11 - wird ein Feststeller an eine m Anschlagglied und in einer Laufschiene gehalten. Das Gebrauchsmuster stellt somit einen stufenlos einstellbaren festsetzbaren Begrenzungsanschlag zur Verfügung, der eine klemmende Festsetzung an der Führungsprofilschiene gestattet, ohne deren Form zu ver ändern, und stattde s- sen diese Form zusätzlich stabilisiert. Das entspricht der im Streitpatent g e- nannten Aufgabe. Das technische Problem des Streitpatents , dessen Ermittlung Teil der Auslegung des Patentanspruchs ist, ergibt sich aus dem, was die Erfi n- dung tatsächlich leis tet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 Gelenkanordnung ; B eschluss vom 19. Oktober 2004 X ZB 33/03, GRUR 2005, 141 Anbieten interaktiver Hilfe; Urteil vom 12. Fe - bruar 2003 X ZR 200/99, GRUR 2003, 693 Hochdruckreiniger). Hier für ve r- bleibt nur , eine zuverlässige Montage des Begrenzungsanschlags zu gewäh r- leisten , was das Streitpatent durch die Distanznasen der Klemmplatte (Mer k- malsgruppe 4) erreicht . E ntscheidend ist deshalb nicht , ob sich in der Fü h- rungsschiene ein motorisch angetriebener Schlitten zur Führung eines ang e- kuppelten Torblatts oder die Laufrolle einer Schiebetür befindet, wie sie die Y2 beschreibt . 4. Die Führungsprofilschiene gehört entgegen der Auffassung des P a- tentgerichts in soweit zum Gegenstand des Streitpatents, als der geschützte Gegenstand mit Merkmalen beschrieben ist, die auch die Führungsprofilschiene in bestimmtem Umfang festlegen. Sie ist C - förmig ausgestaltet, weist also einen Profilrücken auf mit zwei Schenkeln, de ren Endabschnitte aufeinander zu g e- richtet sind und in Schienenlängsrichtung einen Profilspalt begrenzen (Merkm a- le 1, 2.1). D e r Anspruch könnte zwar auch als auf einen Begrenzungsanschlag für eine Führungsschiene gerichtet zu lesen sein . Dafür spricht die Beschre i- bung, in deren Absatz 28 in Übereinstimmung mit den Prioritätsunter lagen von einer Führungsprofilschiene die Rede ist, bei welcher der Begrenzungsa n- schlag bevorzugt eingesetzt w e rd e . Diese r Les art steht aber der Wortlaut des 14 - 12 - Patentanspruchs ent gegen , der den Genitiv verwendet ( " Begrenzungsanschlag einer Führungsprofilschiene " ) . Über diese rein sprachliche Betrachtung hinaus verlangt der Patentanspruch auch, dass die Distanznasen in den Profilspalt eingreifen (Merkmal 4.1) und an den jeweiligen d urch die Endabschnitte def i- nierten Kanten des Profilspalts anliegen (Merkmal 4.3). Dies e Anforderung kann nicht in eine bloße Eignung umdefinier t werden , was insbesondere bei de m Merkmal 4.3 deutlich wird. D enn die Beantwortung der Frage, ob die Distan z- nas en anliegen, hängt wesentlich von der gegenständlichen Ausgestaltung der Führungsp rofilschiene ab. Das Merkmal 2.2 beinhaltet demgegenüber die bloße Eignung zur Au f- nahme eines Schlittens, wobei nach dem Anspruchswortlaut weder dessen m o- torischer An trieb noch die Frage, welcher Gegenstand an den Schlitten ang e- kuppelt ist, von erkennbarer Bedeutung für die Ausgestaltung der Führungspr o- filschiene ist. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Streitpatents beruhe im Umfang der Nichtigerkl ä- rung nicht auf erfinderischer Tätigkeit , da er d e m Fac hmann , einem Diplomi n- genieur (FH) mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Garagentorantrieben, zum Prioritätszeitpunkt durch de n druckschriftlichen St and der Technik, insb e- sondere d as deutsche Gebrauchsmuster 85 17 253 (Y2), in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nahegeleg t worden sei . Aus dem Gebrauchsmuster sei ein stufenlos klemmend einstellbarer B e- grenzungsanschlag einer C förmigen Führung sprofilschiene bekannt. Eine Laufrolle sei an einer nicht dargestellten Trageeinrichtung für die Tür gelagert. 15 16 17 18 - 13 - Diese Trageeinrichtung sei aufgrund ihrer linearen Bewegung entlang der Schiene als Schlitten zu bezeichnen. Sie sei durch einen Antrieb bewegbar , der zwar in der Y2 nicht ausdrücklich erwähnt, aber bei Schiebetüren ohne Festste l- ler regelmäßig vorhanden sei. An diese Trageeinrichtung sei ein lageverände r- lich geführter Gegenstand (ein Türflüge l , der je nach Größe auch als Tor zu b e- zeichnen sei) ange kuppelt. Der Begrenzungsanschlag in der Y2 weise auch ein Anschlagteil und u nter dem Kopf der Klemmschraube auch eine Klemmplatte auf. Die Klemmplatte sei im Wesentlichen flach mit abgebogenen Längskanten und ohne in den Profilspalt eingreifende Vorsprünge , wie sie das Streitpatent vors ehe , ausgebildet. Somit unterscheide sich der Begrenzungsanschlag g e- mäß dem Streitpatent von dem aus der Anlage Y2 bekannten Anschlag nur durch die Merk mal sgruppe 4 . D en Figuren 1 und 2 der Y2 entnehme der Fachmann berei ts einen form - schlüssigen Eingriff der Längskanten des Anschlagteils in die innenseitig ve r- tie f ten Endabschnitte des Profils . Dieser Eingriff sei auch nach dem Anziehen der Klemmschraube gesichert, so dass weder eine Bewegung der Endabschni t- te aufeinander zu noch voneinander weg möglich sei mit der Folge , dass die Form der Führungsprofilschiene unverändert und zusätzlich stabilisiert sei . Der Fach mann erkenne , dass d er Monteur indessen die gewünschte Lage des Klemmteils beim Anziehen der Klemmschraube so la nge sicherstellen müsse, bis die abgewinkelten Längskanten des Klemmteils sich an die zurückspringe n- den Enden der Endabschnitte anleg t en, da mit es zu keiner Verspannung in g e- genüber der Einbausolllage verdrehter Stellung komme , die sich infolge von Erschüt terungen lösen könne. Es gehöre zum allgemeine Fachwissen, dass der Fachmann zur Vermeidung dieses Problems einen bereits vor dem Anziehen der Klemmschraube wirksamen Formschluss bereitstelle, der auch bei einer zunächst nur lose eingeschraubten Klemmschra ube das sichere " Einlaufen " 19 - 14 - des Klemmteils in seine Solllage gegenüber den Endabschnitten sicherstelle. Dabei biete es sich an, in den Profilspalt eingreifende Vorsprünge auszubilden, die bei flachen Blechteilen regelmäßig materialeinheitlich durch Ausbieg en von Bereichen in geeigneter Größe hergestellt würden. Es bedürfe deshalb lediglich ü blichen fachmännischen Handelns , um die Klemmplatte mit den in den Profi l- spalt eingreifenden Distanznasen zu versehen, die aus der Klemmebene au s- gebogen sind und an den jeweiligen durch die Endabschnitte definierten Kanten des Profilspalts an liegen. Auch die Gegenstände der Hilfsanträge 1 und 2 beruhten nicht auf einer erfinderischen Leistung. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im We sentlichen stand. 1. Der Gegenstand des Streitpatents in der nach dem Hauptantrag ve r- teidig ten Fassung ist neu (Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ) a) Das deutsche Gebrau chsmuster 85 17 253 (Y2) betrifft ein Anschlag - glied zur Bewegungsbegrenzung von Schiebetür en, das dem Profil der Lau f- schiene der Schiebetür angepasst ist. Es ist in die Laufschiene einsetzbar und feststellbar und wird dort formschlüssig gehalten; es weist ein elastisches Pu f- ferstück sowie einen Feststeller für eine Laufrolle auf. aa) W ie i m Streitpatent wird hier eine Schiene für die verschiebbare Au f- nahme eines Gegenstands beschrieben, der innerhalb einer durch Begre n- zungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin - und hergehend geführt wird . Die Schiebetür kann als Torblatt im Sinne des Streit patents angesehen werden. 20 21 22 23 24 - 15 - (Merkmale 1, 1.1; 2 .2). Aus Figur 1 der Y2 ist zudem ein Anschlagteil dort b e- zeichnet als Anschlagglied 2 und eine Anschlag - oder Klemmplatte (ohne B e- zugszeichen, Merkmal e 1.2 und 3 des Streitpatents) zu erkennen. Dabei ne h- men das Anschlagglied und die Klemmplatte die Endabschnitte des C - Profils der Führungspro filschiene 1 zwischen sich auf, und zwischen den Endabschni t- ten ist ein Profilspalt vorha nden (Merkmale 2 .1 und 3.1 des Streitpatents ) . In der Y2 werden das Anschlagglied und die Klemmplatte mittels der Klem m- schraube festsetzend verspannt. Das entspricht der Offenbarung im Streitpatent (Merk mal 3.2), in dem zwar von Klemmschrauben die Rede ist, was aber bei sinnvollem Verständnis mit Blick auf die Länge des Anschlagteils u nd die da r- gestellte Breite des Profilspaltes in Y2 auch die Verspannung mit einer einze l- nen Klemmschraube einschließt. Dies zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel . bb) Nicht offenbart in Y2 ist ein motorisch angetriebener Schlitten (Merk - mal 2 .2 ). Eb enfalls nicht offenbart sind in der Y2 die Distanznasen mit den in Merkmalsgruppe 4 des Streitpatents enthaltenen Ausgestaltungen. b) Die europäische Patentanmeldung 444 378 (Y3) betrifft ei ne Vorric h- tung (mechanism) zur Aufhängung von Gleittüren . Sie weist ein oberes horizo n- tales Profil mit einem umgekehrt L - förmigen Querschnitt ( " profile with an inverted " L " shaped section " , Y3, Sp. 2, Z. 3, 4 ; Sp. 8, Z. 21, 22 ) a uf. Eine C - förmige Führungsprofilschiene wie im Streitpatent ist dam it nicht beschrieben . Ebenso sind Merkmal 1.2 und die Merkmalsgruppen 3 und 4 , wie auch der gerichtliche Sachverständige angenommen hat, nicht offenbart. c) Das deutsche Gebrauchsmuster 94 06 829 (Y4) stellt einen elektrom o- torischen To r antrieb, insbeso ndere für ein Garagentor vor. Ein Antriebsmittel, ein Antriebsaggregat mit Elektromotor und eine Steuerungsvorrichtung werden 25 26 27 - 16 - mittels einer Führungsschiene geführt und angeordnet. Im Profil der Führung s- schiene sind Endanschläge 14 und 15 vorgesehen. Letzte re begrenzen den Weg des Antriebsaggregats für die Tor offens tellung (Y 4, S p . 4 Z. 31 ff .; S p . 6 Z. 2 ff.). Einzelheiten der Konstruktion der Führungsschiene, die sich im Strei t- pa tent in den Merkmalen 1, 1.2 und den Merkmalsgruppen 3 und 4 finden, sind nich t offenbart. d) Gegenstand des deutschen Gebrauchsmusters 1 955 558 (Y16) ist ein Feststeller für Innenläufer - Vorhangschienen, der benötigt wird, um das Herau s- laufen der Vorhangaufhänger aus den Enden der Tragschienen zu verhindern. In dieser Entgegenh altung ist, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, w e- der eine C - förmige Führungsprofilschiene noch deren Ausbildung für die ve r- schiebbare Aufnahme eines motorgetriebenen Schlittens, an den ein ein - oder mehrteiliges Torblatt angekuppelt ist, offenba rt. e) D ie elektrom echanische Antriebseinrichtung , die von der Un - ternehmens gruppe der Klägerin hergestellt worden ist, nimmt den Gegenstand des Streitpatents nicht vorweg, so dass dahinstehen kann, ob sie der Öffen t- lichkeit vor de m Prioritätstag bekannt geworden ist. Der Auszug aus dem Insta l- lations - und Teile - Katalog (Anlage Y22) zeigt auf Seite 14 anhand einer Explosionszeichnung den Aufbau dieser Einrichtung. Danach besteht das G e- häuse der Antriebseinrichtung aus einem oberen Gehäuse 1 und einem unteren Gehäuse 2, also zwei getrennten Gehäuseteilen. Im Boden des unteren Gehäuseteils ist eine längliche Öffnung vorhanden , in die die Spindel 31 mit Spindelmutter 32 und der U - förmig en Gabel für das vordere Gelenk 33 eing e- setzt wird. Die Sp indelmutter 32 kann dabei als Schlitten nach dem Streitpatent angesehen werden; sie wird jedoch von der Spindel 31 und nicht da der B o- den des Gehäuseteils offe n ist von einer Schiene wie sie das Streitpatent ve r- 28 29 - 17 - langt, geführt. Somit liegt keine C - förmi ge Führungsprofilschiene im Sinne des Streitpatents, die als einheitliches Profil ausgestalt e t ist, dessen Endabschnitte das Anschlagteil und die Klemmplatte zwischen sich aufnehmen, wobei die Endabschnitte aufeinander zu gerichtet sind und einen Profilspa lt zwischen sich freilassen ( Merkmal 2.1, Merkmalsgruppe 3) , vor . Die Katalogzeichnung der Antriebseinrichtung offenbart auch keinen Begrenzungsanschlag im Sinne des Streitpatents. Die Klägerin bezieht sich hierfür auf die dargestellten Teile mit den Bezugszeichen 49 und 50 , die als supporto superiore top microswitch support Halterung oberer Microschalter und supporto inferiore bottom microswitch support Halterung unterer Microschalter bezeichnet sind. Es handelt sich dabei um den Träger oder d as Gehäuse oder die Halterung des Microschalters, mit dem der Antriebsmotor abgeschaltet werden kann. Dass diese Bauteile die Funktion eines Begrenzungsanschlag s haben , ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. 2. Der Gegenstand des Streitpate nts in der erteilten Fassung beruht j e- doch nicht auf erfinderischer Tä tigkeit, da er sich zum Prioritätszeitpunkt in n a- heliegender Weise aus dem Stand der Technik erg ab (Art. 56 Satz 1 EPÜ). Im Streitfall ist Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfi nderischen T ä- tig keit , wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, die Entgegenha l- tung Y2 . Sie unterscheidet sich vom Gegenstand des verteidigten Patenta n- spruchs 1 durch d en dort offenbarten motorisch angetriebenen Schlitt en und die in Merkmalsgruppe 4 beanspruchten Distanznasen, mit denen die Klemmplatte versehen ist. Das Streitpatent und das Gebrauchsmuster beschreiben danach eine Schiene für die verschiebbare Aufnahme eines Gegenstands, der innerhalb e i- 30 31 32 - 18 - ner durch Begrenzungsanschläge bestimmbare n Wegstrecke hin - und herg e- hend geführt ist. Dass der Fachmann dabei für die Bewegung von schweren Torblättern im Prioritätsjahr 1996 einen motorisch angetriebenen Schlitten vo r- gesehen hat, entspricht, wie das Patentgericht zutreffend gesehe n hat, dem dama ligen Fachwissen und beruht nicht auf erfinderischen Überlegungen. Der Fachmann hatte auch Veranlassung, sich über eine Lösung Geda n- ken zu machen, die einen Formschluss zwischen dem Begrenzungsanschlag und der Klemmplatte unabhängig von einer zusätzlich vorzunehmenden Ve r- schraubung vorsieht , um Drehbewegungen in der Klemmebene zu vermeiden. In de n Figur en 1 und 2 der Entgegenhaltung Y2 ist eine Laufschiene dargestellt, in der das Anschlagglied gehalten ist. Aus Figur 2 ist erkennbar, dass die (ohne Bezug szeichen dargestellte) Klemmplatte nicht flach am Anschlagteil der Lau f- schiene anliegt, sondern geführt wird. In der Beschreibung der Y2 heißt es hie r- zu auf Seite 5 unten und Seite 6 oben: " Insbesondere die Figur 2 zeigt, dass das Anschlagglied 2 dem Profi l der Laufschiene angepasst ist, so dass es stir n- seitig in die Laufschiene eingeschoben und in beliebiger Position durch eine Klemmschraube gesichert werden kann. " Das Gebrauchsmuster schlägt also vor, Vorrichtungsteile formschlüssig zu montieren, um eine Sicherung ihrer g e- wünschten Lage zueinander zu erhalten. Diese Wirkung wird im Streitpatent durch die in Merkmalsgruppe 4 vorgesehenen Maßnahmen erreicht, wonach die Klemmplatte mit der Profilschiene verbunden werden soll. Dies hat im E r- gebnis auch d a s Pat entge richt so gesehen, nach dessen Ansicht für den Fac h- mann erkennbar sei, dass beim Anziehen der Schraube(n) eine Lagesicherung für das Klemmteil erforderlich sei und es zum allgemeinen Fachwissen gehör e , bereits vor dem Anziehen der Klemmschraube einen w irksamen Formschluss bereitzustellen, um eine Verdrehung des Klemmteils vor der Verspannung in der Solllage zu verhindern. Dies entspricht der obigen Darstellung des techn i- schen Problems. 33 - 19 - War en die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des Formschlusses einm al erkannt, boten sich zu dessen Umsetzung bekannte konstruktive Maßnahmen wie die Ausbildung von Vorsprüngen am Kle mmteil zu dessen Zentrierung an . D erartige Vorsprünge werden so nachvollziehbar das Patentgericht bei fl a- chen Blechteilen regelmäßig mat erialeinheitlich durch Ausbiegen von Bereichen geeigneter Größe hergestellt. D iese Ansicht teilt auch d er gerichtliche Sachve r- ständige . Er hat die Lösung des technischen Problems als konstruktive Selbs t- verständlichkei t , als übliche fachnotorische Verbesser ung, bei der lediglich grundlegendes konstruktives und fertigungstechnisches Verständnis erforde r- lich sei, bezeichnet . Lediglich a ls Beispiel hier für kann die in diesem Zusa m- menhang von dem gerichtlichen Sachverständigen erwähnte DIN - Vorschrift 20586 aus d em Jahr 1991 angesehen werden , die für Schienenbefestigungen im Bergbau formschlüssige Verbindungen vorsieht. 3. Auch der nach den Patentansprüchen der Hilfsanträge I und II bea n- spruchte Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Patenta n- sprüche in den Hilfsanträgen sind als Verwendungsansprüche formu lie rt . D a- nach soll ein nach den erteilten V orrichtungsansprüchen gestalteter Begre n- zungsanschlag als Anschlag für den Schlitten verwendet werden, an den ein ein - oder mehrteiliges To rblatt an zukuppeln (Hilfsantrag I) oder angekuppelt (Hilfsantrag II) ist. Die s entspricht dem Zweck der nach dem Vorstehenden n a- hegelegten Führungsschiene mit Begrenzungsanschlag und ist damit ebenfalls dur ch den abgehandelten Stand der T echnik nahegelegt. Die übri gen Änderu n- gen im Anspruchswortlaut sind redaktioneller Natur. 4. Demgegenüber ist der Gegenstand der Patentansprüche nach Hilfsa n- trag III patentfähig. In den dort formulierten Patentanspruch ist am Ende folge n- de Ergänzung aufgenommen: " un d wobei der B egrenzungsanschlag (1) an der C - förmigen Führungsprofilschiene (5) eingesetzt wird, bei welcher von deren 34 35 36 - 20 - Steg und deren Endabsc hnitten (52) parallel zum Steg über die Schenkel hi n- aus vorspringende Versteifungsrippen in Form von Bördelungen vorgesehen sind , die aus dem das Führungsprofil bildenden Blech ausgeformt sind " . a) Die Ausgestaltung der Führungsprofilschiene mit Versteifungsrippen in Form von Bördelungen ist in Absatz 28 und in Figur 1 der Patentschrift offe n- bart. Der so formulierte Patenta nspru ch ist zulässig; er schränkt den Schutz g e- genstand auf die Verwendung eines Begrenzungsanschlags einer C - Führungs - profil schiene bestimmter Ausgestaltung ein. Das Patent erhält hierdurch auch nicht einen größeren Schutzumfang. Denn durch die so formulierten Patenta n- sprüche ist nicht mehr der Begrenzungsanschlag einer Führungsschiene , also das Erzeugnis geschützt, sondern nur seine Verwendung als Anschlag für e i- nen motorisch angetriebenen Schlitten, wobei gleichzeitig die Führungsprofi l- schiene, in die der Ansc hlag eingesetzt ist, näher charakterisiert wird (vgl. BGH, Be schluss vom 16. Januar 1990 X ZB 24/87, BGHZ 110, 82 Rn. 26 Spreiz - dübel). b) Die mit Hilfsantrag III beanspruchte technische Lehre ist nicht naheg e- legt . A us dem diskutierten Stand der Tec hnik ist eine Anregung zu einer en t- sprechenden Ausrüstung einer mit einem Begrenzungsanschlag versehenen Führungsprofilschiene mit Versteifungsrippen in Form von Bördelungen nicht ersichtlich. Die beanspruchte Lösung geht über die schlichte Herbeiführung u nd Stabilisierung eines Formschlusses hinaus: sie führt die Vorteile einer Profi l- versteifung mit gleichzeitig einfacher Befestigungsmöglichkeit und bedarfswe i- ser Verstärkungs bzw. Verlängerungsmöglichkeit durch die Nutzung der a b- ragenden Leisten in einer Anwendung zusammen . Die Formulierung als Ve r- wendungsanspruch trägt zur Patentfähigkeit nichts bei, steht ihr aber auch nicht entgegen. 37 38 - 21 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei ist dem Umstan d Rechnung getragen, dass das Patent nur in deutlich eingeschränktem Umfang Bestand hat . Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 Ni 44/06 (EU) - 39
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