BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 125/09 Verk374ndet am: 24. Juni 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 29. Mai 2010 ge-schlossen schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2009 wird zur374ckge-wiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl344ger 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 16. Februar 2004 374ber das Verm366gen der M. , Gesellschaft f374r mbH (nachfolgend Schuldnerin) am 1. Mai 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren. 1 Der Schuldnerin wurde am 5. Februar 2003 von der beklagten Bundes-agentur f374r Arbeit die Erlaubnis f374r eine gewerbsm344337ige Arbeitnehmer374berlas-sung auf die Dauer eines Jahres erteilt; durch Bescheid vom 23. Januar 2004 wurde die Erlaubnis bis zum 7. Februar 2005 verl344ngert. Im Mai 2003 schlos-sen die Parteien drei gleichlautende mit "Vertrag 374ber die Einrichtung und den Betrieb einer Personal-Service-Agentur (PSA) auf der Grundlage des 247 37c So- 2 - 3 - zialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)" 374berschriebene Vereinbarungen. Neben dem eigentlichen Vertragstext waren unter anderem eine Leistungsbeschrei-bung und ein Preisblatt Gegenstand der vertraglichen Einigung. Nach dem Inhalt der getroffenen Abreden ist die Schuldnerin verpflichtet, eine Personal-Service-Agentur (PSA) nach 247 37c SGB III in Verbindung mit 247 434g Abs. 5 SGB III im Bereich des Arbeitsamts R. einzurichten und als organisatorisch eigenst344ndige Einheit zu betreiben. Die Schuldnerin hat vom Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeitnehmer auf der Grundlage des Tarifvertrages 374ber Arbeitnehmer374berlassung in sozialversicherungspflichtige Besch344ftigungs-verh344ltnisse einzustellen und eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmer374berlas-sung durchzuf374hren. Sie erh344lt daf374r je Arbeitnehmer eine monatliche Fallpau-schale in H366he von 1.200 200. 3 Im Januar 2004 stellte die - bereits geraume Zeit zuvor insolvenzreife - Schuldnerin die Lohnzahlungen an die von ihr eingestellten Arbeitnehmer ein. Die Beklagte widerrief am 16. Februar 2004 unter Berufung auf die daraus fol-gende Unzuverl344ssigkeit die Erlaubnis f374r gewerbsm344337ige Arbeitnehmer374ber-lassung gegen374ber der Schuldnerin. Der Kl344ger hat f374r die Monate ab Januar 2004 von der Beklagten Zahlung von Fall- und Vermittlungspauschalen in H366he von 282.948,85 200 verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Be-rufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Fallpauschalen von 231.096,85 200 und von Vermittlungspauschalen von 13.224 200, also insgesamt 244.320,85 200, verurteilt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kl344ger hat die Klage bez374glich des die Forderung von 13.224 200 zuz374glich Zinsen 374berstei-genden Betrages zur374ckgenommen und insoweit auf die Rechte aus dem Beru-fungsurteil verzichtet. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten bleibt im Blick auf die nach der Klager374ck-nahme allein noch den Gegenstand des Rechtsmittels bildende Restforderung 374ber 13.224 200 ohne Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgef374hrt, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten gegen die rechtlich unstreitige Forderung 374ber 13.224 200 mit nach der Beantragung von Insolvenzausfallgeld durch die Arbeitnehmer auf sie 374bergegangenen Lohnforderungen an 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO scheitere. 6 II. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung stand. 7 1. Zu 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist anerkannt, dass die gl344ubigerbenachteili-gende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selb-st344ndig angefochten werden kann. Der Verwalter kann die Wirkungen der An-fechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschr344nken (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06, WM 2009, 2394, 2395 Rn. 11). 8 2. Die Aufrechnung ist nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344ssig, wenn ein Insolvenzgl344ubiger die M366glichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare 9 - 5 - Rechtshandlung erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf Rechtshandlungen des sp344teren Insolvenzschuldners beschr344nkt, sofern der inzident zu pr374fende An-fechtungstatbestand - hier (bei zugunsten der Beklagten unterstellter Kon-gruenz) 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - eine solche nicht voraussetzt (HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 96 Rn. 32). Als Rechtshandlung kommt grunds344tzlich jedes Rechtsgesch344ft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gl344ubi-ger- oder Schuldnerstellung f374hrt (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 15). Danach liegt eine Rechtshandlung vor, wenn der Aufrechnende als Schuldner im Wege der Abtretung eine Forderung erlangt hat (OLG K366ln NJW-RR 2001, 1493, 1494 m.w.N.; HmbKomm-InsO/Jacoby, 3. Aufl. 247 96 Rn. 12). Ebenso sind die gl344ubigerbenachteiligenden Wirkungen von Rechtshandlungen Dritter an-fechtbar, die - wie im Streitfall die Beantragung von Insolvenzausfallgeld - kraft eines gesetzlichen Forderungs374bergangs dem Aufrechnenden eine Gl344ubiger-stellung verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 16 ff; Beschl. v. 17. Dezember 2009 - IX ZR 215/08, Rn. 4). 3. Die Voraussetzungen des 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind gegeben, weil die Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Kenntnis des Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin erworben hat. Da die Aufrechnung zu einer vollen Befriedigung der Beklagten f374hrt, liegt auch eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung (247 129 InsO) vor. 10 - 6 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1, 247 92 Abs. 1, 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 11 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 01.08.2008 - 3 O 305/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.06.2009 - 9 U 124/08 -
Full & Egal Universal Law Academy