BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 125/10 Verkündet am: 10. Mai 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1; ZPO § 287; HGB § 128; BRAO § 51a Abs. 2 Satz 1, § 59a Abs. 1 Satz 1 a) Eine Rechtsanwaltssozietät ist auch dann verpflichtet, über die Erfolgsau s sichten eines von der Mandantin beabsichtigten Rechtsstreits zu belehren, wenn das Mandat von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt worden ist, deren Geschäftsführer und Gesellschafter selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der b e- auftragten Sozietät sind. Auch in diesem Fall kann vermutet werden, die Manda n- tin hätte sich bei pflichtgemäßer Belehrung ber a tungsgerecht verha lten und wäre dem anwaltlichen Rat gefolgt. b) Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwä l- ten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10 - LG Düsseldorf OLG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d e n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 20 1 0 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht als Verwalter in dem am 20. Juni 2005 erö ffneten I n- solvenzverfahren über das Vermögen der W . GmbH (nachfo l- gend: Schuldnerin) Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages geltend. Die Beklagte zu 1 ist eine Rechtsanwalts - und Steuerberater kanzl ei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter in 1 2 - 3 - der Vergangenheit die Beklagten zu 2 bis 8 waren . D ie Beklagten zu 2 bis 7 sind Rechtsanwälte, der Beklagte zu 8 ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die B eklagte zu 1 beriet mehrere Aktionäre d er S . AG zu de r Frage, ob wegen eines behaupteten Verstoßes gegen kapitalmarktrech t- liche Anlegerschutzbestimmungen von zwei kreditgebenden Banken Sch a- densersatz für den Wertverlust der Aktie n verlangt werden könne. Die Beklagte zu 1 schlug den Aktionären vor, deren Schadensersatzansprüche an eine neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzutreten mit dem Ziel, die Ansprüche durch diese Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen . Um di e- ses Modell umzusetzen, wurde die Schuldnerin gegründet. Gründungs gesel l- schafterin der Schuldnerin war die R . (nachfolgend: R . ) , deren Alleingesellschafter der Beklagte zu 3 war, G e- schäftsführer der Schuld nerin waren die Beklagten zu 2 und 3. Nach einer zw i- schen der R . und vier Aktionären (nachfolgend: Aktionäre) geschlossenen Vereinbarung hielt jene die Geschäftsanteile an der Schuldnerin treuhänderisch für die Aktionäre. Am 2. Dezember 2002 traf d ie Schuldnerin, vertreten durch den Bekla g- ten zu 2, mit den Aktionären folgende, im Wesentlichen gleichlautende Verei n- barung en : " [Aktionär] verkauft hiermit seine Schadensersatzansprüche (...) und tritt diese unwiderruflich an die diese Abtretung annehmen de [Schuldnerin] ab mit der Maßgabe, dass diese die Schadensersatzansprüche entweder gerichtlich oder außergerichtlich in eigenem Namen nur für [Aktionär] oder im Verbund mit Schadensersatzforderungen anderer Aktionäre ge l- tend macht. Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass die [Schuldn e- rin] bis auf die Gerichtsko s ten, die bezogen auf seine Forderung anteilig von [Aktionär] zu tragen sind, im eigenen Namen und auf eigenes Risiko geltend macht. 3 - 4 - Über den Kaufpreis in Gestalt einer Beteiligun g an eventuellen Erlösen aus den hiermit abgetretenen Schadensersatzforderungen erfolgt eine gesonderte Vereinbarung. " A m 3. Dezember 2002 erhob die von der Beklagten zu 1 anwaltlich ve r- tretene Schuldnerin aus abgetretenem Recht eine Schadensersatzklag e in H ö- he von zunächst 6.109.040 Dezember 2002 teilte die Beklagte zu 1 der Schuldnerin unter anderem mit: " Da die Rechtsverfolgung der Forderungen durch die Bündelung in der Gesellschaft und die letztendliche treuhänderische Beteiligung der Z e- denten an Ihrer Ges ellschaft eine Rechtsverfolgung eigener Interessen der Zedenten darstellt, und eine weitergehende gewerbliche Tätigkeit nicht beabsichtigt ist - sowe i t weitere Kläger gefunden werden, sollten diese im gleichen Umfange des Verhältnisses der zedierten Forder u ngen indirekt gesellschaftsrechtlich beteiligt werden - dü r ften etwaige Arg u- mente zu Vorbehalten bei der Prozessfinanzierung und/oder Rechtsber a- tung oder der formalen Gesellschaftsbeteiligung von Anwälten in der fo r- derungshaltenden Gesellschaft in vertret barer Weise auszuräumen sein. " Durch notarielle Urkunde vom 1. Juni 2004 teilte die R . ihren G e- schäftsanteil an der Schuldnerin in vier Geschäftsanteile auf und übertrug diese Anteile unter Auflösung des bisher bestandenen Treuhandverhältnisses an d ie Aktionä re. Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 legten die Beklagten zu 2 und 3 ihr Amt als Geschäftsführer der Schuldnerin nieder. Mit Urteil vom 13. Juli 2004 wies das Landgericht die im Vorprozess e r- hobene Klage mit der Begründung ab, die Schuldnerin sei nicht Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche, weil die Abtretungen durch die Aktionäre wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam seien. Mit dieser B e- gründung wurde auch die von der Beklagten zu 1 in Vertretung der Schuldnerin eingele gte Berufung durch Urteil vom 15. März 2005 zurückgewiesen. 4 5 6 - 5 - Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz für die Gericht s- kosten des Vorprozesses und die gegen die Schuldnerin festgesetzten auße r- gerichtlichen Kosten der Beklagten des Vorprozes ses in Höhe von insgesamt 142.952,97 d- gericht hat der Klage stattgegeben . D as Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision ve r- folg en die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die in vollem Umfang zulässig e Revision ist begründet . Sie führt zur Au f- hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- rufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, d urch die Vereinbarung mit den Aktionären habe die Schuldnerin die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übernommen, ohne die gemäß Art. 1 § 1 RBerG erfo r- derliche Erlaubnis zu besitzen. D ie Forderun gsabtretungen an die Schuldnerin seien daher gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen . Auf diese klare Rechtsl a- ge hätte die Beklagte zu 1 hinweisen und von einer Erhebung der Klage sowie der Einlegung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz a braten müssen. Die Beklagte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, die Schuldnerin habe keiner Beratung bedurft, weil deren frühere Geschäftsfü h rer - die Beklagten zu 2 und 3 - ihrerseits Rechtsanwälte gewesen seien. Es sei zu 7 8 9 - 6 - vermuten, dass sich die Schuld nerin im Falle pflichtgemäßer Beratung über die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits beratungsgerecht verhalten und weder die Klage erhoben noch die Berufung eingelegt hätte. Der Schadensersatza n- spruch sei auch hinsichtlich der in erster Instanz angefallen en Kosten des Vo r- prozesses nicht verjährt, weil die Beklagten die Schuldnerin nicht auf den A b- lauf der Primärverjährungsfrist hingewiesen hätten und daher jedenfalls ein S e- kundäranspruch bestehe. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der G e- sellschaft bü rgerlichen Rechts sei die Sozietät auch dann als Vertragspartnerin des Anwaltsvertrags anzusehen, wenn dieser neben Rechtsanwälten Angehör i- ge weiterer Berufsgruppen angehörten. Für den Schadensersatzanspruch g e- gen die Beklagte zu 1 als Vertragspartnerin ha fteten daher alle Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 128 HGB, auch soweit diese nicht Rechtsanw ä lt e seien. Die Revision sei zuzulassen, weil die Frage der Haftung nichtanwaltlicher Sozietätsmitglieder grundsätzliche Bedeutung habe. II. Die Re vision ist aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht im Hinblick auf s ämtliche Beklagte statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) . Zwar kann die Zulassung der Revision im Falle einer nicht notwendigen Streitgenossenschaft auf einen der Streit genossen beschränkt werden (BGH, Urteil vom 17. April 1952 - III ZR 182 / 51, LM § 546 ZPO Nr. 9; vom 7. Ju l i 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 [insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt]; MünchKomm - ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 38; Hk - ZPO/Kayser, 4. Aufl ., § 543 Rn. 60; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853) , so dass die B e- 10 11 - 7 - schränkung der Revisionszulassung auf den Beklagten zu 8 rechtlich möglich wäre , weil bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Gesellschaft bü r gerlichen Rechts sowie von deren Gesellschaftern keine notwendige Streitgenosse n- schaft vorliegt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 348 ff). Dem Berufungsurteil kann jedoch nicht entnommen werden, die Zulassung der Revision beschränke sich auf den Beklagten zu 8. Lässt das B e- rufungsgericht die Revision im Urteilsausspruch unbeschränkt zu, so kann sich aus der Begründung, die das Berufungsurteil für die Zulassungsentsche i dung gibt, eine besch ränkte Zulassung nur dann ergeben , wenn sich die Beschrä n- kung den Entscheidungsgründen klar und eindeutig entnehmen lässt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 295; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW - RR 2005, 715 , 716; Hk - ZPO/Kayser, aaO § 543 Rn. 62 ). Hieran fehlt es, weil der Regressanspruch gegen den Beklagten zu 8 von säm t- lichen Haftungsvoraussetzungen abhängt, die auch für den Anspruch gegen die Beklagten zu 1 bis 7 m aßgeblich sind, und lediglich die weitere Frage zu prüfen ist, ob auch Steuerberater als nichtanwaltliche Sozietätsmitglieder entspr e- chend § 128 HGB haften. Da eine auf den Beklagten zu 8 beschränkte Zula s- sung folglich nicht dazu führ t e, die im Revisionsve rfahren zu klärenden Recht s- fragen einzugrenzen, kann der vom Berufungsgericht gegeben en Begründung eine Beschränkung der Zulassung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entno m- men werden . Die vorsorglich eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzul assung der Revision ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, VersR 2006, 427, 428). - 8 - II I . Die Entscheidung des Berufungsgerichts h ä lt rechtlicher Nachprüfung nicht stand . 1. Das Berufungsgericht hat die Erklär ungen der Parteien ohne Recht s- fehler dahingehend ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), dass die Beklagte zu 1 Partei des streitgegenständlichen Anwaltsvertrags geworden ist. a) Eine Anwaltssozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern nicht ausdr ücklich eine andere Rechtsform gewählt worden ist (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 11), wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen. Vor der Anerkennung der eigenständigen Rechtspe r- sönlichkeit der Gesellschaft bürgerliche n Rechts hat der Senat angenommen, dass ein Sozietätsanwalt ein ihm angetragenes Mandat im Zweifel zugleich im Namen der übrigen Sozietätsmitglieder annimmt, im Falle von Sozietäten unte r- schiedlicher Berufsangehöriger jedoch nach dem Parteiwillen regelmäßi g nur diejenigen Sozien in den Vertrag einbezogen werden sollen, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen (BGH, Urteil vom 16. Deze m- ber 1999 - IX ZR 117/99, WM 2000, 963, 964; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344 f). b) Diese Grundsätze sind hier nicht mehr anzuwenden, weil der von der Schuldnerin geschlossene Anwaltsvertrag nach dem Erlass der Grundsatzen t- scheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) geschlossen worden ist ( vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 10; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07, WM 2009, 669 Rn. 10). Die eigenständige Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerl i- 12 13 14 15 - 9 - chen Rechts hat zur Folge, dass eine Sozietät selbst P artnerin eines Ber a- tungsvertrages sein kann (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rn. 9; vom 5. Februar 2009, aaO ; vgl. auch § 51a Abs. 2 Satz 1 BRAO ). Dabei kann s ich auch eine sogenannte gemischte Sozietät, der neben Rechtsanwälten auch M itglieder anderer Berufsgruppen angehören, zur Erbri n- gung anwaltlicher Beratungsleistungen verpflichten (BGH, Urteil vom 9. D e- zember 2010 - IX ZR 44/10, WM 2011, 1770 Rn. 7 ff). Wie sich aus der Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB ergibt, wird eine Erklärung i n eigene m Namen abgegeben, wenn die Umstände nicht hinre i- chend deutlich ergeben, dass sie in fremdem Namen abgegeben werden soll (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, WM 1994, 2233, 2334 ; vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW - RR 20 06, 109 Rn. 6 f). Die vom Senat bislang offen gelassene Frage (Urteil vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 15), ob der Vertragsschluss durch einen Sozietätsanwalt nach dem Parteiwillen typ i- scherweise die Sozietät verpflichten soll, bedarf auch hier keiner Entsche idung. Die von der Revision nicht angegriffene Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 sei Vertragspartnerin geworden, liegt schon deshalb nahe, weil das Man da t von mehreren Sozien bearbeitet und auch ein bei der Beklagten zu 1 angestellte r Rech tsanwalt hiermit befasst worden ist. Eine Auslegung, w o- nach an Stelle eines Sozietätsmandats ein Einzelmandat eines Sozietätsmi t- glieds begründet werden sollte, kommt unter diesem Gesichtspunkt nicht in B e- tracht. 2 . Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte zu 1 aus dem mit der Schuldnerin geschlossenen Anwaltsvertrag verpflichtet war, die Schuldnerin über die Erfolgsaussichten des Vorprozesses zu belehren. 16 17 - 10 - Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch . a ) D er Umstand, dass die Aktionäre bereits vor der Gründung der Schuldnerin beschlossen hatten, das von der Beklagten zu 1 entwickelte Ko n- zept zur Durchsetzung der Ansprüche im Vorprozess umzusetzen, steht einer eigenständigen Beratungspflicht der Beklagten zu 1 im Verhältnis zur Schuldn e- rin nicht entgegen . Die Entscheidung der Aktionäre, ihre Ansprüche durch die Schuldnerin einziehen zu lassen, machte wegen deren eigener Rechtspersö n- lichkeit eine gesonderte Entscheidung der Schuldnerin nicht e ntbehrlich, die beabsichtigte Klage tatsächlich zu erheben. Die Beratung der Schuldnerin bei dieser Entscheidung war Gegenstand des zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1 geschlossenen Anwaltsvertrags . Auch wenn die Schuldnerin gegenüber der Bekla gten zu 1 schon bei Abschluss des Anwaltsvertrags die Weisung er teilt haben sollte, die im Vorprozess erhobene Klage anhängig zu machen, hätte die Beklagte zu 1 prüfen müssen, ob der Schuldnerin durch das Befolgen dieser Weisung Nachteile drohten (vgl. BGH , Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393 f ; Vill in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Rechtsanwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 845) . b ) Auch d er Umstand, dass in dem Mandatsverhältnis der Aktionäre mit der Beklagten zu 1 bereits eine rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage stattgefunden hatte, ließ die Prüfungspflicht aus dem mit der Schuldnerin bestandenen Anwaltsvertrag nicht entfallen. Die anwaltsvertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts werd en nicht dadurch geschmälert, dass mit derselben Angelegenheit noch ein weiterer Rechtsanwalt betraut worden ist (BGH, Urteil vom 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3014; vom 8. Juli 1993 18 19 - 11 - - IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676, 2677). Ebenso wenig wird die Prüfungspflicht eines Rechtsanwalts dadurch eingeschränkt, dass er die zu klärenden Recht s- fragen bereits in einem anderen Mandatsverhältnis untersucht hat. c) Die Beklagte zu 1 war der Pflicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage auch nich t deshalb enthoben, weil die Geschäftsführer der Schuldn e- rin Rechtsanwälte waren. Die rechtliche Bearbeitung des ihm anvertrauten Fa l- les obliegt dem Rechtsanwalt auch im Verhältnis zu einem rechtskundigen Mandanten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX Z R 41/91, WM 1992, 739, 740; vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, WM 1993, 1508, 1511; vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, WM 2001, 98, 99 f). Der anwaltsvertragliche Anspruch des Mandanten auf umfassende Beratung wird nicht dadurch eing e- schränkt, dass der M andant die gerade einem Dritten in Auftrag gegebene rechtliche Prüfung auch selbst hätte vornehmen können. 3 . Die Beklagte zu 1 hat ihre gegenüber der Schuldnerin bestehenden Pflichten verletzt, indem sie nicht da von abgeraten hat , den Vorprozess zu fü h- ren , ohne zuvor den satzungsmäßigen Gesellschaftszweck der Schuldnerin neu gefasst zu haben . a ) Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend prüfen und den Mandanten hierüber belehren. Dazu hat er dem Auftra ggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachg e- rechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 9 ; vom 7. Februar 20 08 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 12). Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Rechtsanwalt nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähre s Ausmaß 20 21 22 - 12 - abschätzen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - I ZR 183/81, BGHZ 89, 178, 182 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743 ) . Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsau s- sichten seien offen (BGH, Urteil vom 8 . Dezember 1983, aaO; vom 17. April 1986 - IX ZR 200/85, BGHZ 97, 372, 376; vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393; vom 29. April 2003 - IX ZR 54/02, WM 2003, 1628, 1629; vgl. auch zur steuerlichen Beratung BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - IX ZR 92/08, WM 2012, 758 Rn. 11 ). b) Die Beklagten, die hinsichtlich des Inhalts ihrer Belehrung eine seku n- däre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217, 225), haben in den Tatsacheninstanzen vorgetrage n, die Schuldnerin sei " mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, die rechtl i- chen Risiken, dass ein Gericht die Verfolgung der Schadensersatzansprüche auf dem erörterten Zessionswege für nicht zulässig erachte, könne nicht ausg e- schlossen werden " , a llerdings " bestünden durchaus rechtliche Möglichkeiten, die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens zu bejahen, wenngleich natürlich auch eine andere Möglichkeit der rechtlichen Beurteilung bestehe. " Diese B e- lehrung finde auch ihren Niederschlag in dem - nach Einreichung der Klage g e- fertigten - Schreiben der Beklagten an die Schuldnerin vom 10. Dezember 20 0 2. c) Auf der Grundlage ihres als zutreffend zu unterstellenden Vorbringens hat die Beklagte zu 1 zwar richtig erkannt , das ein Verstoß gegen das Rech t s- beratungsgesetz die Unwirksamkeit der Abtretungen an die Schuldnerin gemäß § 134 BGB nach sich zöge ( vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1967 - VI ZR 188/65, BGHZ 47, 364, 369; Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, ZIP 23 24 - 13 - 1993, 1708, 1709; Urteil vom 25 . November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 14 ) ; über die Vereinbarkeit des von der Schuldnerin beabsichtigten Modells der Forderungseinziehung mit dem Rechtsberatungsgesetz hat die B e- klagte zu 1 die Schuldnerin aber fehlerhaft belehrt. Das Berufungsg ericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1 ihren Pflichten nicht genügt hat, indem sie auf Risiken des Vorprozesses hingewiesen hat . aa ) Die Beklagte zu 1 hat verkannt, dass die Schuldnerin fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF (au f- gehoben durch Art. 20 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsber a- tungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840) wahrnahm. Die von de r Beklagten zu 1 im Schreiben vom 10. Dezember 2002 ve r- tr e tene Auffassung, im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes nehme die Schul d- nerin eigene Rechtsangelegenheiten der Aktionäre wahr, weil diese an der Schuldnerin treuhänderisch beteiligt seien, war verfehlt . Die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Aktionäre konnte für die Schuld nerin wegen deren geso n- derter Rechtspersönlichkeit gerade k eine eigene Angelegenheit sein . Der U m- stand, dass die Geschäftsanteile an der Schuldnerin von deren Alleingesel l- schafterin treuhänderisch für die Aktionäre gehalten wurden, änderte hieran nichts. Auch die von den Beklagten im Regressprozess vertretene Auffassung, die Geltendmachung der Forderungen sei eine eigene Angelegenheit der Schuldnerin gewesen, ist unzutreffend. Die Regelung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF erfasst als Besorgung fr emder Rechtsangelegenheiten au s- drücklich auch die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetret e- ner Forderungen . Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erfolgte die 25 26 27 - 14 - Abtretung an die Schuldnerin trotz deren Bezeichnung als " Kauf " zu Einzi e- hungszwecken, weil ein Kaufpreis nur für den Fall des Erfolgs der Klage bezahlt und die Zedenten an den eingezogenen Beträgen beteiligt werden sollten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; vom 27. November 2000 - II ZR 190/99, WM 2001, 310 f; Beschluss vom 5. Nove m- ber 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102; Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 16 f; vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, WM 2011, 1076 Rn. 15 ) . bb ) Die Belehrung der Schuldnerin durch di e Beklagte zu 1 im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz war auch nicht im Ergebnis zutreffend, weil das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit im S inne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF sicher zu verneinen gewesen wäre . (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfolgt nach ständ i- ger Rechtsprechung geschäftsmäßig, wenn der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiede r holen und dadurch zu einem dauernden und wie derkehrenden Teil seiner Beschäft i- gung zu machen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985, aaO; vom 17. Fe b ruar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1343, 1345; vom 27. November 2000, aaO S. 311; vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 8; vom 12. April 201 1, aaO Rn. 17). Die tatrichterliche Würdigung, wonach keine Wi e- derholungsabsicht besteht, ist vom Bundesgerichtshof gebilligt worden, wenn auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhende Forderungen eines gr ö- ßeren Personenkreises nach Abtretung durch d en Zessionar geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 347; vom 27. November 2000, aaO S. 311 ; Beschluss vom 5. November 2004, aaO S. 103). Die Abtretung von Forderungen zur Einziehung erfolgt hingegen g e- 28 29 - 15 - schäfts mäßig, wenn der Zessionar diese Tätigkeit für eine nicht zu überblicke n- de Viel zahl von Personen anbietet (BG H, Urteil vom 25. November 2008, aaO Rn. 24; vom 12. April 2011, aaO Rn. 18 f). Die Einziehung von Forderungen erfolgt stets geschäftsmäßig, w e nn der Inkassozessionar sich nicht auf die einmalige Bündelung der Forderungen me h- rerer Gläubiger aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt beschränken will, sondern beabsichtigt, dieses Inkassomodell auch bei andere n geeigneten A n- lässen einzusetzen. Die G eltendmachung von Schadensersatzforderungen von Aktionären durch eine Anlegervereinigung ist daher von einem anderen Senat des Berufungsgerichts als geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangel e- genheiten angesehen worden, weil der klagende Verein von der inneren Ei n- ste l lung getragen war, in künftigen Fällen ähnlicher Art auf dieselbe Weise vo r- zugehen (OLG Düsseldorf, ZIP 1993, 347, 350). Die hiergegen eingelegte R e- vision der Anlegervereinigung hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung nicht zur Entschei dung angenommen, die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sei zutreffend bejaht worden (Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, ZIP 1993, 1708, 1709). Die Verfassungsb e- schwerde der Aktionärsvereinigung ist nicht zur Entscheidung a ngenommen worden (BVerfG, ZIP 2000, 183). (2) Es kann offen bleiben, ob die Beklagte zu 1 auf der Grundlage der bis zur Klageerhebung im Vorprozess ergangenen höchstrichterlichen Rechtspr e- chung, welche die Beklagte ihrer Beratung zu Grunde zu legen ha tte (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256, 263), allein de s- halb das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit bejahen musste, weil die Beteiligung weiterer Aktionäre an dem von der Schuldnerin betriebenen Modell der Ford e- rungseinziehung beabsichtigt war. Die Beklagte zu 1 musste die Schuldnerin 30 31 - 16 - jedenfalls darauf hinweisen, dass deren weit gefasster Satzungszweck ein e r- hebliches Prozessrisiko begründete, welches sich leicht hätte ausräumen la s- sen. Der Gesellschaftsvertrag zur Gründu ng der Schuldnerin vom 29. N o- vember 2002 bezeichnet als deren Unternehmensgegenstand " die Wahrne h- mung von Treuhand - und Geschäftsbesorgungsaufgaben, die Unternehmens - und Wirtschaftsberatung, die Vermittlung oder das Halten von Unternehmen s- beteiligungen, I mmobilien oder sonstigen Vermögenswerten sowie deren B e- treuung und Verwaltung " . Der satzungsmäßige Zweck der Schuldnerin b e- schränkte sich damit nicht auf die Geltendmachung der Ansprüche von Aktion ä- ren der S . AG gegen d ie im Vorprozess beklagten Ba n- ken aufgrund des dort behaupteten Verstoß gegen kapitalmarktrechtliche Be - stimmungen. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Berufungsgericht im Vorprozess - hieraus die Z ielrichtung der Schuldnerin geschlossen, die G e- schäf tsbesorgung für andere regelmäßig wiederholen zu wollen. Es kann dahinstehen, ob diese revisionsrechtlich nur beschränkt übe r- prüfbare tatrichterliche Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - I II ZR 172/00 , BGHZ 148, 313, 31 7 f ; Beschluss vom 5 . November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103) rechtlich fehlerfrei ist . Auch wenn tatsächlich keine Absicht der Schuldnerin bestanden haben sollte , über die Geltendmachung der Anspr ü- che von Aktionären der S . AG gegen di e im Vorprozess beklagten Banken hinaus in weiteren Fällen fremde Forderungen im Wege der Inkassozession einzuziehen, wäre die Beratung der Beklagten zu 1 gegenüber der Schuldnerin pflichtwidrig gewesen . Die Beklagte hätte erkennen und die Schuldnerin darü ber aufklären müssen, dass deren weit gefasster Gesel l- schaftszweck einen Anhaltspunkt für die Absicht der Wiederholung und damit 32 33 - 17 - die Geschäftsmäßigkeit ihres Vorgehens darstellte . Wenn neben der Klagee r- hebung im Vorprozess keine weitere Inkassotätigkeit de r Schuldnerin beabsic h- tigt gewesen sein sollte , hätte einem möglichen Verstoß gegen das Rechtsber a- tungsgesetz auf leichte Weise begegnet werden können, indem der Satzung s- zweck der Schuldnerin auf die Geltendmachung der Forderungen der vier am Vorprozess wi rtschaftlich beteiligten Aktionäre beschränkt worden wäre. Für die Schuldnerin stand damit ein sichererer Weg zur Verfügung, auf den die Bekla g- te zu 1 hätte hinweisen müssen. cc ) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung durfte die B e- klagt e zu 1 auch nicht deshalb von der Zulässigkeit des Einziehungsmodells der Schuldnerin ausgehen, weil es aus Gründen der Postulationsfähigkeit (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erforderlich war, Rechtsanwälte einzuschalten. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF liegt auch dann vor, wenn derjenige, welcher ohne eigene Befugnis fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, sich dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, ZIP 1987, 1144, 1146 ; vom 8. Oktober 2004 - V Z R 18/04, WM 2004, 2349, 2352; vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07, WM 2008, 1609 Rn. 19 ; vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, WM 2009, 1953 Rn. 23; vgl. auch zum Steue r- berater BGH, Urteil vom 21. März 1996 - IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229, 232 ) . Auch der Umstand, da ss der Geschäftsführer eine r Gesellschaft, die fremde Rechtsangelegenheit besorgt, als Rechtsanwalt zugelassen ist, begründet die Zulässigkeit der Geschäftsbesorgung nicht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 787; vom 25. April 2 006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 12) . 34 - 18 - 4 . Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Belastung der Schuldnerin mit den Kosten des Vorprozesses bei pflichtgem ä- ßer Beratung nicht eingetreten wäre . a) Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 3 99; vom 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616). Zu Gunsten des Ma n- danten ist jedoch zu vermuten, dieser wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines ver nünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte . Eine solche Vermutung kommt hi n- gegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschlus s- möglichkeit bestand en hätte , sondern nach pflichtgemäß er Beratung verschi e- dene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unte r- schie d liche Vorteile und Risiken in sich geborgen hätten (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 f , 319; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/0 1, WM 2006, 927 Rn. 26; vom 23. November 2006 - IX ZR 2 1/03, WM 2007, 419 Rn. 23 ). Greift die Vermutung beratungsgerechten Ve r- haltens ein, so liegt hierin keine Beweislastumkehr, sondern ein Anscheinsb e- weis, der durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO S. 315; vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 19) . 35 36 - 19 - b) Das Berufungsgericht hat zutreffend an genommen, dass die Verm u- tung beratungsgerechten Verhaltens zu Gun sten des Klägers eingreift . aa) Für eine wirtschaftlich denkende Partei hätte es im Falle pflichtg e- mäßer Aufklärung durch die Beklagte zu 1 allein nahe gelegen, den satzung s- mäßigen Gese llschaftszweck der Schuldnerin auf die Einziehung der im Vo r- prozess geltend gemachten Forderungen zu beschränken. Wie vom Regres s- gericht selbständig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 9 mwN), hätte na ch einer solchen Sa t- zungsänderung die Klage im Vorprozess nicht wegen der Unwirksamkeit der Forderungsabtretungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF abgewiesen werden dürfen. bb ) D er Vermutung beratungsgerechten Verhal tens steht nicht der U m- stand entgegen, dass die Geschäftsführer der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Vorprozess selbst Rechtsanwälte waren. Die Revision meint, die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens sei darauf zugeschnitten, dass d er Mandant als juristischer Laie dem Rat seines Rechtsanwalts regelmäßig folgen werde. Für eine solche Annahme sei hing e- gen kein Raum, wenn sich der Prozessanwalt sowie zwei Rechtsanwälte als Geschäftsführer der beratenen Gesellschaft " auf Augenhöhe " gegen überstü n- den. Diese Auffassung trifft nicht zu . Ein Mandant, der selbst Jurist ist, wird e i- nem rechtlich zutreffenden Hinweis seines Rechtsanwalts auf einen Gesicht s- punkt, den er selbst übersehen hat, im eigenen Interesse regelmäßig ebenso folgen wie ein ju risti scher Laie, der wegen fehlender Rechtskenntnis keine e i- genständige Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat. 37 38 39 40 - 20 - cc ) Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Anwendbarkeit di e- ser Beweisgrundsätze unerheblich, dass die Geschäftsführer der Schul dnerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Vorprozess Sozien der Beklagten zu 1 waren. Soweit das von der Schuldnerin erteilte Mandat durch einen anderen S o- zius oder einen bei der Beklagten zu 1 angestellten Rechtsanwalt bearbeitet worden ist, kann be i den Beklagten zu 2 und 3 in deren Eigenschaft als G e- schäftsführer der Schuldnerin ebenso wie bei einem außenstehenden G e- schäftsführer angenommen werden, diese hätten sich typischerweise der Übe r- zeugungskraft zutreffender rechtlicher Beratung nicht versch lossen. Soweit die Beklagten zu 2 und 3 das Mandat selbst bearbeitet haben, hätten sie als beau f- tragte Rechtsanwälte ihren Irrtum erkennen müssen, wodurch zugleich ihre u n- zutreffende Auffassung in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin beric htigt worden wäre. Der von den Beklagten vorgebrachte Einwand, die Beklagten zu 2 und 3 hätten in ihrer Eigenschaft als Sozien der Beklagten zu 1 keine andere Recht s- auffassung vertreten können als in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldne rin, liefe demgegenüber darauf hinaus, die Haftung einer beauftragten Rechtsanwaltssozietät allein deshalb zu verkürzen , weil das Mandat durch e i- nen Sozius in fremdem Namen erteilt worden ist. Es gibt jedoch keinen Sac h- grund für die Einschränkung der anwal tlichen Berufshaftung, wenn das Mandat einer Sozietät durch einen ihrer Sozien erteilt worden ist, der dabei für einen Dritten gehandelt hat. 41 42 43 - 21 - c) D ie von den Beklagten dargelegten Umstände entkräften den A n- scheinsbeweis nicht, die Schuldnerin hätte be i pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagte zu 1 den Vorprozess ohne vorherige Änderung der Satzung nicht geführt . Zwar hatten die wirtschaftlich an der Schuldnerin beteiligten Aktionäre die Beklagte zu 1 schon vor der Gründung der Schuldnerin beauft ragt, das Konzept zur Einziehung mutmaßlicher Schadensersatzforderungen umzuse t- zen. Allein der Umstand, dass die Aktionäre beschlossen hatten, ihre mutmaßl i- chen Forderungen über die Schuldnerin einziehen zu lassen, erschüttert aber nicht die Vermutung, die Schuldnerin wäre pflichtgemäßer Beratung gefolgt. Vielmehr hätte die Schuldnerin eine pflichtgemäße Aufklärung über die Erfolgs - aussichten der beabsichtigten Klage an die Aktionäre weiterleiten und die Ric h- tigkeit des entwickelten Konzepts überden ken müss en . Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass durch eine satzungsmäßige Beschränkung des G e- schäftszwecks der Schuldnerin ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz hätte vermieden werden können. 5 . Aufgrund der pflichtwidrigen Beratung der Schul dnerin haftet die B e- klagte zu 1 dem Kläger in voller Höhe auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses, soweit diese von der Schuldnerin zu tragen sind. a) Der Schaden der Schuldnerin besteht in dem Gerichtskostenvo r- schuss für die erste Instanz des Vorproz esses, soweit er von der Schuldnerin aufgebracht worden ist, sowie in de n weiteren Prozesskosten , die gegen die Schuldnerin festgesetzt worden sind . Als adäquat - kausal verursachter und z u- rechenbarer Nachteil erfasst der Schadensersatzanspruch auch die Kost en des 44 45 46 47 - 22 - Berufungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 1 0 f ). D er Kläger kann dabei Schadensersatz in Geld una b- hängig davon verlangen , ob die Schuldnerin ihrerseits bereits eine Zahlung auf die im Vorprozess gegen sie ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse g e- lei s tet hat. Auch wenn der Schuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens über ihr Vermögen nur ein Anspruch auf Befreiung von den Kostenford e- rungen zugestanden haben sollte, hätte sich der Befreiungsan spruch mit der Insolvenzeröffnung in einen Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld umgewandelt, der in die Masse fällt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; vom 17 . März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 15). b ) Der Anspruch auf Ersatz der gegen die Schuldnerin festgesetzten Prozesskosten ist nicht wegen des von den Beklagten vorgebrachten Einwands des Mitverschuldens (§ 254 BGB) zu kürzen. aa) Der Einwand der Revision geht fehl, der in der mündliche n Verhan d- lung vor dem Berufungsgericht im Vorprozess anwesende Geschäftsführer der Schuldnerin K . hätte den Auftrag zur Rücknahme der Berufung erteilen müssen, nachdem dies vom Senatsvorsitzenden empfohlen worden war, um hierdurch die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu verringern. Dass der für die Beklagte zu 1 in der mündlichen Berufungsverhandlung anwesende Beklagte zu 4 die Rücknahme der Berufung empfohlen hätte, behaupten auch die Beklagten nicht. Ein Mitverschulden der Schuldnerin kommt daher nicht in Betracht, weil es gerade die Aufgabe der Beklagte n zu 1 war, die Schuldnerin rechtlich zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03, WM 2005, 1902, 1903; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369 Rn. 21). 48 49 - 23 - bb) De r Ersatzanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb zu kürzen, weil er seine Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Lan d- gerichts im Vorprozess zurückgenommen hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, d ies er von den Beklagten erst im Ber ufungsverfahren erhobene Einwand sei nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, weshalb die Prozessgebühr für die Pr o- zessbevollmächtigten der Beklagten des Vorprozesses richtigerweise nur aus dem verminderten Streitwert nach tei lweiser Klagerücknahme festzusetzen war, so dass die vom Kläger eingelegte Beschwerde hätte Erfolg haben müssen. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Die Revision zeigt keinen weiteren Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen auf zur Frage, dass die Beschwerde gegen den Koste n- festsetzungsbeschluss hätte Erfolg haben müssen. Die Darlegung der Revision, wonach die Klageforderung im Vorprozess zwar nach deren Einreichung beim Landgericht, jedoch noch vor der Zustellung vermindert worden sei, kann g e- mäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung oblag es dem Berufungsgericht auch nicht , aus der Akte des Vorprozesses von Amts wegen die Erfolgsau ssicht en der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestse t- zungsbeschluss zu ermitteln. Die Frage, ob die Verringerung der Klageford e- rung vor der Zustellung der Klageschrift einer Festsetzung der Prozessgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert nach der im V orprozess noch anzuwenden Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entgegenstand, bedarf daher keiner Entscheidung . 50 51 52 - 24 - 6 . D as Berufungsurteil kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte n als nicht verjährt angesehen hat. a) Die von den Beklagten erst in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung ist zu beachten. Die Einrede der Verjährung kann im Berufung s- rechtszug unabhängig davon erhoben werden, ob die Voraussetzungen zur Z u- lassung neuer Angriffs - und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO vo r- liegen. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f; vom 16. Oktober 2008 - I X ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 22; Hk - ZPO/ Wöstmann, 4. Aufl., § 531 Rn. 5; offen gelassen bei BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10). b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen dessen Auffassung nicht, d er Regressanspruch des Klägers sei nicht verjährt. aa) Die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs des Klägers bestimmt sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 EGBGB nach der mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO. D ie dreijährige Verjährungsfrist ab Anspruchsentstehung gemäß § 51b Fall 1 BRAO beginnt bei einem Regressanspruch auf Ersatz des Kostensch a- dens , der dem Mandanten aus einer Klage erwachsen ist, die er bei pflichtg e- mäßer Beratung nicht erho ben hätte, bereits mit der Erhebung der Klage, weil hiermit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten entsteht ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1680 [insoweit nicht in BGHZ 148, 156 abgedruckt]; vom 13. Novemb er 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 9; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 53 54 55 56 - 25 - Rn. 10) . Hat die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zu einem erste n Teilsch a- den geführt, so beginnt damit die Verjährung des Regressanspruchs auch im Hinblick auf voraussehbare künftige Nachteile des Mandanten (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080; vom 3. Februar 2011 , aaO ; vom 24. März 2011 - IX ZR 197/09, NJW - RR 2011, 858 Rn. 19) . Der Pr i- märanspruch auf Ersatz der Kosten eines verlo renen Rechtsstreits, den der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung nicht geführt hätte, unterliegt daher auch im Hinblick auf die Kosten der Rechtsmittelinstanz einer einheitlichen Verjä h- rungsfrist. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das in erster Insta nz e r- gangene Urteil begründet keinen gesondert en, einer eigenständigen Verjährung unterliegenden Primäranspruch (BGH, Urteil vom 13. November 2008, aaO; vom 3. Februar 2011, aaO Rn. 11). bb) Da die Klage im Vorprozess am 3. Dezember 2002 erhoben worde n ist, war die dreijährige Primärv erjährungsfrist gemäß § 51b Fall 1 BRAO bei Eingang des gegen die Beklagten zu 1 bis 8 gerichteten Prozesskostenhilfeg e- suchs de s Klägers am 8. Dezember 2005 (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 4 BGB) bereits verstrichen, sofern nicht in de r Zwischenzeit die Verjährung gehemmt gewesen ist. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, o b die zwischen den Parteien im August/Oktober 2005 geführte Korrespondenz als Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zu werten ist, weil jedenfalls ein Sekundäranspr uch bestehe. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision nicht stand. (1) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausg e- gangen, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Seku n- därverjährung weiterhin anwendbar s ind, wenn sich die Verjährung de s pr i- mären Regressanspruchs nach dem vor dem 15. Dezember 2004 geltenden Recht bestimmt (BGH, Urteil vom 13. November 2008, aaO Rn. 8; vom 57 58 - 26 - 3. Februar 2011, aaO Rn. 9; vom 24. März 2011, aaO Rn. 11). Hat der Recht s- anwalt vor der Verjährung des Primäranspruchs Anlass zu prüfen, ob er durch einen Fehler dem Mandanten Schaden zugefügt hat, kommt ein Sekundära n- spruch in Betracht, wenn der Rechtsanwalt die gebotene Überprüfung seiner Tätigkeit unterlässt, trotz der Überprüfung sein en Fehler nicht erkennt oder trotz Erkenntnis des Fehlers die gebotene Aufklärung des Mandanten unterlässt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380, 386; vom 13. November 2008, aaO Rn. 11; vom 24. März 2011, aaO Rn. 14). (2) Das Ber ufungsgericht hat jedoch verkannt, dass d ie Pflicht des Rechtsanwalts oder Steuerberaters , den Mandanten bei begründetem Anlass über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen ku r- ze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn der Mandant rec htzeitig vor Ablauf der Primärverjährung einen Rechtsanwalt damit beauftragt hat, einen möglichen Regressanspruch zu prüfen ( BGH, Urteil vom 14. November 1991 - IX ZR 31/91, WM 1992, 579, 581 f; vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 392; vom 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, WM 2001, 736, 739; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1678 [insoweit nicht in BGHZ 148, 156 abgedruckt] ; vom 13. April 2006 - IX ZR 208/02, WM 2006, 1450 Rn. 9 ). Ausweislich der vom Berufu ngsgericht in Bezug genom menen Korre s- pondenz haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 dessen Vertretung angezeigt und die Beklagten zur Zahlung aufgefordert. Jedenfalls nach dem Zugang dieses Schreibens bestand keine Verpflichtung der Beklag ten mehr, den Kläger auf die Möglichkeit eines R e- gressanspruchs sowie dessen Verjährung hinzuweisen. Soweit der Kläger hiergegen im Revisionsverfahren vorgebracht hat, die Belehrungspflicht eines vom Mandanten beauftragten weiteren Rechtsanwalts 59 60 - 27 - tret e erst dann an die Stelle der Hinweispflicht des früheren Rechtsanwalts , wenn d er neue Rechtsanwalt den Fristablauf erkenne oder dieser für ihn offe n- kundig sei, geht dies fehl . Die von der Revisionserwiderung herangezogenen Grundsätze zur Belehrungspflicht eines in anderer Sache beauftragten Recht s- anwalts (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO Rn. 11) sind hier nicht anwen d- bar, weil die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers von diesem gerade mit dem Ziel der Geltendmachung des Regressanspruchs beauftragt worden sind. Im Übrigen waren der Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Vo r- prozess und damit der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist offenkundig. IV. Wegen des Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Beru fungsgericht zurückzuverweisen (§ 5 62 Abs. 1, § 5 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist insgesamt nicht zur Endentscheidung (§§ 561, 563 Abs. 3 ZPO) reif. 1. Die gegen die erstbeklagte Sozietät erhobene Klage ist nicht wegen Verjährung ab zuweisen, weil die Verjährung möglicherweise durch außerg e- richtliche Verhandlungen der Parteien gehemmt worden ist (§ 203 BGB) . a) Für ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB genügt jeder Meinung s- austausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Ve r- pf lichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Ve r- handlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erkl ä- rungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über d ie Berechtigung von Schadensersatzanspr ü- 61 62 63 - 28 - chen ein. Dafür kann genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seine m Haftpflichtversicher er zur Prüfung übersandt (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 14). Der Begriff der Verhandlungen setzt hingegen nicht voraus, dass die Bereitschaft zum Abschluss eines Ve r- gleichs oder zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, B GHZ 182, 76 Rn. 16). Der Erklärung, den Vorgang an den eigenen Haftpflichtversicherer weiter geleitet zu haben, ist nicht notwendig zu entnehmen , der in Anspruch Geno m- mene lasse sich auf die Erörterung des geltend gemachten Anspruchs ein. Die Einscha ltung des Haftpflichtversicherers kann allein durch die versicherung s- ve r traglichen Obliegenheiten des Haftungsschuldners bedingt sein, weshalb eine solche Mitteilung nicht als Beginn von Verhandlungen zu werten sein kann, wenn die erhobenen Ansprüche zugle ich zurückgewiesen werden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011, aaO Rn. 16 f). b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung offen lassen können , ob zwischen den Parteien Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB stattgefunden haben . D er Senat kann diese Beurteilung wegen fe h- lender tatrichterlicher Feststellungen nicht nachholen. Die vom Berufungsg e- richt in Bezug genommenen Schreiben vom 12. August 2005 und vom 13. Oktober 2005 sind beide von der Klägerseite verfasst und lassen nicht e r- kennen, wie sich die Beklagten zu den Zahlungsa ufforderungen verhalten h a- ben. Das von der Revisionserwiderung vorgelegte Schreiben vom 7. Oktober 2005, in welchem die Beklagten eine Stellungnahme nach einem abschließe n- den Gespräch mit dem Haftpflichtversic herer ankündigen, ist als neuer Sac h- 64 65 - 29 - vo r trag im Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berüc k- sichtigungsfähig. c) Aufgrund der vom Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung, die von den Beklagten erhobenen Einwendungen hätten keine A ussicht auf Erfolg , musste der Kläger nicht mit der Abweisung der Klage wegen Verjährung rec h- nen. D em Kläger ist daher gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu ergänze n- dem Sac hvortrag zu geben , weshalb eine Abweisung der Klage durch das R e- visionsgericht nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 8; Hk - ZPO/Kayser, aaO § 563 Rn. 3) . Das Ber u- fungsgericht wird im zweiten Berufungsdurchgang zu prüfen haben , ob der Kl ä- ger den Erklärungen der Beklagten zu 1 die Bereitsc haft entnehmen durfte, die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs zu erörtern (§§ 133, 157 BGB). 2. Da ein unverjährter Regressanspruch gegen die Beklagte zu 1 in B e- tracht kommt, ist auch die gegen die Beklagten zu 2 bis 8 erhobene Klage nicht e ntscheidungsreif. a) Die Beklagten zu 2 bis 8 haften für den Regressanspruch gegen die Beklagte zu 1 entsprechend § 128 Satz 1 HGB. Im Falle eines mit einer Sozietät geschlossenen Beratungsvertrags ha f- ten die Sozien für den gegen die Gesellschaf t gerichteten Anspruch wegen Schlechterfüllung in entsprechender Anwendung des § 128 Satz 1, § 129 HGB persönlich (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358; vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 372 ff, 376 f; vom 22. Ja nuar 2004 - IX ZR 65/01, BGHZ 157, 361, 364). Die persönliche Haftung 66 67 68 69 - 30 - erstreckt sich dabei auch auf die berufshaftungsrechtlichen Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 29). Ob di e- se Haftung im Falle einer Sozietät , der Mitglieder unterschiedlicher Berufsgru p- pen angehören (gemischte Sozietät , vgl. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ) auch di e- jenigen Sozien trifft, die in eigener Person die vertraglich geschuldete Beratung nicht vornehmen dürfen, hat der Senat bislang offen gel assen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, WM 2011, 1770 Rn. 10). Die Frage ist zu b e- jahen , so dass auch de r Beklagte zu 8 persönlich haftet . aa ) Auf der Grundlage der früheren Rechtspre chung, wonach ein A n- waltsvertrag regelmäßig nur mit d enjenigen Sozien zustande kommt, die selbst auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, WM 2000, 963, 964; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344 f), erfasste die Haftung we gen Schlechte r- füllung eines Anwaltsvertrags nicht die berufsfremden Sozien, weil diese nicht Vertragspartner wurden. Diese Auffassung beruhte auf der früher zur Gesel l- schaft bürgerlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung angenommenen Do p- pelverpflichtungsl ehre, wonach durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugleich eine Haftung der G e- samthand und eine persönliche Haftung der Gesellschafter begründet w e rd en (BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - XI ZR 154/96, BGHZ 136, 254, 258 f) . Nachdem durch das Grundsatzurteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) die eigene Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt und die Doppelverpflichtungslehre auf ge geben worden ist, kann - wie ausgeführt - die Sozietät selbst Partei eines Anwaltsvertrags sein (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rn. 9; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07, WM 2009, 669 Rn. 10), und zwar auch dann, 70 71 - 31 - wenn dieser neben Rechtsanwälten auch Sozie n anderer Berufsgruppen ang e- hören (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, WM 2011, 1770 Rn. 7 ff). Damit ist auch die auf der früheren Doppelverpflichtungslehre ber u- hende Beschränkung der Haftung auf diejenigen Sozien, die in eigener Person berufs rechtlich zur Bearbeitung des Mandats befugt sind, überholt (Vollkommer/ Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl., § 4 Rn. 20; Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 123; Jungk in Borgmann/Jungk/G rams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 36 Rn. 23; Brandi in Kilian/Offermann - Burckart/vom Stein, Praxishandbuch A n- waltsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 40; Lux, DStR 2008, 1981, 1982 f; Schodder, EWiR 2008, 523, 524). Das Vertrauen der nicht - anwaltlichen Sozien, für di e Schlech t- erfüllung eines Anwaltsvertrag s nicht zu haften, wird dadurch geschützt, dass die auf der Doppelverpflichtungslehre beruhenden Grundsätze auf solche A n- waltsverträge weiterhin anwendbar sind, die vor dem Erlass der Grundsatzen t- scheidung des Bundes gerichtshofs vom 29. Januar 2001 ( aaO ) geschlossen worden sind (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 10; vom 5. Februar 2009, aaO ). bb ) E ntgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Rinkler in Zugehör/G. Fischer/Vil l/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 397) kann der nach früherer Rechtsprechung bestandene Au s- schluss der Haftung berufsfremder Sozien nicht dadurch aufrecht erhalten we r- den, dass dem Anwaltsvertrag die konkludente Vereinba rung entnommen wird, die Haftung berufsfremder Sozien werde ausgeschlossen. Auch wenn die Beschränkung der Haftung auf diejenigen Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat selbst bearbeiten, unter gesetzlich näher bezeichn e- ten Voraussetzungen selbst durch vorformulierte Vertragsbedingungen zulässig 72 73 - 32 - ist (§ 51a Abs. 2 Satz 2 und 3 BRAO, § 67a Abs. 2 StBerG, § 54b Abs. 2 WPO), kann ohne konkrete Anhaltspunkte den Erklärungen der Parteien ein solcher Wille zur Haftungsbeschränkung nicht ent nommen werden. Die Haftung derj e- nigen Sozien, die mit dem Mandat nicht selbst befasst gewesen sind, stellt sich nur dann, wenn die Auslegung der Parteierklärungen (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass der Anwaltsvertrag mit der Sozietät selbst geschlossen worden ist und kein Ei nzelmandat des sachbearbeitenden Sozietätsmitglieds vorliegt. Ist nach dem Parteiwillen gerade ein Sozietätsmandat einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden Sozietät gewollt, so gibt es regelmäßig keinen Grund für die Annahme, die persönliche Haftung solle sich auf einzelne Sozi e- tätsmitglieder beschränken. cc) Soweit angenommen wird, die Regelung des § 8 Abs. 2 PartGG kö n- ne auf Sozietäten in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts übertragen werden (Zugehör/Rinkler, aaO Rn. 398; Hirtz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 8 PartGG Rn. 1; offen gelassen bei BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 377), kommt dies nicht in Betracht. E ine solche Analogie setzte nicht nur die auf der Grundlage der Doppelv e r- pflichtungslehre vorgenommene Beschränkung der Haftung auf die anwaltl i- chen Sozien fort, sondern führte weiter gehend - entgegen der Regelung des § 5 1 a Abs. 2 Satz 1 BRAO - eine Haftungskonzentration auf die mit dem Ma n- dat befassten Sozien auch insoweit ein, als diese Rechtsanwälte sind. Ein so l- cher Analogieschluss ist zudem wegen des Fehlens einer Regelungslücke u n- zulässig, weil die Haftungskonzentration im Falle der Partnerschaftsgesellschaft gesetzlich gerade nur für diese Rechtsform geschaffen worden ist (vgl. Lux, NJW 2003, 2806, 2807; Römermann, BB 2003, 1084, 1086; ders., NJW 2009, 1560, 1561; K. Schmidt, NJW 2005, 2801, 2805) und zudem im Gegenzug für 74 - 33 - dieses Haftungsprivileg die Publizität der Gesellschaftsverhältnisse gemäß § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 PartGG verlangt wird (Hasenkamp, DB 2003, 1166, 1167). b) Da eine Hemmung der Verjährung des gegen die Beklagte zu 1 g e- richteten Regressanspruchs in Betracht kommt, ist auch die gegen die Bekla g- ten zu 2 bis 8 gerichtete Klage nicht unter dem Gesichts punkt der Verjährung abweisungsreif. aa) Die Hemmung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft erfasst nach § 129 HGB grundsätzlich auch die akzessorische Haftung der Gesel l- schafter (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 235/77, BGHZ 73, 217, 223 f; vom 22. September 1980 - II ZR 204/79, BGHZ 78, 114, 119 f; vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, BGHZ 104, 76, 81 f; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 21 7 f [jeweils zur Verjährungsunterbrechung]; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II Z R 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 15; vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 41 f; vom 29. November 2011 - X ZR 23/11, ZIP 2012, 698 Rn. 12). Wenn die Verjährung des Regres s- anspruchs gegen die Beklagte zu 1 wegen Verhandlungen gehemmt worden ist, müs sen sich die Beklagten zu 2 bis 8 die Verjährungshemmung daher im Ausgangspunkt ebenfalls entgegenhalten lassen , ohne dass es darauf ankäme, ob die Verhandlungen zugleich über die Haftung der Beklagten zu 2 bis 8 g e- führt worden sind. b b ) Die im Verhä ltnis zur Gesellschaft eingetretene Hemmung der Ve r- jährung erstreckt sich jedoch nur auf diejenigen Gesellschafter, die der Gesel l- schaft zum Zeitpunkt der Hemmung angehören ( BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978, aaO S. 224 f; MünchKomm - HGB/K. Schmidt, 3. Aufl ., § 129 Rn. 8; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 4; 75 76 77 - 34 - Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 10; Oetker/Bosche, HGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 4 ) und erfasst damit nicht die - gemäß § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB begr enzte - Nachhaftung ausgeschiedener Sozien (vgl. dazu Zugehör/Rinkler, aaO Rn. 408 ff) . Aus dem Berufungsurteil kann zwar entno m- men werden, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr alle Beklagten zu 2 bis 8 vor dem Berufungsgericht Gesells chafter der Beklagten zu 1 waren . D as Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, welche der in Anspruch genommenen Sozien zu welchem Zeitpunkt ausgeschieden sind. Sollten Verhandlungen über den Regressanspruch stattgefunden haben, ist daher aufzukläre n, welche Sozien der Beklagten zu 1 zum Zeitpunkt der Ve r- handlungen noch angehört haben und - soweit die Sozien zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschieden waren - ob die Verhandlungen sich auch auf deren pe r- sönliche Inanspruchnahme erstreckt haben. V. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Ber u- fungsgericht die Klageforderung der Höhe nach zu über prüfen haben wird, s o- fern die Klage nicht wegen Verjährung abzuweisen ist. 1. Nach der Fassung der Urteilsformel des Landgericht s sind die Bekla g- ten verurteilt worden, in der Hauptsache einen Betrag von 142.952,97 h- len sowie zusätzlich Ersatz für außergerichtliche Kosten zu leisten. Damit ist dem Antrag des Klägers in vollem Umfang stattgegeben worden, der die von der Schuldnerin zu tragenden Kosten des Vorprozesses mit 142.952,97 f- fert hat . Die Zurückw eisung der Berufung in vollem Umfang erfordert daher die Feststellung, dass die Schuldnerin in dieser Höhe mit Kosten belastet worden 78 79 - 35 - ist. Im Berufungsurteil wird der Kostenschaden der Schuldnerin aus dem Vo r- prozess demgegenüber mit einem Betrag von 141.61 8,56 beziffert. 2. Im Hinblick auf den geltend gemachten Ersatz für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Kläger diese Kosten aus einer Hauptforderung in Höhe von 175.445,71 gemacht hat. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2009 - 2b O 246/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2010 - 16 U 31/09 - 80
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