BUNDESG E RICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 125/10 Verkündet am: 19. Dezember 2013 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Dezember 2013 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 30. August 2010 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 4 . Senats (Nichtigkeitssenats) des Bu n- despatentgerichts wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 939 476 (Strei t pa tent s ). Es wurde am 24. Februar 1999 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 25. Februar 1998 angemeldet und ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufgrund einer Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer (T 0977/03 - 3.5.02) b e- schränkt aufrechterhalte n worden. Es umfasst zehn Patentansprüche, von d e- nen Patentanspruch 1 lautet: " 1. Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in einem Gebäude oder dergleichen, das neben der Notlichtve r- sorgung auch eine Allg e meinbeleuchtung aufweist, umfass end - mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 1 - 3 - 15), wobei die Leuchten (11, 13, 15) der ersten Gruppe als Dauerlichtleuchten und die Leuchten (11, 13, 15) der zwe i- ten Gruppe als Berei tschaftslich t leuchten ausgeführt sind; - eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die No t- lichtve r sorgung; - eine Zentralbatterie (3) für die Notlichtversorgung; - Spannungswächtereinheiten (1, 14) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einze lnen Abschnitten (17) der Allg e- meinbeleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stro m- versorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung; s o- wie - mit den Endstromkreisen (18) verbundene Stromkreisu m- schalteinrichtung (5), die in einem ersten Zustand des No t- betriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtverso rgung gewährleisten und in einem zwe i- ten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spa n- nungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgung s- einrichtung für die Notlichtversorgung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) und der Da uerlich t- leuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gewäh r leisten, dadurch gekennzeichnet, - dass die Einrichtung Mittel (4) zur Veränderung der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform u m- fasst, die in dem ersten Zustand des No tbetriebs die Spa n- nungsform der Endstromkreise (18) gezielt verändern, um dadurch die Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) einz u- schalten, und einzelnen Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) Schalteinheiten (10, 12) zugeor d net sind, die Mittel zur Erke nnung der Spannungsform umfassen und in Abhängi g- keit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuc h ten (11, 13, 15) ein - oder ausschalten und - dass an die zwei Endstromkreise (18 ) jeweils Leuchten der ersten Gruppe und Leuchten der zweiten Gruppe ang e- sc hlossen sind." - 4 - Der Kläger hat geltend gemacht, der Schutzbereich des Streitp a tents sei unzulässig erweitert, Patentanspruch 1 sei nicht in einer ausführbaren We i se offenbart und der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das Patentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Hiergegen ric h- tet sich die Berufung des Klägers , der weiterhin eine Nic htigerkl ä rung in vollem Umfang begehrt. Die Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit einem Hilfsantrag. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dipl. - Ing. S . ein schrif t liches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und e r gänzt hat. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zur zentralen Notlichtve r- sorgung mit mindestens zwei Endstromkreisen für eine Notbeleuchtung, an die zwei Gruppen von Leuchten (Bereitschaftslichtleuchten und Dauerlichtleuchten) angeschlossen sind. Seine Beschreibung nimmt Bezug auf die DIN VDE 0108 (Anl. N4) , die Vorschriften für Einrichtungen zur zentralen Notlichtversorgung in näher bezeichneten baulichen Anlagen für Menschen a n sammlungen enthält. Diese müssen neben der allgemeinen Beleuchtung e in e Sicherheitsbeleuc h- tung vorsehen, die aus Bereitschaftslichtleuchten oder aus dauerhaft eing e- schalteten Dauerlichtleuchten bestehen kann . Für die Beleuchtung der Re t- tungszeichen wie N otausgangskennzeichnungen sind Dauerlichtleuchten zwi n- gend vorzusehen (N4, Nr. 6.2.1.1 i . V . m . Tabelle 1). Mehrere Leuchten der No t- lichtversorgung in einem Bereich müssen auf mindestens zwei Endstromkreise 2 3 4 5 - 5 - der Sicherheitsstromversorgung verteilt werden. Dar an kritisiert das Streitp a- tent, dass d a nach für die Sicherheitsbeleuchtung in einem Bereich mindestens vier Endstromkreise vorzusehen sind , zwei Stromkreise für die Dauerlichtleuc h- ten und zwei für die Bereitschaft s lichtleuchten. Weiterhin müsse bereits bei der Planung festgelegt werden, welche Notleuchten als Dauerlichtleuchten und welche als Bereitschaftslichtleuchten betrieben und demgemäß an die entspr e- chenden Endstromkreise anzuschließen sind. Eine nachträgliche Änderung b e- dinge insoweit eine Uminstall a tion. Vor diesem Hintergrund betrifft die Erfindung des Streitpatents die Scha f- fung einer Notlichtversorgung, die flexibel und mit möglichst wenig Installation s- aufwand realisiert werden kann (Streitpatent Sp. 2 Abs. 4). 2. Zur Lösung wird in Patentansp ruch 1 eine Einrichtung vorgeschl a- gen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (in eckigen Klammern die jeweils abweichende Gliederung aus dem angegriffenen Urteil) : Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in e i- nem Gebäude oder der gleichen, das neben der Notlichtverso r- gung auch eine Allgemeinb e leuchtung aufweist, umfassend 1. mindestens zwei Endstromkreise 18 einer Notbeleuchtung [1 a i] , 1.1 mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten 11, 13, 15 [1 a i] , wobei 1.1.1 die Leucht en 11, 13, 15 der ersten Gruppe als Daue r lichtleuchten [1 b] und 1.1.2 die Leuchten 11, 13, 15 der zweiten Gruppe als Bereitschaf tslichtleuchten ausgeführt sind [1 c] und 6 7 - 6 - 1.1.3 an die zwei Endstromkreise 18 jeweils Leuchten der ersten Gruppe und Leuchten d er zweiten Gruppe ang e schlossen sind, [8] 2. eine zentrale Stromversorgungseinrichtung 16 für die No t- lichtversorgung, 3. eine Zentralbatterie 3 für die Notlichtversorgung, 4. Spannungswächtereinheiten 1, 14, zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einz elnen Abschnitten 17 der Allg e- meinbeleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stro m- versorgungseinrichtung 16 für die Notlichtversorgung, 5. mit den Endstromkreisen 18 verbundene Stromkreisu m- schalteinrichtung ( en ) 5 [5 a] , die 5.1 in einem ersten Zustand des Notbetriebs (bei Registri e- rung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung) eine Verso r- gung der Bereitschaftslichtleuchten 11, 13, 15 mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinric h- tung 16 für die Notlichtvers orgung gewährleisten [5 b] und 5.2 in einem zweiten Zustand des Notbetriebs (bei Regis t- rierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentr a- len Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtverso r- gung) eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuc h- ten 11, 13, 15 und der Daue r lichtleuchten 11, 13, 15 mit Strom aus der Zentralbatterie gewäh r leisten [5 c] 6. Mittel 4 zur Veränderung der an den Endstromkreisen anli e- genden Spa n nungsform, - 7 - 6.1 die in dem ersten Zustand des Notbetriebs die Spa n- nungsform der Endstromkrei se 18 gezielt verändern, um dadurch die Bereitschaftslichtleuchten 11, 13, 15 einzuschalten, [6 a i] wobei 7. einzelnen Bereitschaftslichtleuchten 11, 13, 15 Schalteinhe i- ten 10, 12 zugeordnet sind, 7.1 die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen [7 a] und 7.2 in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen anli e- genden Spannungsform die zugeordnete oder zug e- ordneten Bereitschaftslichtleuc h ten 11, 13, 15 ein - oder ausschalten [7 b]. Die nachfolgende Figur 1 des Streitpatents zeigt ein Ausführungsbe ispiel des Gegenstands des Streitpatents in der Form eines einp ol igen Schaltung s- plans. 8 - 8 - 3. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung: a) Dauerlichtleuchten im Sinne des Merkmals 1.1.1 sind solche, die auch im Normalbetrieb , wenn die Stromve r sor gung nicht gestört ist , dauerhaft eingeschaltet sein sollen (Streitpatent Sp. 1 Abs. 2 Z. 47 bis 54). Hingegen so l- len Bereitschaftslichtleuchten gemäß Merkmal 1.1.2 nur eingeschaltet sein, wenn die Stromversorgung für die Allgemeinbeleuchtung gestört ist ( Streitp a- tent Sp. 3 Abs. 7 Z. 12 bis Abs. 8 Z. 20 i . V . m . Merkmal 7.2) . b ) Wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, betrifft die Mer k- malsgruppe 5 Stromkreis umschalt einrichtungen ( Plural ) . Dass dieser Begriff in der abschließenden Entscheidung des Ei nspruchsverfahrens im Singular e r- scheint, beruht auf einem offensichtlichen Fassungsversehen , wie es das Verb 9 10 11 - 9 - "gewährleisten" in di e sem Satz zeigt und der Beschreibung des Streitpatents im Übrigen klar zu entne h men ist. Dass dieses Versehen auf eine Formul ierung der Beklagten - Vertreter im Einspruchsverfahren zurückgeht, ist unerheblich. c ) Merkmalsgruppe 5 beschreibt die beiden Zustände des Notb e- triebs für die beiden möglichen Netzspannungsabfälle in der Allgemeinbeleuc h- tung und der Notlichtversorgung (n achfolgend auch: Zustand 1 bzw. 2) . Dem tritt der Zustand des Normalbetriebs hinzu (Zustand 0), in dem sowohl die Al l- gemeinbeleuchtung als auch die Notlichtversorgung ordnungsgemäß mit Net z- spannung versorgt ist . Die Dauerlichtleuchten , die in allen dre i Zuständen in Betrieb sind, we r- den in den Zuständen 0 und 1 mit der Netzspannung versorgt (Streitpatent Sp. 1 Abs. 2 Z. 47 bis 52, Sp. 3 Abs. 7 Z. 9 bis 12) . Diese aus der N4 übe r- nommene Vorgabe (N4, Nr. 6.2.1.2, 6.2.1.3 a E) schließt in diesen Zuständen j edenfalls im Zusammenhang mit Merkmalsgruppe 5 des Streitpatents eine auch nur teilweise Versorgung mit Strom aus der Zentralbatterie aus . Sie b e- zweckt, die Batterieladung in diesen Zuständen zu schonen. Figur 1 des Strei t- patents unterstreicht dieses Verst ändnis, indem für das Umschalten in der Stromkreisumschalteinrichtung 5 ein Wechsler 7 verwendet wird, der eine Ve r- bindung nur entweder mit der Netzspannung oder mit der Zentralbatterie vo r- sieht . Beispielhaft kommt den Bereitschaftslichtleuchten in den Zuständen 1 und 2 insbesondere die Funktion zu, die Beleuchtung zu gewährleisten, die von der ausgefallenen Allgemeinbeleuchtung wegen des Spannungsabfalls nicht mehr erfolgt. d ) Das Schalten in Abhängigkeit der anliegenden Spannungsform gemäß Merkmal 7 .2 bedingt, dass sowohl bei den Zuständen 1 und 2 als auch 12 13 14 15 - 10 - bei dem zum Ausschalten führenden Zustand 0 eine Spannung von mehr als 0 Volt anliegt . Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Zustand, bei dem an einem Stromkreis keine Spannung anliegt, n icht als Spannungsform im Sinne dieses Merkmals anzusehen. Dies ergibt sich aus Merkmalsgruppe 1, wonach jeder Stromkreis so ausgestaltet sein muss, dass daran sowohl Dauerlichtleuchten als auch Bereitschaftslichtleuchten angeschlossen werden können. Der B etrieb von Dauerlichtleuchten wäre nicht möglich, wenn an dem Stromkreis über einen nicht nur unwesentl i chen Zeitraum hinweg keine Spannung anläge. II. Das Patentgericht hat die Abweisung der Klage wie folgt begrü n- det: 1. Der Gegenstand des Streitpat ents sei in einer für den Fachmann ausführbaren Weise offenbart. Als Mittel zur Veränderung der Spa n nungsform gemäß Merkmalsgruppe 6 sei in der Streitpatentschrift ein Brücke n gleichrichter angegeben, der die Netzwechselspannung in eine Gleic h spannung umwan dele. Für die Erkennung der verschiedenen Spannungsformen gemäß Merkmal s- gruppe 7 kenne der Fachmann eine Palette von Standardschaltu n gen. In Bezug auf Patentanspruch 3 erkenne der Fachmann, dass dem darin beschriebenen EEPROM - Baustein nicht die Funktio n eines Schaltelements z u- gedacht sei, sondern dieser Baustein lediglich der Steuerung eines solchen diene. 2. Der Gegenstand des Streitpatents sei neu. Den vom Kläger geltend gemachten Vorbenutzungen an mehreren Orten in Deutschland und Österreich , für die Schaltpläne vorgelegt worden seien, fe h- le jedenfalls das Merkmal 5.1. Je nach Verständnis der vorgelegten Schal t pläne und dem dazu gehaltenen weiteren Vortrag der Parteien sei in diesen Anlagen 16 17 18 19 20 21 - 11 - für den ersten Zustand gemäß Merkmal 5.1 entweder die Spannung s form nicht so verändert worden, dass die Bereitschaftslichtleuchten eingescha l tet würden, oder diese Leuchten würden zwar eingeschaltet , aber letzten Endes mit Strom aus der Ba t terie versorgt. Den vorveröffentlichten Druckschriften sei keine An ordnung zu entne h- men, bei der Dauerlichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten gemeinsam an einen Endstromkreis angeschlossen seien (Merkmal 1.1.3 ). 3. Weiterhin beruhe der Gegenstand des Streitpatents auf erfinder i- scher Tätigkeit. Ausgehend von ein er der als offenkundige Vorbenutzung vorgestellten Notlichtschaltungen habe der Fachmann keine Veranlassung gehabt, diese in Richtung auf das Streitpatent hin zu verändern. Dagegen spreche schon der Umstand, dass dies nicht g e schehen sei. Eine Kombinati on des vom Kläger im Rahmen einer offenkundigen Vo r- benutzung dargestellten BSQ - Sequenzers mit der DIN VDE 0108 (N4) hätte auch nach Darstellung des Klägers nur zu einer Schaltung geführt, wie sie in den vorgetragenen Vorbenutzungen ausgeführt war. Ausge hend von der DIN VDE 0108 habe es keinen Anlass gegeben, von der dort dargestellten strikten Trennung zwischen Dauerlicht - und Bereitschaft s- lichtstromkreisen abzugehen und gemischte Stromkreise einzuführen. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsve rfahren stand. 1. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c EPÜ). 22 23 24 25 26 27 28 - 12 - Merkmal 1.1.3 begründet keine unzulässige Erweiterung des Gege n- stands des Streitpatents i m Vergleich zu den ursprünglich eingereichten Unte r- lagen, indem es auch Notlichtversorgungssysteme erfasst, an denen an jedem Endstromkreis mehr als eine Leuchte der ersten Gruppe (Dauerlichtleuc h ten) und zugleich mehr als eine Leuchte der zweiten Gruppe ( Bereitschaftslich t- leuchten) also insgesamt mindestens vier Leuchten angeschlossen sind. F i- gur 1 des Streitpatents, welche bereits in de r ursprüngliche n Anmeldung entha l- ten war, zeigt zwar für jeden Endstromkreis nur insg e samt drei Leuchten (siehe oben). Di e jeweils gestrichelte Linie zwischen der zweiten und der dritten Leuchte bringt indessen hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass an jedem Endstromkreis mehr als drei Leuchten angeschlossen sein können und diese Option zur angemeldeten Erfindung gehört. Eb enso zeigt der Text der Anme l- dung klar auf, dass an den Endstromkreisen jeweils Bereitschaftslichtleuchten und Dauerlichtleuchten gemeinsam angeschlossen werden können und ve r- wendet hierfür jeweils den Plural, so dass von jeder Gruppe auch mehr als eine Le uchte angeschlossen sein kann (Anmeldung vom 23. Februar 1999, S. 3 Z. 16 bis 19; entspricht Streitpatent Sp. 2 Abs. 5 Z. 31 bis 35). Merkmal 1.1.3 war damit bereits in der ursprünglich eingereichten Anmeldung des Streitp a- tents als zur Erfindung gehör end e nthalten. 2. Der Schutzbereich des Streitpatents ist nicht nachträglich erweitert worden (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe d EPÜ). Im Hinblick auf die Auslegung des Merkmals 5, wonach dieses auch eine Mehrzahl von mit einem Endstromkreis verbunden Stromkrei sumschalteinric h- tungen erfasst, ist der Schutzbereich des Streitpatents in der aufgrund des Ei n- spruchsverfahrens beschränkten Fassung nicht gegenüber der erteilten Fa s- sung erweitert, die ebenfalls eine Mehrzahl von Stromkreisumschalteinrichtu n- gen für den G egenstand des Streitpatents au f zeigt. 29 30 31 32 - 13 - 3 . Der Gegenst a nd des Streitpatents ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann , ein Techniker oder Diplom - Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Notli chta n- lagen, ihn ausfü h ren kann (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ) . a) Der Sachverständige hat bestätigt, dass es d em Fachmann keine Schwierigkeiten bereite t , ausgehend von bestimmten Spannungsfo r men für die Zustände 0, 1 und 2 ein Mittel gemäß der Merkma lsgruppe 7 zu finden, das die Spannungsform auswertet und in Abhängigkeit davon die Bereitschaftslich t- leuchten ein - und ausschaltet. Dies e Einschätzung wird unte r stützt durch die Erläuterungen in der vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 30 30 411 (Anl. N10) und der am 26. Mai 1997 angemeldeten finnischen P a- tentschrift 105730 (Anl. N15), die jeweils Mittel zur Erkennung der am Stro m- kreis anliegenden Spannungsform aufzeigen und deren Ausgestaltung als b e- kannt vo r aussetzen. b) Hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruchs 3 hat das P a- tentgericht zutreffend erkannt, dass der darin erwähnte Begriff " EEPROM - Baustein " vom Fachmann in einer Weise verstanden wird, dass dies einer Au s- führbarkeit nicht entgegensteht. Auf die Ausführungen im angegriff enen Urteil wird insoweit ve r wiesen. 4. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu (Art. 54 EPÜ) . Keine der geltend gemachten Vorbenutzungen und auch keine der Druckschriften aus dem Stand der Technik weist das Merkmal 5.1 in Kombination mit den Mer k- malsg ruppen 6 und 7 auf. a ) Die nach dem Vortrag des Klägers vor dem Prioritätstag erricht e- ten Notlichtversorgungsanlagen im Kur haus theater G . in A . , im U . in M . sowie jene mit dem Projektnamen "G . " für ein Unternehmen in K . ( ) zeigen nach den eingereichten Unte r - 33 34 35 36 - 14 - lagen (Anl. N20 bis N22', N39 bis N45, N47, N49, N52 bis N55) und den Erlä u- terungen des Klägers drei Varianten . aa) In der ersten Variante werden mit Hilfe des Moduls "modifiziertes Bereitsc haftslicht" die Endstromkreise im Zustand 1 mit Wechse l spannung aus dem Netz versorgt. Bei einem gemeinsamen Anschluss von Dauerlichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten an diesen Endstromkreisen würden im Zustand 1 Mittel zu r Erkennung der Spannungsfor m wie etwa der in den Unterlagen e r- wähnte BSQ - Sequenzer aufgrund d ies er Wechselspannung die Bereitschaft s- lichtleuchten ausschalte n, weil diese Spannungsform dem Normalbetrieb en t- spricht und es kein Mittel gibt, das die Spannungsform für diesen Zustand g e- zi elt verändert . Demnach sind das Merkmal 5.1 sowie die Merkmalsgruppe 6 nicht erfüllt. Sofern an diesen Endstromkreisen keine Dauerlichtleuchten mit ang e schlossen sind, erübrigen sich Mittel zur Erkennung der Spannungsform wie ein BSQ - Sequenzer , so dass nur in den Zustä n den 1 und 2 eine Spannung auf die Endstromkreise zu schalten wäre. In dieser Alte r native wäre zwar die Merkmalsgruppe 5 , jedoch nicht das Merkmal 7.2 erfüllt, weil jedenfalls im Z u- stand 0 keine Spannung an dem Endstromkreis a n liegen würde. Zu dem fehlt es auch in diesem Fall an einem Mittel zur Veränderung der Spa n nungsform für den Zustand 1. bb) In der zweiten Variante ohne das Modul "modifiziertes Berei t- schaftslicht" liegt an den Endstromkreisen im Zustand 1 bei der Anlage im U . in M . gemäß dem in einem selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts D . erstellten Gutachten (N22') eine Gleichspannung und bei den übrigen Anlagen eine Rechteckspannung an, wobei letztere von dem Wechse l richter der Zentralanlage generiert wi rd . Als Spannungsquelle w e rd en in allen Anlagen für den Zustand 1 die Ladegeräte und die daran angeschlo s- sene Zen t ralbatterie genutzt . D iese Rechteckspannung bzw. Gleichspannung vermag nach dem Vortrag des Klägers ein in den Bereitschaftslichtleuchten 37 38 - 15 - eing ebaute r BSQ - Sequenzer von der Wechse l spannung des Zustands 0 zu unterscheiden und deshalb die Bereitschaftslichtleuchte n in den Zustä nd en 1 und 2 einz u schalten bzw. bei Wiederherstellung des Zustands 0 auszuschalten. Den eingereichten Unterlagen ist in dessen zu entnehmen, dass bei di e- ser Schaltungsvariante die Zentralbatterie nicht von dem die Verbraucher ve r- sorgenden Stromkreis getrennt und folglich entsprechend den zutreffenden Feststellungen des Patentgerichts in gewissem Maße entladen wird , weil die Ladegeräte allein nicht genügend Leistung zur Verfügung stellen können, um alle angeschlossenen Leuchten zu betreiben . Merkmal 5.1, das bezweckt , die Zentralbatterien zu schonen, ist damit nicht erfüllt. cc) I n der mündlichen Verhandlung vor dem Se nat hatte der Kläger Gelegenheit, seinen Standpunkt zur fehlende n Patentfähigkeit des Streitpatents anhand der geltend gemachten Vorbenutzungen und dem druckschriftlichen Stand der Technik darzulegen. Das hat er auf der Grundlage der sich ebenfalls auf das K . G . beziehenden Anlage K getan. Nach dieser dritten Variante können mehrere an den selben Stromkreis angeschlossene Leuchten mit Hilfe eines Überwachungsbausteins individuell adressiert werden . In den Zuständen 0 und 1 liegt an den Stro mkre i sen Wechselspannung an, in Zustand 2 Gleichspannung. Leuchten, die in Zustand 1 eingescha l tet sind, sind auch in Zustand 0 eingeschaltet. Nach dem Vortrag des Klägers liegt v or B e- ginn des Zustands 1 kurzzeitig eine Spannung von 0 Volt an. Damit feh lt es entgegen der Auffassung des Klägers bereits an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.1. Wie bereits oben dargelegt sind als Bereitschaftslichtleuchten im Sinne von Merkmal 1.1.2 nur solche Leuchten a n- zusehen, die noch nicht in Zu stand 0, sondern erst in Zustand 1 eingeschaltet sind. Solche Leuchten sind bei der hier in Rede stehenden Vorbenutzung nicht vo r handen. 39 40 41 - 16 - b ) Die nach den Behauptungen des Klägers bereits vor dem Prior i- tätstag entfalteten Vertriebstätigkeiten des in N15 als E r finder bena nnten T . N . betreffen eine Schaltung für eine Notlichtversorgung, bei der Daue r - lichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten an einem En d stromkreis betrieben werden. Die Dauerlichtleuchten sind unmittelbar ang e schlossen, während die Bereitschaft slichtleuc h ten von einem Schaltelement geschaltet werden, das bei Gleichstrom aus einer Gleichspannungsquelle wie einer Batterie die Leuchten einschaltet und bei Wechselstrom die Leuchten ausschaltet. Damit werden Mittel zu r Erkennung der Spannungsform gezeigt, die für die Bereitschafts licht leuchten für den Zustand 0 ausschalten und für den Z u- stand 2 einschalten. Eine Schaltung für den Zustand 1 entsprechend de n Merkm a le n 5.1 , 6.1 und 7.2 ist dem nicht zu entnehmen. c ) Nach dem Vortrag des Klägers si nd Umschaltweichen vom Typ UW220 bzw. UE220 mit einem Produktdatenblatt (Anl. B6) und Angaben in e i- nem Katalog (Anl. B7) seit Ende der 1980er Jahre vertrieben worden. Konkret seien solche Schalteinheiten gemäß eine m aus einem selbständigen Bewei s- verfahren des Amtsgerichts N . stamme n den Gutachten vom 28. Oktober 2013 für die Notbeleuchtung in einem Sch u lungs - und Hotelgebäude in K . verbaut worden, die vor dem Prioritätszeitpunkt installiert wo r den sei. Gemäß B6 und B7 wird die Umschaltweiche UW22 0 bzw. UE220 s o wohl an den Endstromkreis der Sicherheitsbeleuchtungsanlage als auch an das al l- gemeine Stromnetz bzw. die Allgemeinbeleuchtung angeschlossen. Die Weiche ist dafür geeignet und gemäß dem Gutachten in dem Gebäude in K . auch so eingebaut w orden, dass an sie unmittelbar eine Leuchte ang e schlossen ist. Sie bewirkt eine Vorrangschaltung, die bei Anliegen einer Spannung am En d- stromkreis der Sicherheitsbeleuchtung diesen Stromkreis an die Leuchte durc h- schaltet (B7 - Schaltbild: "AC/DC von Zentra lanlage vorrangig " ; Gutachten vom 28. Oktober 2013 Nr. 4.11) . Bei Fehlen dieser Spannung erhält die Leuchte 42 43 44 45 - 17 - gegebenenfalls geschaltet en - Strom aus der Allgemeinbeleuc h tung. Sofern die Spannung aus der Allgemeinbeleuchtung permanent anliegt, entspricht d ie Leuchte einer Dauerlichtleuchte. Bei ausgeschaltetem Strom aus der Allg e- meinbeleuchtung leuchtet die Leuchte wie eine Bereitschaftslichtleuc h te nur im Notfall, wobei der Endstromkreis aus der Sicherheitsbeleuchtungsanlage je nach der Ursache der Störung an die noch intakte Net z spannung oder an eine Batterie angeschlossen ist (Gutachten vom 28. Oktober 2013 Nr. 4.10) . Damit fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 1.1. 3. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieses Merkmal schon deshalb nicht ve r wir klicht ist, weil die Umschaltweiche ausweislich der in B6 und B7 dargestellten Schaltbi l- der und des ausdrücklichen Hinweises in B7 über zwei Zuleitungen sowohl an die allgemeine Stromversorgung als auch an das Notbeleuchtungsnetz ang e- schlossen ist. Die in B6 und B7 dargestellte Schaltung ermöglicht es jedenfalls nicht, Dauerlichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten an demselben Stro m- kreis zu betreiben. Zwar kann durch Anordnung eines Schalters in der Zuleitung für die Allgemeinbeleuchtung , wie bereits da rgelegt , erreicht werden, dass die Leuchten in Zustand 0 nicht eingeschaltet sind. Dies gilt dann aber für alle an di e sen Stromkreis angeschlossenen Leuchten gleichermaßen. Entgegen der in Merkmal 1.1.3 getroffenen Vorgabe ist es nicht möglich, an demselbe n Stro m- kreis Leuchten zu betreiben, die auch in Zustand 0 eingeschaltet sind. d ) Weiterhin ist n ach dem Vortrag des Klägers vor dem Priorität s tag der Entwurf zu einer DIN EN 50171 (Anl. B28) und der Entwurf zu einer DIN EN 50172 (Anl. B29) für die Öffen tlichkeit zugänglich gewesen. Aus diesen Entwürfen geht unter anderem eine Schaltung gemäß der nachfolgenden Zeichnung in B28 zu Nr. 4.4 hervor, 46 47 - 18 - die eine Umschalteinrichtung ATSD zum Umschalten zwischen einer nur durch einen Transformator vom Netz get rennten Wechselspannung einerseits und der Versorgung durch eine Zentralbatterie andererseits vorsieht. Jeweils opti o nal kann die von der Zentralbatterie ausgehende Gleichspannung durch einen Wechselrichter in eine Wechselspannung oder die vom Transfo r mato r ausgehende Wechselspannung durch einen Gleichrichter in eine Gleichspa n- nung umgeformt werden. Hinter der Umschalteinrichtung kann vor einem Teil der angeschlossenen Verbraucher ein Steuergerät CSD dazwischen g e schaltet sein, das durch die vorhandene Span nung der Stromversorgung bet ä tigt wird und die dahinter a n geschlossenen Verbraucher ein - und ausschaltet. D amit fehlt es bereits an einer Offenbarung von Merkmal 1.1.3 . Zwar e r- möglicht die oben dargestellte Anordnung den Betrieb von zwei unterschiedl i- ch en Gruppen von Leuchten. Hierzu werden aber zwei separate Stromkreise zur Verfügung gestellt. Ein Hinweis darauf, das Steuergerät CSD nicht zentral anzuordnen, sondern mehrere solcher Geräte dezentral an Leuchten anzubri n- gen, die als Bereitschaftslichtleuc hte betrieben werden sollen, ergibt sich aus den Entgegenhaltungen nicht. Darüber hinaus zeigen die Entgegenhaltungen kein Mittel zur gezielten Änderung der Spannungsform, um damit gemäß Merkmal 6.1 die Bereitschaft s- lichtleuchten im Zustand 1 einzuscha lten. Als solches Mittel könnte zwar der Gleichrichter genutzt werden. In den Entgegenhaltungen findet sich aber kein Hinweis d a rauf, ihn in der in Merkmal 6.1 vorgesehenen Weise einzusetzen. 48 49 50 - 19 - Darüber hinaus fehlt es an Merkmalsgruppe 7. Das Steuergerät CSD wird zwar "durch die vorhandene Spannung der Stromversorgung betätigt". D a- raus ergibt sich indes nicht, dass die Betätigung in Abhängigkeit von einer g e- zielt en V eränder ung der Spannungsform e r folgt . e ) Die weiteren Entgegenhaltung en sind von einer Kombination der Merkmale 5.1, 6 und 7 noch weiter entfernt. 5 . Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) . Aus keiner der Entgegenhaltungen und geltend gemachten Vorbenu t- zungen ergab sich die Anregung, den gemeinsamen Betrieb von Dauerlicht - und Bereitschaftslichtleuchten an einem Stromkreis durch die Ko m bination der Merkmalsgruppen 6 und 7 zu ermöglichen. Der nach dem Vortrag des Klägers bereits vor dem Prioritätstag eingesetzte BSQ - Sequenzer war zwar ein geei g- netes Mittel, um eine gezielte Veränderung der Spannungsform zu erkennen und eine daran angeschlossene Leuchte in Abhängigkeit davon zu schalten. Er wurde aber, wie bereits oben dargelegt wurde, in keiner der vom Kläger vorg e- tragenen Vorbenutzungen in dieser Weise eingesetzt. Bei der Anlage in M . lag zwar in Zustand 1 Gleichspannung an, was nach dem Vorbringen des Kl ä- gers zum Einschalten der Bereitschaftslichtleuchten führte. Diese wurde aber jedenfalls zu einem wesentlichen Teil von der Zentralb atterie zur Verf ü gung gestellt, was mit den Anforderungen der einschlägigen VDE - Norm (N4) nicht in Einklang stand. Eine Anregung, die Leuchten auch in Zustand 1 mit der Spa n- nung aus dem allgemeinen Netz zu versorgen, aber die Form dieser Spannung mittels e ines Gleichrichters oder in sonstiger Weise gezielt zu verä n dern, ergab sich weder aus den Vorbenutzung en und zwar auch nicht bei Betrachtung der zur Anlage im K . G . gehörenden Geräte in der Gesamtschau, die der Kläger im patentgerichtlic hen Urteil vermisst - noch aus dem übrigen Stand der Technik. 51 52 53 54 - 20 - 6 . Mit der Rechtsbeständigkeit des Patentanspruchs 1 ist auch die Rechtsbeständigkeit der Unteransprüche 2 bis 10 gegeben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbi n- dung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Gröning Grabin s ki Bacher Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.08.2010 - 4 Ni 23/09 (EU) - 55 56
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