BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 125/12 Verkündet am: 9. Oktober 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1381 Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnau s- gleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistung s- verweigerungsrecht ergibt (i m Anschluss an Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606). BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktobe r 2013 durch d ie Richter Dr. Klinkhammer, Weber - Monecke, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 17. Okto - ber 2012 aufgehoben, soweit das Teil - Versäumnisurteil des Amt s- gerichts München vom 27. Januar 2009 zu Ziff. 3 über den Betrag von 109.122,68 nebst Zinsen hinaus aufrechterhalten worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. Die Parteien schlossen am 7. Juli 1972 die Ehe miteinander. Seit dem 1. Januar 1990 leben sie voneinander getrennt. Am 5. Juni 2007 ist dem B e- 1 2 - 3 - klagten der Scheidungsantrag zugestellt worden . Mit Teil - V ersäumnis - und Endurteil ist die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden . I n Ziff. 3 des Urteils ist durch Teil - Versäumnisurteil über den Zug e- winnausgleich entschieden und der Klägerin antragsgemäß ein Zugewinn in Höhe von 596.938 worden . Hiergegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt, soweit er zu einem höheren Zugew innausgleich als 109.122,68 verurteilt worden ist. Unstreitig hatte die Klägerin kein Anfangsvermögen, ihr Endvermögen zum 5. Juni 2007 beläuft sich ebenfalls unstreitig auf 47.274,45 Auch der Beklagte hatte unstreitig kein Anfangsvermögen. Se inem A n- fangsvermögen ist eine am 4. Juni 1996 angefallene Erbschaft nach seiner Mu t- ter in Höhe von 240.000 DM ( 122.710,05 ö- gen ist mit Ausnahme von drei Grundstücken in Höhe von 102.502,19 A k- tivvermögen sowie in Höhe v on 2.553,94 Die Parteien streiten über die Bewert ung von drei Grundstücken am W. - See im Anfangs - und Endvermögen, die dem Beklagten am 14. Oktober 1982 von seiner Mutter geschenkt worden waren. Es handelt sich um ein mit e inem Einfamilienhaus bebaut es Grundstück (Flurstück Nr. ), das am 14. Okto - ber 1982 noch mit einem Nießbrauch zugunsten der Mutter belastet war. Am 29. Juni 1984 wurde der Nießbrauch im Grundbuch gelöscht. Ferner handelt es sich um zum See hin ang renzende Grundstücke (Flurstück e Nr. und ) , die mit einem Bootshaus und einem Badehaus bebaut sind. Das Amtsgericht hat das Teil - Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Zugewin nausgleich von 456.997,87 ist das Teil - Ver - säumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden . Auf die Berufung 3 4 5 6 - 4 - des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Teil - Versäumnisurteil nur ins o- weit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 344.175,90 Zinsen verurteilt worden ist. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn . 10). I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2013, 879 veröffentlicht ist, wie folgt begründet: Der Klägerin stehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von insg e- samt 344.175,90 1 378 Abs. 1 BGB zu. Sie habe selbst einen Zug e- winn in Höhe von 47.274,45 auf 735.626,25 . Unstreitig sei en das außer den Grundstücken vor handene Aktivvermögen mit 102.502,19 o- wie Verbindlichkeiten mit 2.553,94 99.948,25 Wert der drei Grundstücke am W. - See habe zum 5. Juni 2007 insgesamt 1.457.000 Nach dem Gutachten des S ac h- verständigen Z. sei von folgenden Werten auszugehen: 7 8 9 10 - 5 - Flurstück Nr. 1.082.000 Flurstück Nr. 239.500 Flurstück Nr. 135.500 Dem Gutachten des Sachverständigen M. werde nicht gefolgt, weil di e- ses erhebliche Mängel aufweise. Auch auf das P rivatgutachten des Sachve r- ständigen S. könne die Entscheidung nicht gestützt werden, da dieser die Grundstücke nur isoliert betrachtet und dabei nicht bedacht habe, dass es sich um eine zusammenhängende Einheit handle, die im Alleineigentum des Bekla g- ten s tehe. Der Sachverständige Z. habe dagegen zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem betreffenden Objekt um ein solches in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See handle, das aufgrund seines Freizeitwertes und der Prest i- gewirkung relativ konjunkturunabhä ngig sei . Für derartige Objekte würden of t- mals Liebhaberpreise erzie lt . Der Sachverständige habe die Grundstücke de s- halb zutreffend als Einheit betrachtet und nicht die vom Sachverständigen S. angesetzten Abschläge vorgenommen. Der Sachverständige Z. habe hinsich t- lich des Grundstücks Flurstück Nr. wegen des direkten Seezugangs über die dazugehörigen Grundstücke (Flurstück Nr. und Nr. ) gegenüber dem Bodenrichtwert einen Zuschlag von 15 % vorgenommen. Das Anfangsvermögen des Beklag ten in Form von Zurechnungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB belaufe sich auf 821.322 i- ner Mutter seien die ihm von dieser übertragenen Grundstücke mit einem in - dexierten Wert von insgesamt 451.251 anzusetzen. Der Wert des Nie ß- brauc hs der Mutter an dem Grundstück Flurstück Nr. sei für den Zei t- punkt der Löschung am 29. Juni 1984 mit einem indexierten Wert von 225.682 n- fangsvermögen hinzuzurechnen. 11 12 - 6 - Auch bezüglic h der Bewertung der Grundstücke zum Zeitpunkt der Übe r- tragung auf den Beklagten sei der Bewertung des Sachverständigen Z. zu fo l- gen. Der Wert des Anfangsvermögens betrage danach 821.322 Beklagte einen Zugewinn in Höhe von 735.626,25 t habe. Danach e r- rechne sich eine Ausgleichsforderung von 344.175,90 Der Beklagte könne die Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht gemäß § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit verweigern, obwohl die Parteien seit 1990 getrennt gelebt hätten und die we sentliche Wertsteigerung der Grundst ü- cke erst nach der Trennung eingetreten sei. Allein die lange Trennungszeit g e- nüge nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit. Für den Beklagten habe auch nach dem im Jahr 1990 geltenden Recht die Möglichkeit bestanden, eine n vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß §§ 1385, 1386 Nr. 1 BGB geltend zu machen . Der Bundesgerichtshof habe zwar einen Fall der unbilligen Härte a n- genommen, soweit Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet worden sei und die innere Beziehung dies es Vermögens zur ehelichen Lebensgemei n- schaft fehle. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Wenn der Hauptverm ö- gensgegenstand bereits während der Ehe angeschafft oder erworben worden sei, fehle auch bei einer Wertsteigerung nach der Trennung der Ehe leute nicht die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Vermögen sei noch in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens auf den Beklagten übertragen worden. In der Zeit bis zur Trennung sei das Haus ren o- viert worden. Auch die Sch enkung des Nießbrauchs sei noch vor der Trennung erfolgt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass auch der Beklagte selbst nichts dazu beigetragen habe, dass das Vermögen an Wert zugenommen habe. Die Me h- rung des Endvermögens sei allein auf die Wertsteigerung d er Grundstücke z u- rückzuführen. Abgesehen davon habe der Beklagte bis zum Jahr 2005 die Vo r- teile der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit der Beklagten in Anspruch genommen, so dass er sich umgekehrt im Rahmen des Zugewinnausgleich s- 13 14 - 7 - verfahrens an der Ehe festhalten lassen müsse. Daran ändere auch seine Selbstanzeige beim Finanzamt nichts. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Auf den vorliegenden Rechtsstreit, der vor dem 1. September 2009 anhäng ig geworden ist, finden nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB die Besti m- mungen des gesetzlichen Güterrechts in der Fassung des Gesetzes zur Änd e- rung des Zugewinnausgleichs - und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 mit Ausnahme des § 1374 BGB Anwendung. 2 . Die Revision greift das Urteil nur an, soweit das Berufungsgericht sich hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke auf das Gutachten des Sachve r- ständigen Z. gestützt hat und dem Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB zugebilligt hat. a) Hinsichtlich der Grundstücksbewertung macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den Abweichungen in den Gutachten der Sachverständigen S. und Z. auseinandergesetzt. Der als Hauptargument angeführte Grund, der Sa chverständige S. habe die Grundst ü- cke isoliert betrachtet, während der Sachverständige Z. sie als zusammengeh ö- rende Einheit bewertet habe, trete in den Gutachten so nicht klar heraus. Auch der Sachverständige S. habe die besondere Lage der Grund stücke nahe zu unmittelbar am W. - See mit einem Zuschlag von 25 % zum Bodenrichtwert b e- rücksichtigt. Andererseits habe der Sachverständige Z. für seine Bewertung die zusammenhängende Einheit ebenfalls in Teilflächen A, B und C aufgeteilt und 15 16 17 18 - 8 - sie nach ihrer unterschiedl ichen Lage und Nutzbarkeit verschieden bewertet. Die Beanstandung der Beweiswürdigung ist teilweise begründet. aa) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesa m- ten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich S a- che des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsr echtlich ist aber zu überprüfen, ob der Tatric h- ter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und w i- derspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrun gssätze ve r- stößt (BGH Urteil vom 14. Januar 1993 IX ZR 238/91 FamRZ 1993, 668, 670 und Senatsurteil vom 11. Februar 1987 IVb ZR 23/86 NJW 1987, 1557, 1558). bb) Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht nicht umfassend und widerspruchsf rei mit dem Gutachten des Sachverständigen Z. auseina n- dergesetzt, soweit dieses die Bewertung der Grundstücke zum 14. Oktober 1982 (Grundstücksübertragung durch die Mutter) betrifft. Das Berufungsgericht hat zum Endstichtag (5. Juni 2007) ausgeführt, das O bjekt liege in unmittelbarer Seenähe bzw. direkt am See, was sich werterhöhend auswirke. Diese Merkm a- le sind ersichtlich auch der Bewertung hinsichtlich des Anfangsvermögens z u- grunde gelegt worden. Der Sachverständige Z. hat in seinem Gutachten inde s- sen au sgeführt, zum 14. Oktober 1982 habe hinsichtlich des Flurstücks Nr. und der Flurstücke Nr. und keine Personalunion bestanden; s o- mit habe der Eigentümer des Flurstücks Nr. keinen direkten Se e zugang über eigenen Grund. De nnoch weise das Grundstück grundsätzlich wegen se i- ner Se e nähe sowie des sehr guten Seeblick s einen Lagevorteil auf. 19 20 - 9 - Hinsichtlich der Bewertung zum 5. Juni 2007 hat der Sachverständige dagegen angegeben, nunmehr habe bezüglich der Grundstücke Personalun ion bestanden, so dass für den Eigentümer des Flurstücks Nr. und der Flu r- stücke Nr. und die Möglichkeit des direkten Seezugangs auf breiter Front über eigenen Grund bestanden habe. Erfahrungsgemäß werde dieser Vorteil vom Markt mit deutlichen Preiszuschlägen gewürdigt, was auch die mitgeteilten Vergleichskaufpreise eindrucksvoll aufzeigten. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der B e- klagte jedoch unstreitig bereits zum 14. Oktober 1982 Eigentüme r aller vorg e- nannten Grundstücke, so dass sich der für das Endvermögen zugrunde gelegte Lagevorteil auch im Anfangsvermögen auswirken dürfte. Der Sachverständige S. hat insofern für den bebauten Teil des Flurstücks Nr. einen Wert von 250 m² unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25 % zum Bode n- richtwert für angemessen gehalten. Der Sachverständige Z. hat den betreffe n- den Teil dagegen nur mit 400 DM pro m² (rund 205 bewertet. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls nicht auszuschließen, das s der Sachverständige Z. zu einem höheren Wert des Grundstücks gelangt wäre, wenn er das unstreitige Parteivorbringen berücksichtigt hätte. cc) Im Übrigen ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dagegen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat sich mit den verschiedenen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und dargelegt, aufgrund we l- cher Erwägungen es das Gutachten des Sachverständigen Z. für vorzugswü r- dig hält. Die vorgenommene Würdigung ist insofern vollständig und rechtlich möglic h; sie lässt auch keine Widersprüche erkennen. Solche zeigt auch die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung wird aus der vom Berufungsg e- richt gegebene n Begründung auch er sichtlich , worin der maßgebliche Unte r- schied zwischen der dem Sachverständigen Z. attestierten Betrachtung der 21 22 23 - 10 - Grundstücke als zusammenhängende Einheit und der Bewertung durch den Sachverständigen S. gesehen worden ist. Der Sachverständige Z. hat das Flu r- stück Nr. zwar auch fiktiv aufgeteilt, um eine Bewertung je nach der ko n- kreten Lage und Nutzbarkeit vornehmen zu können. Er hat es dabei aber nicht bewenden lassen, sondern - im Endvermögen - zusätzlich berücksichtigt, dass der dem Eigentümer dieses Flurstücks mögliche direkte Seezugang auf dem Markt mit deutlichen Preiszus chlägen gewürdigt wird. Der Sachverständige S. hat demgegenüber Zu - und Abschläge vorgenommen, die das Berufungsgericht als nicht nachvollziehbar beurteilen durfte. So erscheint es wenig plausibel, wenn zum 14. Oktober 1982 für den bebauten Teil des Flurst ücks Nr. ein Zuschlag von 25 % gegenüber dem Bodenrichtwert vorgenommen, zum En d- stichtag aber ein A bschlag von 10 % für angemessen erachtet wird. Die hierfür gegebene Begründung, bei einem bebauten Grundstück bestehe nicht mehr die Planungs - und G estaltungsfreiheit wie bei einem Baugrundstück , vermag die unterschiedliche Bewertung jedenfalls nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, denn das Grundstück war bereits 1982, wenn auch mit einem kleineren und einfacheren Haus bebaut. Da das Berufungsgeri cht das Gutachten des Sachverständigen Z. - von der oben genannten Beanstandung abgesehen - für i n sich schlüssig und zur Wertermittlung geeignet halten konnte, bestand entgegen der Auffassung der Revision auch kein Anlass, eine umfassende Erörterung der S ache mit beiden Gutachtern vorzunehmen. Dass der Beklagte dies beantragt hätte, zeigt die Revision nicht auf. b) Hinsichtlich des dem Beklagten nicht zugebilligten Leistungsverweig e- rungsrechts nach § 1381 BGB macht die Revision geltend, das Berufungsg e- r icht habe die Würdigung aller ma ßgeblichen Umstände unterlassen; mit der 24 25 - 11 - gegebenen Begründung werde ein e grobe Unbilligkeit nicht ausgeräumt. Damit hat die Revision keinen Erfolg. aa) Ob und ggf. in welchem Umfang der Ausgleich d es Zugewinns grob unbill ig im Sinne von § 1381 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatric h- terlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck ent sprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für § 1587 c BGB aF Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. No vember 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Nach diesen Maßstäben ist eine Au s- gleichspflicht nicht zu beanstanden. bb) Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Tei l- habe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen diene n. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfi n- den in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in beso n- ders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausglei chsanspruchs ergeben können . Ob und wann dies der Fall sein kann, hat der Gesetzg eber durch die Beispiele in Absatz 2 der Vo r- schrift näher verdeutlicht (BGHZ 46, 343, 346). Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nac h dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz 1 der Vo r- schrift nicht stets und ausnahmslos der Fall ist (Senatsurteile vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608; vom 18. März 1992 - XII ZR 262/ 90 - FamRZ 1992, 787, 788 und vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f.). 26 27 - 12 - Im Hinblick darauf hat der Senat die Anwendbarkeit von § 1381 BGB in einem Fall erwogen, in dem die Ehegatten ungewöhnlich lange getrennt lebten und der Ausgleichspfl ichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwir t- schaftet hatte, weshalb jede innere Beziehung dieses Vermögens zu der ehel i- chen Lebensgemeinschaft fehlte (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608). cc) Die vorgenann te Entscheidung hat da s Berufungsgericht berücksic h- tigt. Es hat allerdings die Auffassung vertreten, der vorliegende Fall sei anders gelagert, weshalb sich aus den betreffenden Gesichtspunkten hier keine unbill i- ge Härte ergebe. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens. Die Annahme, dass dem aus den Grundstücken b e- stehenden Teil des Endvermögens des Beklagten nicht je d e innere Beziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, ist bereits aufgrund des Zeitpunkt s des Er wer bs der Grundstücke gerechtfertigt , der etwa acht Jahre vor der Tre n- nung lag. Das auf dem Flurstück Nr. stehende Haus ist noch während des Zusammenlebens der Parteien erweitert und renoviert worden. Auch die Zuwendung des Nießbrauchs erfolgte m ehrere Jahre vor der Trennung. Darüber hinaus konnte das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beimessen, dass die Parteien keine vollständige wirtschaftliche Trennung he r- beigeführt hatten. So sind sie steuerlich weiterhin gemeinsam veranlagt wo r- den, außerdem hat der Beklagte die Klägerin durch Zahlung von Trennungs - und nachehelichem Unterhalt an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen teilhaben lassen. Dass dies berücksichtigt worden ist, ist revisionsrechtlich nicht zu bea n- standen. So weit d ie Revision demgegenüber geltend macht, die Ehe sei en d- gültig gescheitert gewesen, der Beklagte habe eine feste Beziehung zu einer anderen Partnerin aufgenommen, auch die Klägerin sei eine neue Beziehung eingegangen, muss Letzteres schon desha lb außer Betracht bleibe n, weil das 28 29 30 - 13 - Berufungsgericht hierzu keine von dem in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts abweichenden Feststellungen getroffen hat. Dort ist aber davon ausgegangen worden, dass die Klägerin nicht in einer neuen festen Lebensg e- meinschaft lebte, ohne dass die s mit der Berufung angegriffen worden war. dd) Allein die Tatsache, dass die Parteien ungewöhnlich lange keine eh e liche Lebensgemeinschaft mehr unterhalten haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht. Im Schrifttum wird zwa r die A uffassung vertreten, in solchen Fällen fehle es an einer wesentlichen V o- raussetzung für den Ausgleich des in der Trennungszeit erzielten Zugewinns (Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1381 Rn. 24; Thiele JZ 1960, 394, 396; RGRK/Fin ke BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 16; Schröder FamRZ 1997, 1, 6; BeckOK BGB/Mayer [Stand: 1. August 2012] § 1381 Rn. 11; Jaeger FPR 2005, 352, 355). Dem vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB fällt die Trennu ngszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in den Zeitraum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen der Trennung und der Recht s- hängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in d ie Au s- gleichsberechn ung einzubeziehen. Die §§ 1385, 1386 BGB sehen allerdings einen vorzeitigen Zugewinnausgleich bzw. die vorzeiti ge Aufhebung der Zug e- winngemeinschaft nach mindestens dreijährigem Getrenntleben vor. Nach dem vor dem 1. September 2009 gel t enden Zugewinnausgleichsrecht bestanden vergleichbare Möglichkeiten. Der Ausgleichspflichtige, der von einer Scheidung absehen möchte, ist dadurch in der Lage, einem Ausgleich seines anwachse n- den Zugewinns zu begegnen. Wenn er hiervon keinen Gebrauch macht , ist der Ausgleich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht grob unbillig (ebenso OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.; Soe r gel/Lange BGB 12. Aufl. § 1381 31 32 - 14 - Rn. 18; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1381 Rn. 23; Koch FamRZ 2013, 831, 832; Schwab / Schwab Handbu ch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VII Rn. 250; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 549 ff.; Weinreich/Klein Familienrecht 5. Aufl. § 1381 Rn. 20; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1381 Rn. 19; N K - B GB/Fischinger 2. Aufl. § 1381 Rn. 24; Erman/Budzikiewicz BGB 13. Aufl. § 1381 Rn. 5; Hoppenz/ Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1381 Rn. 17; Braeuer Der Zugewinnausgleich Rn. 549 ). Dabei ist es grundsätzlich unerhe b- lich, aus welchen Gründen der eine Ehegatt e den höheren Zugewinn erzielt hat (so schon BGHZ 46, 343, 349 f.). 3. Die angefochtene Entscheidung kann im Hinblick auf die beanstandete Beweiswürdigung bezüglich des Anfangsvermögens keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließen d entscheiden, da es hierzu we i- terer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Das Urteil ist im Umfang der Anfec h- tung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Anfan g s- vermögen des Beklagten nicht nur die Zuwendung der Grundstücke im Oktober 1982 sowie der Verzicht auf den Nießbrauch zu berücksichtigen sein dürften, sondern auch der fortlaufende Wertzuwachs der Grundstücke, den diese au f- g rund des abnehmenden Wertes des Nießbrauchs zwischen dem Grun d- stückserwerb und dem Verzicht auf das dingliche Recht erfahren haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978, 981 f.). 33 34 - 15 - Im weiteren Verfahren werden die Parteien außerdem Gelegenheit h a- ben, zu den Ausführungen de s Sachverständigen Z. Stellung zu nehmen, die Flurstücke Nr. und hätten am 14. Oktober 1982 noch nicht im Eige n- tum des Beklagten gestanden. Klinkhammer Weber - Monecke Schillin g Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 12.04.2012 - 564 F 4900/07 - OLG München, Entscheidung vom 17.10.2012 - 12 UF 777/12 - 35
Full & Egal Universal Law Academy