ECLI:DE:BGH:2016:270716BXIIZR125.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 125 /14 v om 27. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose , die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Ned den - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revis i- on gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Oktober 2014 zugelassen , soweit das Oberlande s- gericht zum Nachteil der Klägerin entschieden hat . Auf die Revision wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufu ngsg e- richt zurückverwiesen. Wert: 70.2 50 Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von übergebenen Geldbeträgen in Höhe von 70.750 in Anspruch. Sie hatte ihm im Laufe des Jahres 2012, als die Parteien freundschaftlich eng ve rbunden waren, insgesamt 87.200 übergeb en. Ein en Teilbetrag von 10.000 zahlte der Beklagte am 29. April 2013 zurück, die Klägerin quittierte dies. Am 8. Juni 2013 erfolgte eine weitere Rückzahlung. Auch hierüber wurde von der Klägerin eine Quittung au s- gestellt, wobei jeweils der Quittungsvordruck vo m Beklagten ausgefüllt und von der Klägerin unterschrieben wurde. Die vom Beklagten vorgelegte Quittung 1 - 3 - weist einen Betrag von 75.000 aus . Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte an jenem Tag tatsächlich 75.000 zurückzahlte oder ob er nur 7 50 zahlte und den Quittungsbetrag nachtr äglich um zwei Nullen ergänzte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat der Klägerin lediglich einen Betrag von 500 zugesprochen und deren Ber u- fung im Übri gen zurück gewiesen, wobei e s die Rückzahlung von 75.00 0 am 8. Juni 2013 für erwiesen erachtet hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Zul assung der Revision sowie zur Aufhebung des angefocht e- nen Urteils , soweit mit diesem zum Nachteil der Klägerin entschieden ist, und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Oberla n- desgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ( Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, da ss es bei der Beurteilung der B e- weiskraft der vom Beklagten v orgelegten Quittung über 75.000 entsche i- dungserheblichen Vortrag der Beklagten und dafür angetretenen Sachverstä n- digen beweis in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat. a) Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklag te habe auf der Quittung vom 8. Juni 2013 nachträglich an die Zahl " 750 " zwei Nullen sowie an die ausg e- schriebenen Zahlwörter " sieben/fünf/null " zweimal das Wort " Null " angefügt. Diesen Vortrag hatte die Klägerin durch das Angebot eines Schriftsachverstä n- digengutachtens unter Beweis gestellt . Das Oberlandesgericht is t dem Bewei s- angebot der Klägerin nicht nachgegangen, weil die Quittung als Privaturkunde, 2 3 4 5 - 4 - die unstreitig von der Klägerin unterschrieben wurde, gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür begründe, dass die in ihr enthaltene Erklärung von der Kl ä- gerin abgegebe n worden sei . Die Klägerin habe eine Abweichung von der ta t- sächlich abgegebenen E rklärung nicht bewiesen. Nach § 440 Abs. 2 ZPO gelte die Vermutung der Echtheit der über der Unterschrift befindlichen Erklärung. Die Beweisk raft einer Privaturkunde nach § 44 0 Abs. 2 ZPO könne nur entkrä f- tet werden, wenn die Urkunde Mäng el i.S.v. § 419 ZPO aufweise. Derartige Mängel seien nicht erkennbar, so dass weiteren Beweisangeboten nicht nac h- gegangen wer den müss e. b ) Dies ist rechtsfehlerhaft. Den " vollen Beweis " gemäß § 416 ZPO für die Abgabe der in der Urkunde enthaltenen Erklärung begründet nur die echte Urkunde. Steht jedoch wie hier die Echtheit der Urkunde im Streit, greift l e- dig lich die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO ein. Die se Vermutung führt dazu, dass die Klägerin in diesem Punkt beweispflichtig ist, nicht aber, dass die Ech t- heit der Urkunde und damit der darin enthaltenen Erklärung feststeht und de s- wegen ein Beweisangebot abgelehnt werden dürfte. Somit kann die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufung sgerichts nicht nur äußere Mä ngel der Urkunde im Sinne von § 419 ZPO anführen, sondern auch den Beweis der Fä l- schung antreten. Indem d as Berufungsgericht dem Beweisangebot der Klägerin nicht nach gegangen ist , hat es d ie Klägerin in ihrem Anspruch auf Gew ährung rech t- lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BGH Beschluss vom 27. Okto - ber 2015 VI ZR 355/14 NJW 2016, 641 Rn. 6 mwN) . 2. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht ausgeschlo ssen werden kann, dass das Obe r- landesgericht nach schriftsachverständiger Begutachtung der Quittung zu einer anderen Beweiswürdigung gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss ist daher 6 7 8 - 5 - aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung a n das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 544 Abs. 7 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S atz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.01.2014 - 2 5 O 227/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2014 - 12 U 8/14 - 9
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