ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZR125.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 125/14 vom 12. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer am 12. Mai 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin z urückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die von der Anhörung srüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem U m- fang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die B e- anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterre i- chenden Begründung wird i n entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge ge gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 14.06.2013 - 4 O 27/12 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.05.2014 - 14 U 86/13 - 1
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