ECLI:DE:BGH:2018:110918UXIZR125.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 125/17 Verkündet am: 11. September 2018 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs. 1, § 355 (Fassung bi s zum 10. Juni 2010), §§ 398, 413 Zur Übertragung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbra u- cherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers. BGH, Urteil vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17 - OLG Stuttgart LG Stut tgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 11. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenbe rger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urtei l der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2016 betreffend ihre Verurteilung zur Zahlung von 144.913,16 Im Übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Stuttgart vom 24. Januar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2016 betreffend ihre Verurteilung zur Zahlung von 16 .751,71 - jeweils nebst Zinsen - z u- rückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts w egen - 3 - Tatbestand: Die Parteien - die Klägerin aus abgetretenem Recht - streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs verschiedener auf den Abschluss von Verbrauche r- darlehensverträgen gerichteter Willenserklärungen. B . und die Beklagte sc hlossen am 16. November 2007 als Präsenzgeschäfte zwei Darlehe nsverträge über 175.000 30. November 2017 fes ten Nominalz inssatz in Hö he von 4,7% p.a. und über 85.000 mit ei nem bis zum 30. November 2012 fes ten Nominalz inssatz in H ö- he von 4,8% p.a. Dies es zweite Darlehen sollte am 30. November 2012 mit Mi t- teln eines von der Beklagten bei der Bausparkasse S . vermitte l- ten Bausparvertrags getilgt werden. Zur Sicherung der Ansprüche der Bekla g- ten diente ein Grundpfandrecht. B . leistete bei Abschluss der Darlehen s- verträge l aufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Höhe von 875 425 und eine " Abschlussprovision für Bausparvertrag " in Höhe von 1.500 . Bei Abschluss der Darlehensvert räge belehrte die Beklagte B . über sein Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 - 4 - - 5 - - 6 - B . erbrachte Zins - und Tilgungsleistungen. Im Jahr 2012 einigte er sich mit der Beklagten auf eine vollständige vorzeitige Rückführung der Darl e- hen, die er im August 2012 vornahm und für die er " Vorfälligkeitsentschädigu n- gen " in Höhe von 15.183 ,78 .067,93 ö- he von insgesamt 500 , mithin insgesamt 16.751,71 entrichte te . Aufgrund seiner Vertragserklärung vom 19. März 2014 schloss er - im Rechtsstreit vorgelegt worden ist die erste Seite - mit der Klägerin später ei nen " Kaufvertrag " folgenden Inhalts: 3 4 - 7 - - 8 - Mit Schreiben vom 22. April 2014 widerrief die Klägerin die auf Abschluss der Darlehensverträge ger ichteten Willenserklärungen B . s . Die Beklagte schloss am 19. Juni 2008 vier weitere Darlehensverträge m it L . . Die Beklagte belehrte L . entsprechend der B . erteilten Widerrufsbelehrung. L . erbrachte Zins - und Tilgungsleistungen. Mit " Kaufve r- trag " vom 13. März 2014 veräußerte er wie B . " sämtliche Forderungen und Rechte (n ebst allen etwaigen Nebenrechten, wie Rücktritts - , Widerrufs - und Kündigungsrechten), soweit gesetzlich zulässig " , aus den Darlehensverträgen an die Klägerin und trat solche Rechte ab. Außerdem ermächtigte er die Kläg e- rin zur Durchsetzung solcher Rechte. I m April und Mai 2014 führte er die Darl e- hen vorzeitig zurück. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung entrichtete er am 11. April 2014 und 15. Mai 2014 " Vorfälligkeitsentschädigungen " in Höhe von insgesamt 144.913,16 Bearbeitungsentgelte in Höhe von insgesamt 1.000 Mai 2014 - also weniger als sechs Monate nach Rückführung der Darlehen - erklärte die Klägerin den Widerruf der auf A b- schluss der Darlehensver träge gerichteten Willenserklärungen L . s. Der Klage auf Erstattung der " Vorfälligkeitsentschädigungen " , der Bea r- beitungsentgelte und der Abschlussprovision nebst Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat das Land gericht mit Au s- nahme der Anwaltskosten entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung (nur) der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen . Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht in der Entscheidungsformel unbeschränkt und in den Entscheidungsg ründen unter Hinweis auf ein " divergierende[s] Urteil " des Obe r- landesgerichts Schleswig zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. 5 6 7 - 9 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten is t teilweise mangels Zulassung unstatthaft . Insoweit ist sie als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen hat sie in der Sache Erfolg. A. Die Revision der Beklagten ist mangels Zulassung unstatthaft, soweit die Beklagte sich gegen die Zurückweisung ihrer Ber ufung betreffend ihre Verurte i- lung zur Rückgewähr von Leistungen L . s wendet . I nsofern spielte eine A b- weichung von der vom Oberlandesgericht Schleswig aufgestellten tatsächlichen Vermutung einer Verwirkung des Widerrufsrechts sechs Monate nach vollstä n- diger Been digung d es Verbrauche rdarlehensver trags, die für die Zulassung s- entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich war, für sein Erkenntnis keine Rolle . 1. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich un d rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des G e- samtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision b e- schränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8, vom 16. Oktobe r 2012 XI ZR 368/11, juris Rn. 18, vom 4. März 2014 XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 21 und vom 26. April 2016 XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 10). Vorau s- setzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht a n- 8 9 10 - 10 - fechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsurteile vom 16. Oktober 2012, aaO, und vom 26. April 2016, aaO , Rn. 11 ). Allerdings muss es sich hie r- bei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln noch muss der betroff e- ne Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfäh ig sein (Sen atsurteil vom 4. März 2014, aaO, und vom 26. April 2016, aaO). N ach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsu r- teils ergeben. Hat das Berufu ngsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe erg e- ben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des S treitstoffs b e- schränkt ist (Senatsur teile vom 20. März 2012 XI ZR 340/10, ju ris Rn. 9, vom 16. Oktober 2012, aaO, Rn. 14, vom 15. Juli 2014 XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 17 und vom 26. April 2016, aaO ; Senatsbe schlüsse vom 13. Dezember 2011 XI ZR 9/11, juris Rn. 5, vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 3, vom 5. April 2016 XI ZR 428/15, ju ris Rn. 2 und vom 10. April 2018 - XI ZR 139/16, juris Rn. 3) . 2. So liegt der Fall hier. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Berufungsgeri cht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassungsentscheidung damit begründet, die Revision werde " im Hinblick auf das divergierende Urteil des OLG Schl eswig vom 6. Oktober 2016 - 5 U 72/16 - [WM 2016, 2350 ff.] zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsp rechung zugelassen " . Von diesem Urt eil hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich insoweit distanziert, als es - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 11. Oktob er 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30 ) - der Auffassung eine Absage erteilt hat, " das Umstandsmoment " sei " im Sinne einer tatsächlichen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablöse und nach der 11 - 11 - Ablösung eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreiche " . Diese Dive r- genz spielt e indessen nur bei der Entscheidung über die Ve rwirkung des Wide r- rufsrechts B . s, nicht auch L . s eine Rolle, weil zwischen der vollständ i- gen Beendigung der Darlehensverträge d er Be klagte n mit L . und dem Wide r- ruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen lediglich knapp ein Monat lag und deshalb eine Vermutung wie vom Oberla n- desgericht Schleswig formuliert in diesem Verhältnis keine Rol le spielen konnte. Die - ursprünglich sogar in getrennten Prozessen und nunmehr im Wege der subjektiven Klagenhäufung geltend gemach ten - Rückgewähransprüche betre f- fend die Darlehensverträge B . und L . bilden jeweils eindeutig abgren z- bare Teile des Streitstoffs, auf die auch die Beklagte selbst ihr Rechtsmittel hä t- te beschränken können. B. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zulässig und begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch vo n Interesse - ausgeführt: Die Beklagte habe B . fehlerhaft über das ihm zustehende Wide r- rufsrecht belehrt, so dass das Widerrufsrecht - auch noch über die einverneh m- liche vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge hinaus - fortbestanden h a- be. 12 13 14 - 12 - Die Klägerin habe den Widerruf " nach erfolgter Abtretung unbeschadet der ihr fehlenden Verbrauchereigensc haft erklären " können . Schon " beim Schicksal von Verbraucherrechten im Zug einer Vertragsübernahme " stelle die höchstrichterliche Rechtsprechung " nicht auf die Person des Übernehmers, sondern auf die Verbrauchereigenschaft des Übertragenden ab " . Erst recht wahre die Abtretung die Identität des abgetretenen Rechts und verändere den Inhalt der Ford erung nicht. Auch nach dem Wortlaut des § 13 BGB (hier in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) genüge es, wenn der Zedent im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags Verbraucher gewesen sei. § 399 BGB stehe nicht entgegen, weil mit der Abtretung keine Inhaltsänderung d es Widerrufsrechts einherg ehe. Könne das Widerrufsrecht nach Abtretung vom Zessionar als Unternehmer entgegen der vom Berufungsgericht vertret e- nen Auf fassung nicht ausgeübt werden, blei be das Widerrufsrecht dem Zede n- ten als Verbraucher erhalten. Da die Klägerin mit den Zedenten ver einbart h a- be, die Klägerin werde ermächtigt, im Namen der Zedenten z u widerrufen, " müsste sich die B eklagte mithin daran festhalten lassen, dass der von der Kl ä- gerin ausgeübte Widerruf mittelbar auch für und im Namen des jeweiligen Z e- " w orden sei. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht an § 242 BGB gescheitert . " h- fremde Instrumentalisierung des Widerrufsrechts, um , " , kö n- ne der Klägerin nicht m it Erfolg entgegen gehalten werden. Das Widerrufsrecht unterliege keiner Ausübungskontrolle in dem Sinne, dass nur redliche, am g e- setzlichen Schutzzweck orientierte Widerrufserklärungen zum Ziel führen kön n- ten. Das Motiv für die Ausübung des Widerrufsrecht s sei bedeutungslos. Daran ändere " auch die Abtretungskonstellation nichts " . 15 16 - 13 - " Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einze l- falls " könnten " auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts nicht festgestellt werden " . B etr effend B . sei das Umstandsmoment nicht gegeben: Das vertragstreue Verhalten während der Vertragslaufzeit sei nicht geeignet gewesen, ein Vertrauen der Beklagten darauf zu begründen, dass der Widerruf künftig unterbleiben werde. Ein anderes Ergebnis ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass die Darlehensverträge auf Wunsch B . vorzeitig beendet worden seien. Zwar stehe einer Verwirkung nicht entgegen, dass es die Beklagte unterlassen habe, nac h der vorzeitigen Beendigung der Darl e- hensverträge no ch eine - sinnvoll nicht mehr mögliche - Nachbelehrung zu e r- te i len. Auch sei der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt sei. Es spreche aber gegen die Annahme, der Verpflichtete habe aus dem Ver halten des Berechtigten das Vertrauen geschöpft, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr ausüben, wenn der Verpflichtete davon ausgehen müsse, der Berechtigte wisse nichts von den ihm zustehenden Ansprüchen. Da aus Sicht der Beklagten zu unte r- ste l len g ewesen sei, B . habe die Aufhebungsvereinbarung geschlossen und erfüllt, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, h a- be es keinen Grund für die Annahme gegeben, B . übe sein Widerrufsrecht bewusst nicht aus. Es müssten daher weitere Umstände hinzutreten, " um aus der Ablösung des Kredits " durch B . , der sich " in Unkenntnis seines Wide r- rufsrechts vertragstreu verhalten " habe, " einen Verstoß gegen Treu und Gla u- ben herleiten zu können " . Da es danach von den konkreten Umstän den des Einzelfalls abhänge, welche Bedeutung der vorzeitigen Vertragsbeendigung in Bezug auf den notwendigen Vertrauenstatbestand beigemessen werden könne, teile das Berufungsgericht nicht die Auffassung, dass das Umstandsmoment im Sinne einer tatsächlich en Vermutung regelmäßig zu bejahen sei, " wenn der Verbraucher das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vo r- 17 - 14 - zeitig ablöse und nach der Ablösung eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreiche " . Der Einwand der Verwirkung lasse sic h nicht damit begründen, der B e- klagten entstehe aufgrund der späten Ausübung des Widerrufsrechts ein unz u- mutbarer Nachteil. Dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehen s- nehmers aus dem Rückgewährschuldverhältnis erfüllen müsse, sei die rege l- mäßige ge setzliche Konsequenz des Widerrufs und stelle deshalb keinen u n- zumutbaren Nachteil dar. Ein solcher Nachteil könne sich auch nicht aus der Freigabe der für die Darlehen bestellten Sicherheiten ergeben. Die Beklagte könne unschwer die Aufrechnung mit ihren Rückabwicklungsansprüchen erkl ä- ren mit der Folge, dass sie die Sicherheiten nicht mehr weiter benötige. Auch im Übrigen sei ein unzumutbarer Nachteil nicht dargetan. Es könne deshalb offen bleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne Rücksicht auf einen kon kreten Vertrauenstatbestand berechtigt sein könne, wenn dem Verpflichteten während der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und als deren Folge ein unzumutbarer Nachteil entstanden sei. Da hier weder festzustellen sei, dass die Beklagte schutzwürdiges Ver trauen in das Unterbleiben des Widerrufs habe bilden dü r- fen, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan sei, könne auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwi r- kungstatbestands sei. II. Diese Ausführungen hal ten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 18 19 - 15 - 1. R echtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- gen, die Beklagte habe B . nach § 355 BGB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgebliche n , bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung unzureichend deutlich über das ihm g e- mäß § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt. D er Senat hat b e- reits wiederholt für - soweit hier relevant - inhaltsgleiche W iderrufsbelehrung en auf deren Unwirksamkei t erkannt . Auf die konkreten, aber nicht in der Wide r- rufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten Umstände ihrer Erteilung kommt es - wie vom Berufungsgeric ht zutreffend ausgeführt - entgegen der Rechtsmeinung d er Revision nicht an (st. Rspr., vgl. z uletzt Senatsurteil e vom 10. Juli 2018 - XI ZR 500/16, juris Rn. 10 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, juris Rn. 16 mwN). 2. Auf der Grundlage der zu den Akten gereichten erste n Seite des " Kaufvertrags " - unter dem Vorbehalt, dass weitere Seiten und Anlagen dem nicht entgegenstehen - hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend weiter angenommen, mittels der im Frühjahr 2014 getroffenen Vereinbarung habe B . der Klägerin sämtliche unter der aufschiebend en Bedingung einer wir k- samen Ausübung des Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB stehende n (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 16, 21 und 25) Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 ge l- tenden Fassu ng (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB abgetreten. 3. Rechtsfehlerfrei ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, B . habe der Klägerin zugleich mit den aufschiebend bedingten Ansprüchen aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Ver bindung mit §§ 346 ff. BGB das ihm zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB übertragen. 20 21 22 - 16 - a) Ob das Widerrufsrecht überhaupt und - falls ja - in welcher Form es übertragen werden kann , ist umstritten. Schon fü r die Übertragung vertragsbezogener Gestaltungsrechte im al l- gemeinen ist das Meinungsbild gespalten. Teilweise wird angenommen, solche Gestaltungsrechte könnten isoliert übertragen werden (Klimke, Die Vertrag s- übernahme, 2010, S. 24 f., 274; Schürnbrand, Ac P 204 [2004], 177, 203 ff.; Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2017, § 413 Rn. 13; Steinbeck, Die Übe r- tragbarkeit von Gestaltungsrechten, 1994, S. 95 ff.; für das Rücktrittsrecht bei - wie hier - vollständig erfüllten zweiseitigen Verträgen schon Seckel, Fe s t gabe R. Koch, 1903, S. 205, 223 ; offen BGH, Urteile vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, WM 1998, 461 f. und vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, NJW 2008, 1218 Rn. 28 ). Vertreten wird aber auch, vertragsbezogene Gesta l- tungsrechte seien lediglich zus ammen mit der Abtretung eines Forderung s- rechts übertragbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 413 Rn. 5; No b- be/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 355 BGB Rn. 21; Münc h- KommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 28; offen Dörner, Dynamische Relati v i- tät, 1985, S. 298). Zu dieser Position tendiert - teilweise unter Ei n schränkungen - auch, sofern sie die Übertragung vertragsbezogener Gestaltungsrechte übe r- haupt zulässt (explizit gegen die isolierte Übertragung des Kündigungsrechts bei Lebensversicheru ngsverträgen BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, NJW - RR 2010, 544 Rn. 13), die höchstrichterliche Rechtspr e- chung (vgl. zum Rücktrittsrecht BGH, Urteile vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, WM 1973, 1270, 1271 f. und vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, WM 1985, 1106, 1107 f. ). Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen als besond e- rem vertragsbezogenem Gestaltungsrecht wird noch weitergehend die Übe r- tragbarkeit mit dem Argument bestritten, als " rechtsverwirklichendes Schut z- 23 24 25 - 17 - recht " könne es nicht von der " geschützten Rechtsposition losgelöst " und damit nicht von der Person des vertragschließenden Verbrauchers getrennt werden (so J.F. Hoffmann, Zession und Rechtszuweisung, 2012, S. 226 f. ; in diese Richtung auch Bülow/Artz, Verbraucherkreditr echt, 9. Aufl., § 491 BGB Rn. 70 ). Teilweise wird jedenfalls die Übertra gbarkeit des Widerrufs rechts auf einen U n- ternehmer in Abrede gestellt (Ulmer/Masuch, JZ 1997, 654, 660; E r- man/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 491 Rn. 52; MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 28 a.E.). b) Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdar lehensverträgen nach § 495 Abs. 1 BGB entscheidet der Senat dahin, dass es zwar grundsätzlich, wirksam aber nur zugleich mit einem aufschiebend bedingten Anspr uch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB übertragen we r- den kann. Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB ist als vertragsbezogenes Gestaltungsrecht grundsätzlich nach §§ 398, 413 BGB übertragbar. Der Übe r- tragung des Widerrufsrechts steht § 399 Fall 1 BGB nicht entgegen. Insbeso n- dere scheitert sie nicht daran, dass das Widerrufsrecht nicht vom Darlehen s- nehmer als Verbraucher getrennt werden kann. Die vertypte Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers bei Vertragsschluss ist zwar Voraussetzung für das Entst e- hen d es Widerrufsrechts. Dessen weiterer Bestand ist aber nicht von einem Fortbestand der Verbrauchereigenschaft abhängig (Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 355 BGB Rn. 20). Das Widerrufsrecht erlischt nicht bloß deshalb, weil der Verbrauche r nach Vertragsschluss Unternehmer wird (BGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371, 376 und vom 17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546, 1547). Lässt aber ein nachträ g- licher Wechsel des Status des Widerrufsberechtigten vom Verbrau cher zum Unternehmer das vorher begründete Widerrufsrecht unberührt, hindert der 26 27 - 18 - Schutzzweck des Widerrufsrechts auch seine Übertragung nicht, ohne dass es - wie vom Berufungsgericht richtig gesehen - darauf ankäme, ob der Überne h- mer Verbraucher oder Unter nehmer ist (vgl. auch Staub/Renner, HGB, Bd. 10/2, 5. Aufl., BankvertragsR Rn. 561; Tiedemann/Neumann, NJ 2013, 17, 19 f.). Die Übertragung des Widerrufsrechts nach §§ 398, 413 BGB setzt voraus, dass zugleich - wie hier nach der vorgelegten ersten Sei te des " Kau f- vertrags " geschehen - ein aufschiebend bedingte r Anspr uch aus dem Rückg e- wä hrschuldverhältnis abgetreten wird . Die Abtretung von - im konkreten Fall eines vorzeitig beendeten Darlehensvertrags ohnehin durch Erfüllung erlosch e- nen - Ansprüchen des Darlehensnehmers aus § 488 BGB genügt nicht (Nobbe/ Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 355 BGB Rn. 21). Die Übertr a- gung des Widerrufsrechts wäre mit der Abtretung einer Forderung unvereinbar, die die Ausübung des Widerrufsrechts gerade entfal len ließe. Die Entstehung eines Anspruch s aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB ist dagegen gesetzliche Konsequenz der Ausübung des Widerrufsrechts. Ein solcher Anspruch bildet die Leistungsbeziehungen aus dem Rückgewäh r- schuldverh ältnis ab (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 434 Rn. 7), so dass die Abhängigkeit der Übertr a- gung des Widerrufsrechts von der Abtretung der Forderungen aus dem Rüc k- gewährschuldverhältnis nicht dem Einwand begegnet, es fehle der dogmatische Ansatzpunkt dafür, das Schicksal eines vertragsbezogenen Gestaltungsrechts an das Schicksal einer einzelnen Forderung aus dem Schuldverhältnis im we i- teren Sinne zu binden ( so aber Steinbeck, Die Übertragbarkeit von Gestaltung s- rechten, 1994, S. 98). Alles dies gilt in Bezug auf die dingliche Wirkung der Übertragung unb e- schadet des Umstands, dass - weil Ansprüche aus dem Rückgewährschuldve r- 28 29 - 19 - hältnis nicht automatisch saldiert werden (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, W M 2016, 454 Rn. 16) und eine Aufrechnungslage erst ex nunc mit dem Wirksamwerden des Widerrufs entsteht - der Verbraucher sich nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Übernehmer Rückgewähra n- sprüchen des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i n Verbi n- dung mit §§ 346 ff. BGB ausgesetzt sehen kann, die er mangels Gegenseiti g- keit nicht mehr durch Aufrechnung mit An sprüchen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zum Erlöschen bringen kann. Der zum Widerruf berechtigte Verbr aucher ist in diesem Fall auf etwaige Freiste l- lungsansprüche gegen den Zessionar angewiesen und trägt damit das Risiko einer möglichen Insolvenz des Zessionars. Einen Ausschluss der Übertragung aus diesem Grund, in de m eine Beschränkung der Vertragsfreihei t des übertr a- genden Verbrauchers läge, müsste der Gesetzgeber ausdrücklich regeln. An einer solchen Regelung fehlt es. Der jetzt in § 361 Abs. 2 BGB normierte Grundsatz, dass von den Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherve r- trägen, soweit nicht ei n anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbra u- chers abgewichen werden darf, ist im Verhältnis von Zedent und Zessionar nicht anwendbar. c) Den genannten Anforderungen an eine Übertragung des Widerruf s- rechts nach §§ 398, 413 BGB sind B . und die Klägerin auf der Grundlage de r ersten Seite des " Kaufvertrags " gerecht geworden. Wie unter 2. ausgeführt, haben sie im Frühjahr 2014 die Abtretung aller Ansprüche aus dem Darlehen s- vertrag und damit auch von Ansprüch en nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a F in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vereinbart. Zu gleich haben sie ausdrücklich das Widerrufsrecht auf die Klägerin übertragen. 30 - 20 - 4 . Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand halten indessen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine V erwirkung des Widerruf s- recht s im Zeitpunkt seiner Ausübung im Jahr 2014 ausgeschlossen hat . a) Von seinem Standpunkt aus richtig hat das Berufungsgericht alle r- dings angenommen, bei der Frage, ob das Widerrufsr echt verwirkt sei, sei nach §§ 398, 413, 40 4 BGB (jedenfalls auch) auf das Verhal ten B . s abzustellen. Ein Wechsel auf Seiten des Berechtigten oder Verpflichteten ist für das Zei t- moment grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, WM 2006, 977 Rn. 29 ). Umst ände im Verhältnis des Verpflic h- teten zum Zedenten können im Rahmen des Umstandsmoments nach § 404 BGB ohne Rücksicht darauf Beachtung finden , ob sie vor oder nach der Abtr e- tung eingetreten sind (RGZ 72, 213, 215; Palandt/Grüneb erg, BGB, 77. Aufl., § 242 R n. 93 ). b) Das Berufungsgericht hat aber bei der Prüfung des Umstandsm o- ments die höchstrichterliche Rechtsprechung, der zufolge die Unkenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand des Widerrufsrechts eine Verwirkung nicht hindert, verkannt . Es hat unte rstellt, solange der Darlehensgeber davon ausg e- hen müsse, der Darlehensnehmer habe vom Fortbestehen des Widerrufsrechts keine Kenntnis, könne der Darlehensgeber schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des Umstandsmoments nicht bilden. Damit hat das Berufungsgeri cht einen Rechtssatz for muliert, der zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Wide r- spruch steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Umstandsmoment der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom For tbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Ve r- trauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehen s- geber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehme r habe von 31 32 33 - 21 - seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 17 mwN). c ) A ußerdem hat das Berufungsgericht verkannt, dass der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ein Aspekt ist, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darl e- hensvertrags und vollständiger Erf üllung der aus dem unwiderrufenen Darl e- hensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Vom Darlehensgeber bestellte Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbin dung mit §§ 346 ff. BGB. Dem Rückg e- währanspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (Senat sbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 mwN). Indem das Ber u- fungsgericht einen unzumutbaren Nach teil - richtig verstanden: im Sinne der relevanten Ausübung von Vertrauen durch die Beklagte - kategorisch ausg e- schlossen hat ( " kann sich auch nicht aus der Freigabe der für die Darlehen b e- stellten Sicherheiten ergeben " ), hat es sich in Widerspruch zur höc hstrichterl i- chen Rechtsprechung gesetzt. III. Das B erufungsurteil unterliegt - soweit die aus den Rechtsbeziehungen des B . zur Beklagten resultierenden Ansprüche betreffend - der Aufhebung 34 35 - 22 - (§ 562 ZPO) , weil es sich nicht aus anderen G rün den al s richtig darstellt ( § 561 ZPO). Insbesondere kann der Senat der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 1 1, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, juris Rn. 19 mwN). Der Senat verweist die Sache daher in dem aus der Entscheidungsfo r- mel ersichtlichen Umfang an das Berufungsgericht zu rück (§ 563 Abs. 1 Sa tz 1 ZPO), das die im Frühjahr 2014 getroffene Vereinbarung zwischen B . und der Klägerin nach deren vollständiger Vorlage objektiv auszulegen und der von der Beklagten im Revisionsverfahren aufgeworfenen Frage nach einem mögl i- chen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nachzugehen haben wird (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, WM 2014, 2335 Rn. 12 und vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, WM 2018, 974 Rn. 38) . Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: L G Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2016 - 21 O 374/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2017 - 6 U 121/16 - 36
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