BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 126/00Verkündet am: 22. Oktober 2003Breskic,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 22. Oktober 2003 durch die Richter Gerber und Sprick, die RichterinWeber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin Dr. Vézinafür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 2000 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung der Klägerinstattgegeben worden ist.Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 als ihre Vertragspartnerin und dieBeklagte zu 2 als Bürgin auf Rückzahlung eines Darlehens und auf rückständi-gen Pachtzins sowie Nebenkosten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachver-halt zugrunde:Mit gesonderten Verträgen hatte die Klägerin von der Stadt O. zum einen eine Gaststätte und zum anderen eine zugehörige Innenhofflächegepachtet. - 3 -Mit Unterpachtvertrag vom 19./20. August 1993 verpachtete die Klägerindie Gaststätte einschließlich des im Vertrag als "Biergarten" bezeichneten In-nenhofs an die Beklagte zu 1 und gewährte ihr ein Darlehen in Höhe von150.000 DM. Den Innenhof nutzte die Beklagte zu 1 als Abstellfläche für eigeneFahrzeuge.Die Beklagte zu 2 verbürgte sich der Klägerin gegenüber für die Ver-pflichtungen der Beklagten zu 1 aus dem Darlehen und dem Unterpachtverhält-nis.Die Stadt O. kündigte den Pachtvertrag über die Hofflächefristgemäß und entzog der Klägerin den Besitz im Februar 1995. Dies teilte dieKlägerin der Beklagten zu 1 am 27. April 1995 mit und wies sie darauf hin, daßdie Hoffläche ab sofort nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung stehe. Die Be-klagte zu 1 widersprach mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 unter Hinweisdarauf, daß sie die Hoffläche im Sommer 1996 als Biergarten nutzen wolle. MitSchreiben vom 18. Dezember 1995 erklärte sich die Klägerin außerstande, derBeklagten zu 1 die Nutzung der Hoffläche wieder einzuräumen.Die Beklagte zu 1 zahlte den monatlichen Pachtzins bis einschließlichFebruar 1996 in der vereinbarten Höhe von zuletzt 10.018,23 DM, danach biszur völligen Zahlungseinstellung im Juli 1996 nur noch teilweise und stellte denGaststättenbetrieb schließlich ein.Das Pachtverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 en-dete am 2. April 1997 durch einen Vergleich, über dessen Umfang und Inhaltdie Parteien streiten.Das Landgericht folgte insoweit der Auffassung der Beklagten, mit demVergleich seien alle Forderungen der Klägerin bis auf einen Restbetrag des - 4 -Brauereidarlehens in Höhe von 46.000 DM abgegolten, und verurteilte die Be-klagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung dieses Betragesnebst Zinsen.Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin, mit der diese Zahlungweiterer 70.455,13 DM nebst 6,75 % Zinsen begehrte, hatte - bis auf einen Teildes Zinsanspruchs - Erfolg. Die Anschlußberufung der Beklagten, mit der dieseabändernd Abweisung der Klage insgesamt begehrten, blieb erfolglos.Die Beklagten nehmen die Zurückweisung ihrer Anschlußberufung hin.Mit ihrer Revision, die der Senat angenommen hat, verfolgen sie lediglich ihrenAntrag weiter, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Teilaufhebung desangefochtenen Urteils und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sachean das Oberlandesgericht.I.Das Berufungsgericht hat die im Rahmen der Vergleichsverhandlungengewechselten Schreiben der Klägerin und der Beklagten zu 1 dahin ausgelegt,daß lediglich ein Teilvergleich zustande gekommen sei, bei dem die noch offe- - 5 -nen Darlehensrückzahlungs- und Pachtzinsansprüche der Klägerin und insbe-sondere die Frage der Minderung des Pachtzinses wegen der Nichtgewährungdes Pachtgebrauchs am Innenhof ausgeklammert worden seien. Dies begegnetrevisionsrechtlich keinen Bedenken und wird von der Revision auch nicht ange-griffen.Zwischen den Parteien steht auch außer Streit, daß sich die rückständi-gen Pachtzinsen für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31. März 1997 zuzüglich derNebenkosten für 1994 und 1995 abzüglich geleisteter Zahlungen und Gut-schriften rechnerisch zutreffend auf den Betrag von 70.455,13 DM belaufen,den das Berufungsgericht der Klägerin über den in erster Instanz zugesproche-nen Betrag von 46.000 DM hinaus zugesprochen hat, wenn dieser Berechnungder ungeminderte Pachtzins zugrunde gelegt wird.II.Mit Erfolg rügt die Revision indes, daß das Berufungsgericht der Klägerinden ungeminderten Pachtzins zugebilligt hat.Das Berufungsgericht unterstellt zwar, daß die seit Februar 1995 entzo-gene Nutzung des Innenhofs einen nicht nur unwesentlichen Mangel desPachtobjekts darstellt, und läßt den Umfang der dadurch bedingten Beeinträch-tigung des Pachtgebrauchs dahinstehen. Gleichwohl verneint es eine Minde-rung des Pachtzinses in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. mitder Begründung, die Beklagten könnten sich darauf nicht berufen, weil die Be-klagte zu 1 den Pachtzins in der Zeit von April 1995 bis Februar 1996 ungekürztund ohne Vorbehalt weitergezahlt habe. - 6 -Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß Ziffer 24 ("Schlußbestim-mungen") des Pachtvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1,der im letzten Satz des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung in Be-zug genommen ist, folgende Bestimmung enthält:"Auch wiederholt geübte Nachsicht gilt nicht als stillschweigende Dul-dung von Vertragsverstößen und Versäumnissen; irgendwelche Rechte könnendaraus nicht hergeleitet werden."Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Klausel nicht befaßt, so daß derSenat sie selbst auslegen kann. Im Ergebnis führt diese Auslegung dazu, daß§ 539 BGB a.F. - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht ent-sprechend anwendbar ist, weil die Vertragsparteien dies zulässigerweise (vgl.Staudinger/Emmerich BGB [1995] § 539 Rdn. 10) abbedungen haben.Aus der systematischen Stellung der Klausel in den "Schlußbestimmun-gen", deren übrige Bestimmungen für beide Vertragsparteien gleichermaßengelten, und auch aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich kein Anhaltspunktdafür, daß sie etwa nur für Vertragsverstöße des Pächters gelten solle; sie be-trifft daher gleichermaßen den Fall, daß der Pächter bei Vertragsverstößen oderVersäumnissen des Verpächters Nachsicht übt.Als Vertragsverstoß oder Versäumnis des Verpächters ist es auch undinsbesondere anzusehen, wenn dieser den nach dem Vertrag geschuldetenGebrauch ganz oder teilweise nicht mehr gewährt.Unter den Begriff der vom Pächter in Ansehung einer solchen Vertrags-verletzung geübten "Nachsicht" fällt - entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung - auch die ungekürzte Weiterzahlung des Pachtzinses, weil unter - 7 -dem weit gefaßten, untechnischen Begriff der "Nachsicht" jedes Verhalten zuverstehen ist, das einen Verzicht auf oder ein Zuwarten mit Gegenmaßnahmenoder anderen rechtlichen Konsequenzen darstellt. Insbesondere der klarstel-lende Zusatz, daß "irgendwelche Rechte ... daraus nicht hergeleitet werden"können, zeigt unmißverständlich, daß diese Klausel den Sinn hat, ein schüt-zenswertes Vertrauen darauf, die andere Vertragspartei werde aus einer Ver-tragsverletzung keine Rechte (mehr) herleiten, gar nicht erst aufkommen zulassen. Infolgedessen ist dem Grundgedanken, der der entsprechenden An-wendung des § 539 BGB a.F. in Fällen über längere Zeit ungekürzter Fortzah-lung des Miet- oder Pachtzinses trotz eines nachträglich aufgetretenenRechtsmangels zugrunde liegt, im vorliegenden Fall durch die vertragliche Re-gelung der Boden entzogen.III.Mit der gegebenen Begründung kann das Urteil des Berufungsgerichtsim Umfang seiner Anfechtung daher keinen Bestand haben. Eine abschließen-de Entscheidung ist dem Revisionsgericht verwehrt, weil das Berufungsgerichtkeine Feststellungen zum Ausmaß der mit der Entziehung der Hoffläche ver-bundenen Gebrauchsbeeinträchtigung getroffen hat, hiervon aber die Höhe der - 8 -Minderung abhängt. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, damit es diese Feststellungen nachholen kann.GerberSprickWeber-MoneckeFuchsVézina
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