BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 126/02 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 23. April 2002 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 284.267,61 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gekl344rt, unter wel-chen Voraussetzungen Steuerbescheide nach Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag als objektiv rechtsstaatswidrig aufzuheben sind. Dies betrifft Steuerbescheide, die sich bei W374rdigung ihres Inhalts und der ihren Erlass begleitenden Umst344n- 2 - 3 - de als politisch motivierte Willk374rakte darstellen (BFHE 177, 317, 323; BFH/NV 1996, 299; 1996, 300; 1996, 874, 876; 2005, 166, 167). Von diesen f374r den Re-gressprozess ma337geblichen Grunds344tzen (vgl. BGHZ 145, 256) ist das Beru-fungsgericht bei der Entscheidung des ihm unterbreiteten Einzelfalls rechtsfeh-lerfrei ausgegangen. Aus der Kassation des Strafurteils musste es nicht auf ei-ne politisch motivierte Steuerfestsetzung schlie337en (vgl. BFH/NV 1996, 874, 877). Das Berufungsgericht ist nach umfassender W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass die gegen den Kl344ger erlas-senen Steuerbescheide keine schwerwiegenden Rechtsfehler aufweisen. Dabei durfte es auch die Einlassungen des Kl344gers im Betriebspr374fungs- und im Strafverfahren ber374cksichtigen. Angesichts der Vielzahl von Unregelm344337igkei-ten in der Buchhaltung des Kl344gers l344sst die Unzust344ndigkeit des Rats des Be-zirks dessen Steuerbescheid nicht als Willk374rakt erscheinen. 3 - 4 - Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 24.11.2000 - 5 O 54/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.04.2002 - 11 U 10/01 -
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