BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 126/03 Verk374ndet am: 23. November 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG 247247 1, 3 Abs. 2, 247 4 Zur Gl344ubigerbenachteiligung in F344llen, in denen die Darlehensr374ckzahlungsanspr374-che einer Bank sowohl durch eine Grundschuld als auch durch die Abtretung der Auszahlungsanspr374che gegen Lebensversicherungen gesichert sind. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. April 2003 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Kl344gerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Kl344gerin erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid 374ber 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14. Januar 2000 ging den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin die Ausferti-gung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999 374ber 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als f344llig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen Raten von je 500 DM. F374r den Fall, dass die Schuldnerin 1 - 3 - mit einer Rate ganz oder teilweise l344nger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch verbliebene Restbetrag auf einmal f344llig sein, sofern nicht die Kl344gerin vorher ausdr374cklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der "vorstehend versprochenen Zahlungen" unterwarf sich die Schuld-nerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen. Die mo-natlichen Raten wurden von der Schuldnerin in der Folge regelm344337ig und p374nktlich bezahlt. Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 374bertrug die Schuldnerin ihren 275-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundst374ck an den Beklagten. Als Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Ver-bindlichkeiten in H366he von 367.000 DM freizustellen und im Innenverh344ltnis hierf374r allein zu haften. Die Rechts344nderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen. 2 Das Grundst374ck ist mit einer Grundschuld 374ber 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeit-punkt der Eigentums374bertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen 374ber etwa 92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im 334brigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zus344tzlich mit drei Le-bensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Anspr374che auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die R374ckkaufswerte dieser Le-bensversicherungen betrugen im Zeitpunkt der Eigentums374bertragung 47.501,88 DM. 3 - 4 - Die Kl344gerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer Forderung in H366he von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck zur Befriedigung aus dem Teil des Ersteigerungserl366ses, der der Schuldnerin als Miteigent374merin zugestanden h344tte. 4 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Seine Beru-fung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelas-sene Revision des Beklagten. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg; sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung. 6 I. Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das Landgericht, die 334bertragung des h344lftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin an dem Hausgrundst374ck auf den Beklagten sei anfechtbar gem344337 247247 1, 3 Abs. 2, 247 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der Schuldnerin eine Stundung der grunds344tzlich in voller H366he f344lligen und titu-lierten Forderung enthalte, habe die Kl344gerin diese im Hinblick auf die anfecht-bare 334bertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundst374ck widerrufen d374rfen. 7 - 5 - Der Anfechtungstatbestand des 247 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Be-klagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Kl344ge-rin durch den 334bertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei 247 4 AnfG erf374llt, weil die 334bertragung jedenfalls teilweise unent-geltlich gewesen sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversiche-rungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgem344337e Tilgung der Darlehen 374ber den Erl366s der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gl344ubiger h344tten Zugriff nehmen k366nnen, sei dem Beklagten ohne Gegenleistung 374bertragen worden. Die im Rahmen des 247 4 AnfG ausreichende mittelbare Gl344ubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten der Kl344gerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvoll-streckung in das Grundst374ck derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten k366nne eine objektive Gl344ubigerbenachteili-gung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Ber374cksichtigung der R374ck-kaufswerte der Lebensversicherungen in H366he von 47.501,88 DM gegen374ber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in H366he von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundst374cks von 304.000 DM liege. F374r die Ber374cksichtigung einer Pau-schale von 10 % des Grundst374ckswertes f374r die Kosten des Zwangsversteige-rungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grund-st374cks zum Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgesch344fts auszugehen sei. Im 334brigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten. 8 - 6 - II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 9 1. Die Revision r374gt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte h344tten die Anfechtungsberechtigung gem344337 247 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht gel-tend, die Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Kl344-gerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei, und habe die Erkl344rung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur H366he des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstan-den gewesen sei. Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertrags-abschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich k366nne auch der Unterwerfungserkl344rung keine Bedeutung zukommen. 10 Dieser Einwand greift nicht durch. 11 Die Anfechtungsberechtigung gem344337 247 2 AnfG setzt einen vollstreckba-ren Schuldtitel, die F344lligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die Unzu-l344nglichkeit des Schuldnerverm366gens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die 374brigen Voraussetzungen liegen vor: 12 a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gem344337 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 247 2 Rn. 15). Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabh344ngig von einer materiellen Einigung der Parteien 374ber das zugrunde liegende Rechtsgesch344ft. Sie ist vielmehr eine ausschlie337lich auf das Zustandekommen 13 - 7 - des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erkl344rung. F374r das Wirksamwerden der Unterwerfungserkl344rung ist der Bestand einer sachlich-rechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch 247 139 BGB ist nicht anwendbar (BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; Z366ller/St366ber, ZPO 26. Aufl. 247 794 Rn. 29). Die Zwangvollstre-ckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gem344337 247 797 Abs. 4, 247 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 aaO; Z366ller/St366ber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. 247 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb wirksam. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gem344337 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen An-spruch inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist be-stimmt, wenn der Betrag ziffernm344337ig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben der Urkunde berechnen l344sst. Eine Bestimmbarkeit gen374gt nicht (Z366ller/St366ber, aaO 247 794 Rn. 26a, 26b; M374nchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. 247 794 Rn. 182, 230 ff). 14 Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur f374r den Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise l344nger als eine Woche in Verzug ger344t und der bis dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal f344llig wird. In die-sem Fall k366nnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang 15 - 8 - ergebe. Diese Auslegung erscheint m366glich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur f374r den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvoll-streckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war f344llig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben ange-nommen, die Kl344gerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unter-stellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen d374rfen, weil die Schuld-nerin mit der 334bertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundst374ck die Verm366genslage der Kl344gerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken k366nne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch 374ber dieses Verm366gen der Schuldnerin vergewissert gehabt habe. 16 Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gl344ubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gef344hrdet oder sich seine Verh344ltnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 65/72, WM 1974, 838, 839; v. 5. M344rz 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. 247 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Verm366gensgegenstand dem Zugriff der Gl344ubigerin ent-zog. Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die 374ber 15 Jahre laufen soll-te, war eine Vollstreckung in das Grundst374ck nicht aussichtslos. 17 - 9 - 2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich 247 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich 247 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gl344ubigerbenachteili-gung bejaht. 18 247 1 AnfG erfordert f374r jeden Fall der Gl344ubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gl344ubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen 247 3 Abs. 2 AnfG und 247 4 AnfG besteht darin, dass nach 247 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach 247 4 AnfG dagegen eine mittelbare Be-nachteiligung ausreicht (Huber, aaO 247 3 Rn. 60, 247 4 Rn. 10). F374r eine mittelbare Gl344ubigerbenachteiligung gen374gt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozes-ses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO 247 1 Rn. 50). 19 Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestell-ten Sachverhalts eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung nicht angenommen werden. 20 a) Die 334bertragung eines belasteten Grundst374cks kann nur dann eine Benachteiligung des Gl344ubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvoll-streckung erzielbare Wert des Grundst374cks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens 374bersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gl344ubigerbenachteili-gung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundst374ck wertaussch366pfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gl344ubigers gef374hrt h344tte. Ob eine wertaussch366pfende Belas-tung vorliegt, h344ngt vom Wert des Grundst374cks sowie von der tats344chlichen 21 - 10 - H366he derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfand-rechte gesichert werden (BGH, Urt. 27. M344rz 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtli-che Anspruch auf R374ckgew344hr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicher-heit beim Schuldner verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. M344rz 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind. b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundst374ck einen Verkehrswert von 306.000 DM, w344hrend valutierende Darlehen von ins-gesamt 331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundst374ck in H366he von nominal 311.000 DM abgesichert waren. 22 aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gl344ubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschrei-bung h344tte nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gl344ubigerin ge-f374hrt. Ma337gebend ist zwar, wie ausgef374hrt, der in der Zwangsversteigerung er-zielbare Wert des Grundst374cks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung ein h366herer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Ge-genteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich. 23 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts w344ren auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM gesch344tzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt. 24 - 11 - Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht f374r den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung h344tte die Kl344ge-rin damit nicht erreichen k366nnen. 25 bb) Auch eine mittelbare Gl344ubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar. 26 F374r den Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erl366s f374r das Grundst374ck, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es f374r die mittelbare Gl344ubigerbenachteiligung an. F374r die Revisionsin-stanz ist davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundst374cks und die Valu-tierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechts344nderung im Grundbuch) bis 13. M344rz 2003 (letzte m374ndliche Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht) nicht ge344ndert haben, zumal die Kl344gerin behauptet, die Schuld-nerin habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gl344ubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Be-klagte nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Um-fang der Valutierung reduziert haben, k344me dies der Kl344gerin nicht zugute, es sei denn, diese Leistungen w344ren aus den Nutzungen der 374bertragenen Grund-st374cksh344lfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO 247 1 Rn. 41). 27 c) Bei Ber374cksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts an-deres: 28 Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Ber374cksichtigung der R374ck-kaufswerte der Lebensversicherungen in H366he von 47.501,88 DM sei im Hin- 29 - 12 - blick auf die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in H366he von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in H366he der Wertdifferenz zum Verkehrswert des Grundst374cks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Kl344gerin durch die Zwangsversteigerung des Grundst374cks zu erwarten sei, ist unzutreffend. Abgesehen davon, dass ma337geblich auch hier nur der in der Zwangsver-steigerung zu erwartende Erl366s abz374glich der Kosten des Zwangsversteige-rungsverfahrens ist, k366nnen die R374ckkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Kl344gerin bei Durchf374hrung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundst374cks nicht einfach in Abzug ge-bracht werden. W374rde die Kl344gerin das Zwangsversteigerungsverfahren durch-f374hren, w374rde sie keinen Erl366s erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgl344ubi-gerin w344re nicht verpflichtet, auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten. 30 Etwas anderes k366nnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilr374ckgew344hr der noch voll valutierten Grundschuld h344tte. Diesen k366nnte die Kl344gerin pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs h344tte sich die Belas-tung des Grundst374cks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erl366s zu erzielen, erh366ht (vgl. BGH, Urt. v. 27. M344rz 1984 aaO; v. 10. Januar 1995 aaO). 31 Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zur374ckzugeben w344re - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Zif-fer 4.3 der Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserkl344rungen bez374glich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit 247 16 Abs. 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine 32 - 13 - 334bersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zur374ckgibt, steht nicht fest, solange sich die Kl344gerin den Anspruch nicht verschafft und durch-gesetzt hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begr374ndender Anspruch je-denfalls nicht im Zeitpunkt des Eigentums374bergangs am Grundst374ck. Er h344tte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der rea-lisierbare Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vor374bergehend 374berstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von 331.993,61 DM, einem R374ckkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundst374cks von 306.000 DM nicht angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wert-differenz von ca. 21.500 DM gen374gt hierf374r nicht. Denn dabei wird nicht ber374ck-sichtigt, dass es bei der H366he der realisierbaren Werte des Grundst374cks auf den zu erzielenden Versteigerungserl366s abz374glich der Kosten des Zwangsver-steigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann n344mlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, 247 1192 Abs. 1, 247 1147 BGB; ein Recht auf freih344ndigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem erheblichen Mindererl366s bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus die-sem Grund liegen die Beleihungsh366chstgrenzen f374r Grundst374cke deutlich unter dem Verkehrswert. Eine 334bersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der 334bertragung des Grundst374cks nicht vor. 33 - 14 - Ob sich an dieser Beurteilung etwas 344ndert, wenn auf den f374r eine mit-telbare Gl344ubigerbenachteiligung gem344337 247 4 AnfG ma337gebenden Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist m366glich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erl366s f374r das Grundst374ck erh366ht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die R374ckkaufswerte der Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentums374bertragung au337er Betracht zu bleiben, da diese der Kl344gerin nicht zugute kommen k366nnen, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der 374bertragenen Grundst374cksh344lfte erbracht worden (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO 247 1 Rn. 41). 34 Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuz374glich der sogenann-ten Marge) 374bersteigt, f374hrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Deckungs-grenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich. 35 d) Ergibt sich f374r den Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf R374ckge-w344hr einzelner Sicherheiten, kann sich die Kl344gerin einen etwaigen Verwer-tungsmehrerl366s bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch si-chern, dass sie den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pf344ndet und sich zur Einziehung 374berweisen l344sst. Sollte die Schuldnerin derartige An-spr374che an Dritte abtreten, besteht die M366glichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. 36 - 15 - III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist demgem344337 aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Beru-fungsgericht wird erneut zu pr374fen haben, ob die Voraussetzungen des 247 4 AnfG vorliegen. 37 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 01.08.2002 - 5 O 5/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.04.2003 - I-12 U 128/02 -
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