BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 126/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten und der Kl344gerin gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kam-mergerichts Berlin vom 9. Juni 2006, berichtigt durch Beschl374sse vom 18. und 25. Juli 2006, werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte 70 % und die Kl344gerin 30 % zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 4.531.314,33 200 festgesetzt. Gr374nde: Die beiderseitigen Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Dies gilt zun344chst f374r die Beschwerde der Beklagten. Soweit das Beru-fungsgericht f374r die vor dem 5. Dezember 1993 vorgenommenen Verf374gungen des Schuldners von einer Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners ausgegangen ist, beruht dies nicht auf einer Verletzung des Grundrechts der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat aus dem sp344teren Gest344ndnis des Schuldners gefolgert, er habe von An-fang an mit Regressanspr374chen gerechnet. Dies ist eine tatrichterliche W374rdi-gung, die von dem vermuteten Zugang einer Zahlungsaufforderung unabh344ngig ist. 2 Die Frage, ob eine Schenkung stets als inkongruente Deckung anzuse-hen ist und somit ein Beweisanzeichen f374r die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis durch den Anfechtungsgegner darstellt, stellt sich nicht. Da der Schuldner der Beklagten gegen374ber zu keinerlei Leistungen, sei es entgeltlichen oder unentgeltlichen, verpflichtet war, ist dies ein Beweisan-zeichen daf374r, dass es ihm um die Sicherung seines Verm366gens vor dem Zugriff seiner Gl344ubiger - mithin um die Gl344ubigerbenachteiligung - gegangen ist. 3 Die 334bertragung des Miteigentums B. in K. und der Be-teiligung an der GbR H. in B. konnte das Berufungsgericht, oh-ne hierbei gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten zu versto337en, als in-kongruente Deckung werten. Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf "Abl366-sung" des Schuldanerkenntnisses durch 334bertragung von Grundeigentum oder Beteiligungen. 4 - 4 - Das Berufungsgericht konnte auch die Vernehmung des Schuldners als Zeugen und der Beklagten als Partei unterlassen, ohne dieser das rechtliche Geh366r abzuschneiden. Allerdings ist auch das Vorliegen einer inneren Tatsa-che, wie der Benachteiligungsabsicht bzw. der Kenntnis hiervon, einer Beweis-aufnahme zug344nglich. Dazu m374ssen jedoch Umst344nde (Indiztatsachen) festge-stellt werden, die einen Schluss auf die innere Tatsache zulassen (BVerfG NJW 1993, 2165; BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 218/01, NJW-RR 2004, 247, 248). Einen entsprechenden schl374ssigen Vortrag hat das Berufungsgericht vermisst. Dass es dabei Vortrag der Beklagten au337er Acht gelassen habe, legt die Beschwerde nicht dar. 5 Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Zwangsvoll-streckung in das Verm366gen des Schuldners nicht zu einer vollst344ndigen Befrie-digung der Kl344gerin f374hren wird, stellt sich die von der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung, insbesondere der Abgabe der eides-stattlichen Versicherung, bewusst entzogen. 6 2. Auch f374r die Beschwerde der Kl344gerin fehlt ein Zulassungsgrund. Es ist nicht widerspr374chlich, dass das Berufungsgericht einerseits die Benachteili-gungsabsicht des Schuldners f374r "evident" gehalten und andererseits die Be-nachteiligungsabsicht bei der Auseinandersetzung der O. GmbH deshalb verneint hat, weil diese der Beklagten nur eine kongruente Deckung verschafft habe. Die "Evidenz" der Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht hat das Berufungs- 7 - 5 - gericht nur auf die Verf374gungen zwischen November 1993 und M344rz 1994 be-zogen. F374r den Abschluss der privatschriftlichen Vereinbarung vom 30. Sep-tember 1993 fehlt eine solche Aussage. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2005 - 9 O 448/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2006 - 7 U 87/05 -
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